Abmahnung erhalten? Wie verhält man sich als Arbeitnehmer richtig?
Wer als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhält, ist gewarnt, dass das Arbeitsverhältnis gestört ist. Mit einer Abmahnung bereitet der Arbeitgeber oftmals eine Kündigung vor. Zumindest wird auf ein Fehlverhalten hingewiesen, das der Arbeitnehmer korrigieren soll. Nicht jede Abmahnung ist aber rechtmäßig. Wir klären, wie sich Arbeitnehmer bei Erhalt einer Abmahnung verhalten können.
Was ist eine Abmahnung?
Nicht jede Rüge des Arbeitgebers ist eine Abmahnung. Eine Abmahnung liegt nur vor, wenn der Verstoß gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag gerügt wird sowie für den Fall eines erneuten Pflichtverstoßes die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht wird. Nicht jede Kritik durch den Vorgesetzten stellt demnach eine Abmahnung dar, gegen die rechtlich vorgegangen werden kann. Zwischen bloßen Ermahnungen, Ratschlägen oder Kritik auf der einen Seite und der arbeitsrechtlichen Abmahnung mit der die Kündigung des Arbeitnehmers gemäß § 314 BGB vorbereitet werden kann, ist also streng zu unterscheiden.
Grundsätzlich kann eine arbeitsrechtliche Abmahnung sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden kann. In der Regel wird der Arbeitgeber eine ernst gemeinte Abmahnung aber stets schriftlich aussprechen – schon deshalb, weil er, sofern die Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht thematisiert werden sollte, die Darlegungs- und Beweislast für deren Zustellung an den Arbeitnehmer trägt. Insofern ist es als Arbeitnehmer Grundsätzlich immer gut, bei einer Abmahnung anwaltlichen Rat einzuholen. Das muss heute nicht mehr unbedingt der @DAWRsearch=Anwalt+Arbeitsrecht[Anwalt für Arbeitsrecht][Anwalt für Arbeitsrecht]@ vor Ort sein. Das kann mittlerweile auch das Internet sein. Einen seriösen Abmahnungscheck gibt es im Netz sogar gratis.
Ruhe bewahren
Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, sollte sich in erster Linie ruhig verhalten. Nichts ist schädlicher als ein unkontrollierter Gefühlsausbruch, in dem Kollegen oder Vorgesetzte unsachlich kritisiert oder gar beleidigt werden, da dies einen eigenen Kündigungsgrund darstellen kann.
Schweigen ist Gold: Keine voreiligen Erklärungen zur Sache abgeben
Ferner sollte keine Erklärung zur Abmahnung abgegeben werden. Der abgemahnte Arbeitnehmer soll sich unter keinen Umständen zu den Vorwürfen, mit denen der Arbeitgeber die Abmahnung begründet, äußern. Insbesondere sollte keine mündliche oder gar schriftliche Erklärung abgegeben werden, mit der die Abmahnung anerkannt wird.
Empfang der Abmahnung bestätigen – aber Vorsicht vor Bestätigung der Abmahnung
Den Empfang der Abmahnung kann der Arbeitnehmer hingegen bestätigen. Dabei sollte aber peinlich darauf geachtet werden, dass auch wirklich nur die Tatsache des Empfangs des Abmahnschreibens quittiert und keine Erklärung zu deren Inhalt abgegeben wird.
Sachverhalt rekonstruieren und Beweise sichern
Nach dem sorgfältigen Lesen der Abmahnung sollten Sie Ihre Sicht des vorgeworfenen Sachverhalts rekonstruieren und aufschreiben. Überlegen Sie sich, ob und wie Sie Ihre Sicht der Dinge beweisen können. Sammeln Sie schriftliche Dokumente wie beispielsweise E-Mails, die Ihre Position stützen, und sprechen Sie mit Kollegen, sofern diese als Zeugen in Frage kommen. Vielleicht können diese sogar eine Stellungnahme schreiben. Denn Erinnerungen können mit der Zeit verblassen. Sichern Sie alle Beweismittel für den Fall eines späteren Gerichtsverfahrens.
Wie kann der Arbeitnehmer auf die Abmahnung reagieren?
Sodann sollte geprüft werden, ob die Abmahnung rechtmäßig ist und ob gegen sie vorgegangen werden sollte. Folgende Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer:
Gegendarstellung zur Personalakte reichen
Ein abgemahnter Arbeitnehmer hat immer das Recht, eine Gegendarstellung abzugeben und in seine Personalakte aufnehmen zu lassen. Eine solche Gegendarstellung kann möglicherweise ausreichen, wenn das Arbeitsverhältnis eigentlich in Ordnung ist und die Gefahr besteht, dass es durch gerichtliche Schritte ernsthaft erschüttert wird.
Nichts tun bzw. das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen
In manchen Fällen kann es sogar ratsam sein, gar nicht gegen die Abmahnung vorzugehen, sondern sie hinzunehmen und das persönliche Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen, um über das Arbeitsverhältnis und darüber, wie es verbessert werden kann, zu sprechen. Dies kann insbesondere in kleineren Betrieben zu erwägen sein, in denen kein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht. Wenn der Arbeitnehmer ohnehin jederzeit ordentlich gekündigt werden kann, ohne dass es eines inhaltlichen Kündigungsgrundes bedarf, nützt die schönste Gegendarstellung oder gar Klage auf Rücknahme einer Abmahnung nichts. In solchen Betrieben definiert sich das Verhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Unternehmensinhaber in weiten Teilen auf persönlicher Ebene. Es sollte also möglichst versucht werden, in persönlichen Gesprächen die erforderliche Vertrauensbasis wieder herzustellen.
Gleiches gilt für Arbeitsverhältnisse innerhalb der Probezeit, in denen also auch noch kein Kündigungsschutz besteht. Auch wenn die Abmahnung rechtmäßig ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Verhalten nachweisen kann, das zur Kündigung berechtigt, kann es möglicherweise richtig sein, nicht gegen die Abmahnung vorzugehen.
Betriebsrat informieren
In Unternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, sollte dieser in aller Regel eingeschaltet und über die Abmahnung informiert werden.
Das schärfste, nicht aber immer passende Schwert: Klage auf Rücknahme der Abmahnung
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Klage vor dem Arbeitsgericht auf Rücknahme der Abmahnung zu erheben. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden. Das Arbeitsgericht wird dann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen.
Die Abmahnung kann beispielsweise aufgrund mangelnder Verhältnismäßigkeit unrechtmäßig sein. So kann etwa die Abmahnung eines Bagatellverstoßes unverhältnismäßig sein, sofern es sich bei dem Verstoß um einen Einzelfall handelt. Auch wenn der Arbeitgeber das vorgeworfene Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht beweisen kann, kann Aussicht auf Erfolg eines solchen gerichtlichen Verfahrens bestehen. Denn der Arbeitgeber ist bezüglich der abgemahnten Pflichtverstöße beweispflichtig.
Die Rechtmäßigkeit der Abmahnung kann auch an mangelnder Bestimmtheit des vorgeworfenen Verhaltens scheitern. Ist die Abmahnung allerdings nur aufgrund formaler Fehler angreifbar, sollte sich der Arbeitnehmer überlegen, ob der Arbeitgeber entsprechend informiert werden sollte. Denn dann könnte dieser auf die Idee kommen, eine erneute – und zwar formal einwandfreie – Abmahnung zu erteilen.