Abmahnung31.01.2019

Abmahnung erhalten? Wie verhält man sich als Arbeit­nehmer richtig?

Wer als Arbeit­nehmer von seinem Arbeitgeber eine arbeits­rechtliche Abmahnung erhält, ist gewarnt, dass das Arbeits­verhältnis gestört ist. Mit einer Abmahnung bereitet der Arbeitgeber oftmals eine Kündigung vor. Zumindest wird auf ein Fehl­verhalten hingewiesen, das der Arbeit­nehmer korrigieren soll. Nicht jede Abmahnung ist aber rechtmäßig. Wir klären, wie sich Arbeit­nehmer bei Erhalt einer Abmahnung verhalten können.

Was ist eine Abmahnung?

Nicht jede Rüge des Arbeit­gebers ist eine Abmahnung. Eine Abmahnung liegt nur vor, wenn der Verstoß gegen eine Pflicht aus dem Arbeits­vertrag gerügt wird sowie für den Fall eines erneuten Pflicht­verstoßes die Kündigung des Arbeits­verhältnisses angedroht wird. Nicht jede Kritik durch den Vor­gesetzten stellt demnach eine Abmahnung dar, gegen die rechtlich vorgegangen werden kann. Zwischen bloßen Ermahnungen, Rat­schlägen oder Kritik auf der einen Seite und der arbeits­rechtlichen Abmahnung mit der die Kündigung des Arbeit­nehmers gemäß § 314 BGB vorbereitet werden kann, ist also streng zu unter­scheiden.

Grund­sätzlich kann eine arbeits­rechtliche Abmahnung sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden kann. In der Regel wird der Arbeitgeber eine ernst gemeinte Abmahnung aber stets schriftlich aussprechen – schon deshalb, weil er, sofern die Abmahnung in einem späteren Kündigungs­schutz­verfahren vor dem Arbeits­gericht thematisiert werden sollte, die Darlegungs- und Beweislast für deren Zustellung an den Arbeit­nehmer trägt. Insofern ist es als Arbeit­nehmer Grund­sätzlich immer gut, bei einer Abmahnung anwaltlichen Rat einzuholen. Das muss heute nicht mehr unbedingt der @DAWRsearch=Anwalt+Arbeitsrecht[Anwalt für Arbeitsrecht][Anwalt für Arbeitsrecht]@ vor Ort sein. Das kann mittlerweile auch das Internet sein. Einen seriösen Abmahnungscheck gibt es im Netz sogar gratis.

Ruhe bewahren

Wer als Arbeit­nehmer eine Abmahnung erhält, sollte sich in erster Linie ruhig verhalten. Nichts ist schädlicher als ein unkontrollierter Gefühls­aus­bruch, in dem Kollegen oder Vorgesetzte unsachlich kritisiert oder gar beleidigt werden, da dies einen eigenen Kündigungs­grund darstellen kann.

Schweigen ist Gold: Keine voreiligen Erklärungen zur Sache abgeben

Ferner sollte keine Erklärung zur Abmahnung abgegeben werden. Der abgemahnte Arbeit­nehmer soll sich unter keinen Umständen zu den Vorwürfen, mit denen der Arbeitgeber die Abmahnung begründet, äußern. Insbesondere sollte keine mündliche oder gar schrift­liche Erklärung abgegeben werden, mit der die Abmahnung anerkannt wird.

Empfang der Abmahnung bestätigen – aber Vorsicht vor Bestätigung der Abmahnung

Den Empfang der Abmahnung kann der Arbeit­nehmer hingegen bestätigen. Dabei sollte aber peinlich darauf geachtet werden, dass auch wirklich nur die Tatsache des Empfangs des Ab­mahn­schreibens quittiert und keine Erklärung zu deren Inhalt abgegeben wird.

Sachverhalt re­konstruieren und Beweise sichern

Nach dem sorgfältigen Lesen der Abmahnung sollten Sie Ihre Sicht des vorgeworfenen Sach­verhalts re­konstruieren und aufschreiben. Überlegen Sie sich, ob und wie Sie Ihre Sicht der Dinge beweisen können. Sammeln Sie schrift­liche Dokumente wie beispiels­weise E-Mails, die Ihre Position stützen, und sprechen Sie mit Kollegen, sofern diese als Zeugen in Frage kommen. Vielleicht können diese sogar eine Stellung­nahme schreiben. Denn Erinnerungen können mit der Zeit verblassen. Sichern Sie alle Beweis­mittel für den Fall eines späteren Gerichts­verfahrens.

Wie kann der Arbeit­nehmer auf die Abmahnung reagieren?

Sodann sollte geprüft werden, ob die Abmahnung rechtmäßig ist und ob gegen sie vorgegangen werden sollte. Folgende Möglichkeiten hat der Arbeit­nehmer:

Gegen­darstellung zur Personal­akte reichen

Ein abgemahnter Arbeit­nehmer hat immer das Recht, eine Gegen­darstellung abzugeben und in seine Personal­akte aufnehmen zu lassen. Eine solche Gegen­darstellung kann möglicher­weise ausreichen, wenn das Arbeits­verhältnis eigentlich in Ordnung ist und die Gefahr besteht, dass es durch gerichtliche Schritte ernsthaft erschüttert wird.

Nichts tun bzw. das Gespräch mit dem Vor­gesetzten suchen

In manchen Fällen kann es sogar ratsam sein, gar nicht gegen die Abmahnung vorzugehen, sondern sie hinzunehmen und das persönliche Gespräch mit dem Vor­gesetzten suchen, um über das Arbeits­verhältnis und darüber, wie es verbessert werden kann, zu sprechen. Dies kann insbesondere in kleineren Betrieben zu erwägen sein, in denen kein gesetzlicher Kündigungs­schutz besteht. Wenn der Arbeit­nehmer ohnehin jederzeit ordentlich gekündigt werden kann, ohne dass es eines inhaltlichen Kündigungs­grundes bedarf, nützt die schönste Gegen­darstellung oder gar Klage auf Rücknahme einer Abmahnung nichts. In solchen Betrieben definiert sich das Verhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Unter­nehmens­inhaber in weiten Teilen auf persönlicher Ebene. Es sollte also möglichst versucht werden, in persönlichen Gesprächen die erforderliche Vertrauens­basis wieder her­zustellen.

Gleiches gilt für Arbeits­verhältnisse innerhalb der Probezeit, in denen also auch noch kein Kündigungs­schutz besteht. Auch wenn die Abmahnung rechtmäßig ist und der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer ein Verhalten nachweisen kann, das zur Kündigung berechtigt, kann es möglicher­weise richtig sein, nicht gegen die Abmahnung vorzugehen.

Betriebsrat informieren

In Unternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, sollte dieser in aller Regel eingeschaltet und über die Abmahnung informiert werden.

Das schärfste, nicht aber immer passende Schwert: Klage auf Rücknahme der Abmahnung

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Klage vor dem Arbeits­gericht auf Rücknahme der Abmahnung zu erheben. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden. Das Arbeits­gericht wird dann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen.

Die Abmahnung kann beispiels­weise aufgrund mangelnder Verhältnism­äßigkeit unrecht­mäßig sein. So kann etwa die Abmahnung eines Bagatell­verstoßes unverhältnismäßig sein, sofern es sich bei dem Verstoß um einen Einzelfall handelt. Auch wenn der Arbeitgeber das vorgeworfene Fehl­verhalten des Arbeit­nehmers nicht beweisen kann, kann Aussicht auf Erfolg eines solchen gerichtlichen Verfahrens bestehen. Denn der Arbeitgeber ist bezüglich der abgemahnten Pflicht­verstöße beweis­pflichtig.

Die Rechtmäßigkeit der Abmahnung kann auch an mangelnder Bestimmtheit des vorgeworfenen Verhaltens scheitern. Ist die Abmahnung allerdings nur aufgrund formaler Fehler angreifbar, sollte sich der Arbeit­nehmer überlegen, ob der Arbeitgeber entsprechend informiert werden sollte. Denn dann könnte dieser auf die Idee kommen, eine erneute – und zwar formal einwand­freie – Abmahnung zu erteilen.

Quelle:refrago/we/om
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