Kann ein Grundstückseigentümer gegen quakende Frösche vorgehen?
Quakende Frösche können insbesondere in den Nachtstunden einen erheblichen Lärm verursachen. An eine ungestörte Nachtruhe ist manchmal nicht zu denken. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn ein Nachbar auf seinem Grundstück einen Teich anlegt und sich dort Frösche ansiedeln. Ist es einem froschgeplagten Grundstückseigentümer möglich, gegen das Gequake der Frösche vorzugehen? Kann er also zum Beispiel die Austrocknung des Teichs oder die Umsiedlung der Frösche verlangen?
Kann ein Grundstückseigentümer gegen quakende Frösche vorgehen?
Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich gegen störende Einflüsse aus dem nachbarlichen Garten vorgehen. In der Regel stehen ihm Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche zur Verfügung. Dies gilt jedoch nicht für Störungen aufgrund quakender Frösche. Denn viele Frösche sind besonders geschützt. Sie gehören zu den bedrohten Arten. Es ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten, solchen Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Eine Umsiedlung von Fröschen oder Austrocknung von Teichen ist somit regelmäßig unzulässig. Ein Nachbar wird daher in der Regel nicht erfolgreich gegen das Froschgequake aus Nachbarsgarten vorgehen können (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.1992, Az. V ZR 82/91).
Kann in besonderen Einzelfällen eine Ausnahme bestehen?
Es ist nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich, dass die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, etwa im Interesse der Gesundheit des Menschen. Geht von Froschgequake also eine Gesundheitsbeeinträchtigung für den Menschen aus, kann eine Umsiedlung von Fröschen oder Austrocknung eines Teichs in Betracht kommen. Es ist aber zu beachten, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Zudem kommt gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG eine Befreiung von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Betracht, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.