Lärm01.11.2017

Kann ein Grundstücks­eigentümer gegen quakende Frösche vorgehen?

Quakende Frösche können insbesondere in den Nacht­stunden einen erheblichen Lärm verursachen. An eine ungestörte Nachtruhe ist manchmal nicht zu denken. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn ein Nachbar auf seinem Grundstück einen Teich anlegt und sich dort Frösche ansiedeln. Ist es einem frosch­geplagten Grund­stücks­eigentümer möglich, gegen das Gequake der Frösche vorzugehen? Kann er also zum Beispiel die Aus­trocknung des Teichs oder die Umsiedlung der Frösche verlangen?

Kann ein Grundstücks­eigentümer gegen quakende Frösche vorgehen?

Ein Grund­stücks­eigentümer kann grund­sätzlich gegen störende Einflüsse aus dem nachbarlichen Garten vorgehen. In der Regel stehen ihm Unterlassungs- oder Be­seitigungs­ansprüche zur Verfügung. Dies gilt jedoch nicht für Störungen aufgrund quakender Frösche. Denn viele Frösche sind besonders geschützt. Sie gehören zu den bedrohten Arten. Es ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes­naturschutz­gesetzes (BNatSchG) verboten, solchen Tieren nach­zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Ent­wicklungs­formen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Eine Umsiedlung von Fröschen oder Aus­trocknung von Teichen ist somit regelmäßig unzulässig. Ein Nachbar wird daher in der Regel nicht erfolgreich gegen das Frosch­gequake aus Nachbars­garten vorgehen können (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.1992, Az. V ZR 82/91).

Kann in besonderen Einzel­fällen eine Ausnahme bestehen?

Es ist nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich, dass die für Naturschutz und Landschafts­pflege zuständige Behörde eine Ausnahme­genehmigung erteilt, etwa im Interesse der Gesundheit des Menschen. Geht von Frosch­gequake also eine Gesundheits­beeinträchtigung für den Menschen aus, kann eine Umsiedlung von Fröschen oder Aus­trocknung eines Teichs in Betracht kommen. Es ist aber zu beachten, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungs­zustand der Popu­lationen einer Art nicht verschlechtert. Zudem kommt gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG eine Befreiung von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Betracht, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Quelle:refrago/rb
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