Mindest­alter Fahrerlaubnis 08.02.2018

Mit welchem Alter kann man einen Führer­schein machen?

Für viele Jugendliche ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis ein wichtiger Bestandteil auf dem Weg zum Erwachsen­werden. Doch ab welcher Alters­grenze kann eine Fahrerlaubnis erworben werden?

Mit welchem Alter kann man einen Führer­schein machen?

Die Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV) regelt in § 10 für die verschiedenen Fahr­erlaubnis­klassen unter­schiedliche Mindest­alter. Danach gilt folgendes:

ab 16 Jahren

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende Klassen möglich:

  • AM

    – leichte zwei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit einer Höchstg­eschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm

    – drei­rädrige Kleinkraft­räder mit einer Höchstg­eschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm

    – leichte vier­rädrige Kraft­fahrzeuge mit einem Gewicht von bis zu 350 kg, einer Höchstg­eschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm

    – ein­geschlos­sene Klassen: keine

  • A1

    – Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motor­leistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt

    – drei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Ver­brennungs­motoren oder einer bauart­bedingten Höchstg­eschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW

    – ein­geschlos­sene Klassen: AM

  • T

    – zu land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken eingesetzte Zug­maschinen (auch mit Anhängern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstg­eschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbst­fahrende Arbeits­maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstg­eschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

    – ein­geschlos­sene Klassen: AM, L

  • L

    – zu land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken eingesetzte Zug­maschinen (auch mit Anhängern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstg­eschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbst­fahrende Arbeits­maschinen, selbst­fahrende Futter­misch­wagen oder Stapler (jeweils auch mit Anhängern) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstg­eschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    – ein­geschlos­sene Klassen: keine

ab 17 Jahren

Ab einem Alter von 17 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:

  • B

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

    – Voraussetzung: Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 (Lesen Sie dazu mehr hier: Darf man mit 17 Jahren Autofahren?) oder Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit

    – ein­geschlos­sene Klassen: AM, L

  • BE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattel­anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattel­anhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B, Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 oder Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit

    – ein­geschlos­sene Klassen: keine

ab 18 Jahren

Ab einem Alter von 18 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:

  • A2

    – Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motor­leistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motor­leistung abgeleitet sind.

    – ein­geschlos­sene Klassen: AM, A1

  • B

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

    – ein­geschlos­sene Klassen: AM, L

  • BE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattel­anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattel­anhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B

    – ein­geschlos­sene Klassen: keine

  • C1

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B

    – ein­geschlos­sene Klassen: keine

  • C1E

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattel­anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bzw. der Klasse B und einem Anhänger oder Sattel­anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der jeweiligen Fahrzeug­kombination 12.000 kg nicht übersteigt.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse C1 bzw. B

    – ein­geschlos­sene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist

  • C

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B, erfolgreiche Grund­qualifi­kation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Berufs­kraftfahrer­qualifi­kations­gesetzes (BKrFQG) oder Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit

    – ein­geschlos­sene Klassen: C1

  • CE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattel­anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse C, erfolgreiche Grund­qualifi­kation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit

    – ein­geschlos­sene Klassen: C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist

  • D1

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit

    – ein­geschlos­sene Klassen: keine

  • D1E

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse D1, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit

    – ein­geschlos­sene Klassen: BE

  • D

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit im Linien­verkehr bis 50 km

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1

  • DE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse D, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit bei Fahrten ohne Fahrgäste

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1E, BE

ab 20 Jahren

Ab einem Alter von 20 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:

  • A

    – Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstg­eschwindigkeit von mehr als 45 km/h, drei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und drei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Ver­brennungs­motoren oder einer bauart­bedingten Höchstg­eschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse A2 seit mindestens zwei Jahren

    – ein­geschlos­sene Klassen: AM, A1 und A2

  • D

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1

  • DE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse D, Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder ähnlicher Tätigkeit

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1E, BE

ab 21 Jahren

Ab einem Alter von 21 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:

  • A

    – Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstg­eschwindigkeit von mehr als 45 km/h, drei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und drei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Ver­brennungs­motoren oder einer bauart­bedingten Höchstg­eschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

    – Voraussetzung: drei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW

    – ein­geschlos­sene Klassen: AM, A1 und A2

  • C

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B

    – ein­geschlos­sene Klassen: C1

  • CE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattel­anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse C

    – ein­geschlos­sene Klassen: C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist

  • D1

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B

    – ein­geschlos­sene Klassen: keine

  • D1E

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse D1

    – ein­geschlos­sene Klassen: BE

  • D

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B, erfolgreiche Grund­qualifi­kation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder be­schleunigte Grund­qualifi­kation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linien­verkehr bis 50 km

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1

  • DE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse D, erfolgreiche Grund­qualifi­kation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder be­schleunigte Grund­qualifi­kation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linien­verkehr bis 50 km

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1E, BE

ab 23 Jahren

Ab einem Alter von 23 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:

  • D

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B, be­schleunigte Grund­qualifi­kation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linien­verkehr bis 50 km

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1

  • DE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse D, be­schleunigte Grund­qualifi­kation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linien­verkehr bis 50 km

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1E, BE

ab 24 Jahren

Ab einem Alter von 24 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis für folgende weitere Klassen möglich:

  • A

    – Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstg­eschwindigkeit von mehr als 45 km/h, drei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und drei­rädrige Kraft­fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Ver­brennungs­motoren oder einer bauart­bedingten Höchstg­eschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

    – ein­geschlos­sene Klassen: AM, A1 und A2

  • D

    – Kraft­fahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeug­führer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse B

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1

  • DE

    – Fahrzeug­kombina­tionen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    – Voraussetzung: Führer­schein­klasse D

    – ein­geschlos­sene Klassen: D1E, BE

Quelle:refrago/rb
#2027 (998)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert