Mit welchem Alter kann man einen Führerschein machen?
Für viele Jugendliche ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis ein wichtiger Bestandteil auf dem Weg zum Erwachsenwerden. Doch ab welcher Altersgrenze kann eine Fahrerlaubnis erworben werden?
Mit welchem Alter kann man einen Führerschein machen?
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt in § 10 für die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen unterschiedliche Mindestalter. Danach gilt folgendes:
ab 16 Jahren
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende Klassen möglich:
AM
– leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
– dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
– leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht von bis zu 350 kg, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
– eingeschlossene Klassen: keine
A1
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW
– eingeschlossene Klassen: AM
T
– zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzte Zugmaschinen (auch mit Anhängern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
– eingeschlossene Klassen: AM, L
L
– zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzte Zugmaschinen (auch mit Anhängern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen oder Stapler (jeweils auch mit Anhängern) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
– eingeschlossene Klassen: keine
ab 17 Jahren
Ab einem Alter von 17 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:
B
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
– Voraussetzung: Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 (Lesen Sie dazu mehr hier: Darf man mit 17 Jahren Autofahren?) oder Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit
– eingeschlossene Klassen: AM, L
BE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B, Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 oder Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit
– eingeschlossene Klassen: keine
ab 18 Jahren
Ab einem Alter von 18 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:
A2
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
– eingeschlossene Klassen: AM, A1
B
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
– eingeschlossene Klassen: AM, L
BE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B
– eingeschlossene Klassen: keine
C1
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B
– eingeschlossene Klassen: keine
C1E
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bzw. der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der jeweiligen Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse C1 bzw. B
– eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist
C
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B, erfolgreiche Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) oder Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit
– eingeschlossene Klassen: C1
CE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse C, erfolgreiche Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit
– eingeschlossene Klassen: C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist
D1
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit
– eingeschlossene Klassen: keine
D1E
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse D1, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit
– eingeschlossene Klassen: BE
D
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit im Linienverkehr bis 50 km
– eingeschlossene Klassen: D1
DE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse D, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit bei Fahrten ohne Fahrgäste
– eingeschlossene Klassen: D1E, BE
ab 20 Jahren
Ab einem Alter von 20 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:
A
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse A2 seit mindestens zwei Jahren
– eingeschlossene Klassen: AM, A1 und A2
D
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit
– eingeschlossene Klassen: D1
DE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse D, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit
– eingeschlossene Klassen: D1E, BE
ab 21 Jahren
Ab einem Alter von 21 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:
A
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
– Voraussetzung: dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
– eingeschlossene Klassen: AM, A1 und A2
C
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B
– eingeschlossene Klassen: C1
CE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse C
– eingeschlossene Klassen: C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist
D1
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B
– eingeschlossene Klassen: keine
D1E
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse D1
– eingeschlossene Klassen: BE
D
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B, erfolgreiche Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder beschleunigte Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linienverkehr bis 50 km
– eingeschlossene Klassen: D1
DE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse D, erfolgreiche Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder beschleunigte Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linienverkehr bis 50 km
– eingeschlossene Klassen: D1E, BE
ab 23 Jahren
Ab einem Alter von 23 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:
D
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B, beschleunigte Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linienverkehr bis 50 km
– eingeschlossene Klassen: D1
DE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse D, beschleunigte Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linienverkehr bis 50 km
– eingeschlossene Klassen: D1E, BE
ab 24 Jahren
Ab einem Alter von 24 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:
A
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
– eingeschlossene Klassen: AM, A1 und A2
D
– Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
– Voraussetzung: Führerscheinklasse B
– eingeschlossene Klassen: D1
DE
– Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
– Voraussetzung: Führerscheinklasse D
– eingeschlossene Klassen: D1E, BE