Verkehrs­unfall04.10.2017

Wer haftet bei einem Unfall mit einem Blaulicht fahrenden Rettungs­wagen?

Fahrten von Rettungs­wagen oder anderen Einsatz­fahrzeugen mit Blaulicht bergen für den Straßen­verkehr eine große Gefahr. Denn bei Einsatz­fahrten missachten Rettungs- und Einsatz­fahrzeuge notwendigerweise regelmäßig Verkehrs­vor­schriften. Es kann dabei schnell zu einem Unfall mit anderen Verkehrs­teilnehmern kommen. Wie liegt in einem solchen Fall die Haftungs­lage? Sind Rettungs­wagen und Einsatz­fahrzeuge bei Fahrten mit Blaulicht von jeglicher Haftung für Verkehrs­unfälle befreit?

Wer haftet bei einem Unfall mit einem Blaulicht fahrenden Rettungs­wagen?

Machen Rettungs­wagen oder andere Einsatz­fahrzeuge von ihren Sonder­rechten in zulässiger Weise gebrauch und kommt es dabei zu einem Unfall, schließt dies nicht generell eine Haftung aus. Es ist zu beachten, dass Rettungs­wagen und Einsatz­fahrzeug nur dann Verkehrs­vor­schriften missachten dürfen, wenn sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet sind. Liegt einer der Voraus­setzungen nicht vor, besteht auf jeden Fall eine Mithaftung (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16 und Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.07.2005, Az. 12 U 50/04).

Jedoch kann auch dann eine Mithaftung bestehen, wenn sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet sind. Denn dies bedeutet gemäß § 38 Abs. 1 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) nur, dass alle übrigen Verkehrs­teilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Durch die Verwendung von Blaulicht und Martinshorn werden damit eben nicht die Verkehrs­vor­schriften aufgehoben. Sie müssen weiterhin beachtet werden. Die Rettungs­wagen und Einsatz­fahrzeuge haben nur Vorrang. So ist ein Rotlicht­verstoß nicht ohne Weiteres zulässig. Es ist insbesondere auf § 35 Abs. 8 StVO hinzuweisen, wonach die Sonder­rechte nur unter ge­bührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.

Folgende Pflichten haben die Gerichte beispielhaft den Fahrern von Rettungs­wagen oder Einsatz­fahrzeugen auferlegt:

Nicht erlaubt ist es aber Rettungs­wagen und Einsatz­fahrzeuge mit eingeschalteten Blaulicht und Martinshorn zu überholen (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 28.04.2011, Az. 10 O 1964/10).

Quelle:refrago/rb
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2 Gedanken zu „Wer haftet bei einem Unfall mit einem Blaulicht fahrenden Rettungs­wagen?

  • 20. September 2017 um 16:58 Uhr
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    Meines Erachtens bedarf es auch unbedingt der Erwähnung und im Unfall-Fall der Überprüfung, ob der Fahrer des Rettungsdienstes auch den nachweislichen Auftrag hatte mit Sondersignalen zu fahren. Nach meiner langjährigen Erfahrung im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich als Notarzt maßen sich Fahrer / Rettungsassistenten gern dieses Vorrecht an ohne zuvor ihre Leitstelle um Freigabe zu bitten. Wenn ein Notarzt an Bord ist entscheidet dieser vollverantwortlich über die Notwendigkeit von Sondersignal, wobei stets beide einzusetzen sind.

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    • 5. Oktober 2017 um 15:20 Uhr
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      Nicht ganz richtig. Nicht nur der Notfallsanitäter oder Rettungsassistent, auch der Rettungssanitäter (jeweils der höchstqualifizierte) entscheidet das und gibt dies der Leitstelle weiter. da ich den Patienten vor mir habe und das im Zweifel (mit gutem Anwalt) begründen muss. Dienstanweisungen besagen, dass aufgrund des Meldebildes oder der Situation/Diagnosestellung ich meine Entscheidung treffe. Sicher darf man sich fragen, ob aus dieser Sicht manche Blaulichtfahrt mit oder ohne Horn angezeigt ist, aber das liegt nicht in meinem Verantwortungsbereich.

      Antwort

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