Dielenfußboden05.06.2024

Muss der Vermieter einen alten Dielen­fußboden im Altbau reparieren?Wenn der Dielenboden knarrt und die Dielen nachgeben und schwingen

Manch ein Dielen­fußboden sieht nicht mehr schön aus. Oder die Dielen knarren und beim Auftreten entstehen Schwingungen. Hat man dann als Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Dielen­fußboden erneuert?

In einer Altbau­wohnung findet sich in der Regel ein Dielen­fußboden. Dabei handelt es sich um einen Holzfußb­oden aus breiten und oft raumlangen Vollholz-Brettern. Viele Wohnungs­suchende mieten sich gerade wegen eines solchen Dielen­bodens eine Altbau­wohnung an. Jedoch ist nicht jeder Dielenboden von bester Qualität. So können sich die Dielen aufgrund der Aus­trocknung der Bretter zusammen­ziehen, so dass sich Spalten bilden. Dies kann sogar dazu führen, dass beim Auftritt Schwingungen entstehen. Muss der Vermieter in einem solchen Fall den Dielen­fußboden erneuern?

Muss der Vermieter einen alten Dielen­fußboden im Altbau reparieren?

Nach einer Entscheidung des Land­gerichts Berlin aus dem Jahr 2007 dürfe ein Wohnungs­mieter nicht erwarten, dass der Dielen­fußboden in einem Altbau von neuster Qualität ist. Es sei ein allgemein zu beo­bachtendes Phänomen, dass Dielen­bretter sich durch eine Aus­trocknung des Holzes zusammen­ziehen und dadurch zwischen den einzelnen Brettern Spalten entstehen können. Diese Spalten stellen grund­sätzlich in einem Altbau keinen Mangel dar. Spalten zwischen den Dielen müssen vom Mieter aber nur solange hingenommen werden, wie dadurch nicht der Verbund der Bretter beeinträchtigt werde. Sei der Verbund der Dielen­bretter durch die Spalten­bildung nicht mehr gewähr­leistet und komme es somit beim Auftreten zum Absenken der Bretter, bestehe gegen den Vermieter ein Anspruch auf Erneuerung der Dielen­bretter (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.03.2007, Az. 67 S 345/06).

Ein Anspruch auf Instand­setzung des Dielenfußb­odens besteht auch dann, wenn dies zwischen den Parteien im Mietvertrag so vereinbart wurde (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 24.02.2015, Az. 67 S 355/14).

Siehe auch aktuell zum Mietrecht:

Quelle:refrago/rb/pt
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