Um was handelt es sich bei der Volksverhetzung und welche Strafen drohen?
Die Vize-Chefin der AfD-Bundestagsfraktion, Beatrix von Storch, hat am Silvesterabend mittels eines Tweets gegen männliche Flüchtlinge polemisiert. Hintergrund war, dass die Kölner Polizei bei Twitter unter anderem in arabischer Sprache Neujahrsgrüße veröffentlichte. Von Storch twitterte daraufhin, ob die Polizei damit meint, „die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?“. Aufgrund dieser Bemerkung wurde gegen Frau von Storch Anzeige wegen Volksverhetzung erstattet. Doch um was handelt es sich dabei und welche Strafen drohen bei einer Volksverhetzung?
Um was handelt es sich bei der Volksverhetzung?
Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist in § 130 StGB geregelt. Er erfasst vier verschiedene Begehungsformen:
Äußerung von Volksverhetzung
Nach § 130 Abs. 1 StGB macht sich wegen Volksverhetzung strafbar wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde durch Beschimpfung, böswilliger Verächtlichmachung oder Verleumdung der genannten Gruppe angreift.
Beispiel:
o Beschimpfung kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als „Gesochse“, „Affen“, „Ungeziefer“ und kriminelles „Pack“ über öffentlich abrufbaren Kommentar auf einer Facebook-Seite (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.09.2017, Az. 4 RVs 103/17)
o Äußerungen gegenüber türkischstämmigem Mann während eines Streits wie „Affe, verpiss dich“, „das kannst du bei deiner IS machen, geh zu deiner IS zurück“ und „man sieht, dass du von einem Volk abstammst, das vom Affen abstammt“ (Amtsgericht München, Urteil vom 11.05.2015, Az. 844 Ds 111 Js 132270/15)
o Diffamierung des früheren Nationalspielers Gerald Asamoah durch die Kombination von zwei Plakaten (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2009, Az. 2 Ss 1014/09)
Verbreitung von Schriften und von Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Nach § 130 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer durch Schriften und von Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste zum Hass oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde durch Beschimpfung, böswilliger Verächtlichmachung oder Verleumdung angreift.
Billigen, Leugnen und Verharmlosen des NS-Völkermordes
Nach § 130 Abs. 3 StGB ist das öffentliche Billigen, Leugnen und Verharmlosen des NS-Völkermordes strafbar, wenn dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Beispiel:
o öffentliches Singen des sogenannten U-Bahn-Liedes mit dem Text „Eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von Jerusalem bis nach Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir!“ (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 1 RVs 66/15)
Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
Nach § 130 Abs. 4 StGB ist das öffentliche Billigen, die Verherrlichung und die Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft strafbar, wenn dadurch der öffentlichen Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise gestört wird.
Welche Strafen drohen bei einer Volksverhetzung?
Der mögliche Strafrahmen wegen Volksverhetzung richtet sich nach den verschiedenen Begehungsformen. Die tatsächliche Strafe bestimmt sich je nach Einzelfall.
Äußerung von Volksverhetzung
Es droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Verbreitung von Schriften und von Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Billigen, Leugnen und Verharmlosen des NS-Völkermordes
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.