Darf die Müllabfuhr eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren?
Hat die Müllabfuhr Sonderrechte und darf die Straße blockieren oder in entgegengesetzter Fahrtrichtung die Einbahnstraße benutzen?
Wenn die Müllabfuhr kommt, haben die Autofahrer oft das Nachsehen. Sie blockiert mit ihren Fahrzeugen die Straßen, so dass vor allem bei kleinen Straßen kein Vorbeikommen mehr ist. Dazu kommt, dass einem in einer Einbahnstraße ein Müllwagen in entgegengesetzter Richtung entgegenkommen kann. Doch ist dies überhaupt erlaubt? Darf die Müllabfuhr eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren oder muss sie sich, wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Straßenverkehrsordnung halten?
Muss sich die Müllabfuhr an die Straßenverkehrsordnung halten?
Die Müllabfuhr muss sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nicht komplett an die Straßenverkehrsordnung halten. Ihr stehen insofern Sonderrechte zu. Welche Rechte ihr genau zustehen, regelt der § 35 Abs. 6 StVO. Danach dürfen die Fahrzeuge der Müllabfuhr auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten. Allerdings gilt dies nur „soweit ihr Einsatz dies erfordert“. Könnte die Müllabfuhr ihre Tätigkeit auch gut verrichten, wenn sie entsprechend der Einbahnstraße fährt, dann wird es ihr nicht gestattet sein, sich auf ihr Sonderrecht zu berufen.
Daher kann die Müllabfuhr nicht nur eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren, sondern beispielsweise auch eine Fußgängerzone befahren oder im Parkverbot halten, soweit dies erforderlich ist.
Rot-weiße Warneinrichtungen sind notwendig
Notwendig ist jedoch, dass die Fahrzeuge der Müllabfuhr durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. Des Weiteren dürfen sie ihre Sonderrechte nur mit der gebotenen Rücksicht auf andere ausüben.
Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.
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