Absicherung für Gläubiger und Schuldner - was bringen Kredit- und Restschuldversicherungen?
Eines der heikelsten und am wenigsten behandelten Themen in Kreditfragen sind die sogenannten Kreditversicherungen. Doch was sind diese überhaupt, welche Leistungen umfassen sie und wo lauern Gefahren? Wie unterscheiden sie sich von Restschuldenversicherungen?
Vorbedingungen
Grundsätzlich muss selbstverständlich ein Lieferantenkredit vorliegen, auch Waren- oder Handelskredit genannt. Grundsätzlich gilt beim Abschluss eines Kaufvertrages nach §433 BGB:
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Für gewöhnlich tritt dann regelmäßig die Erfüllung der Zahlungsforderung durch Käufer sofort in Kraft, sollte der Kauvertrag nach dem Zug-um-Zug-Prinzip erfüllt werden. Allerdings gibt es auch häufig eine andere Vereinbarung: Befreit der Verkäufer den Käufer von der sofortigen Zahlungspflicht, entsteht ein Kredit in Güterform, da der Abnehmer einen Zahlungsaufschub für erhaltene Dienstleistungen oder Waren erhält. Es entsteht folglich ein Darlehen für den Abnehmer nach § 488 BGB Abs. 1:
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Das Risiko, ob das bereitgestellte Darlehen tatsächlich fristgerecht ausgelöst wird, trägt aber erst einmal nur der Gläubiger.
Was ist eine Kreditversicherung?
Unter Kreditversicherung versteht man die Absicherung eines Gläubigers durch das Versicherungsunternehmen vor den Ausfällen von Forderungen. Abgeschlossen wird die Versicherung allerdings vom Kreditnehmer, der seinem Darlehensgeber damit eine (zusätzliche) Sicherheit bietet. Insgesamt handelt es sich – aus Schuldnerperspektive – um @LINK=https://www.kredit-ohne-schufa.de/\Grauzone[ein rechtlich wie finanziell strittiges Modell][ein rechtlich wie finanziell strittiges Modell]@: Zur Absicherung eines Kredits reicht die Versicherung, besonders wenn sie in Form einer Kapitalanlage abgeschlossen wurde, frühestens nach ein paar Jahren aus. Bis dahin ist eine solche Versicherung eine weitere finanzielle Belastung für den Kreditnehmer.
Die bekannteste Form der Kreditversicherungen ist die sogenannte Warenkreditversicherung. Grundsätzlich bieten die Versicherer eine revolvierende Deckung an mit kurzen bis mittelfristigen Laufzeiten. Dabei handelt es sich um die Absicherung eines Ausfallrisikos von Forderungen, die wiederholt durch Lieferungen oder Leistungen des Versicherungsnehmers an seinen Kunden entstanden sind. Ist ein Kreditlimit für einen Kunden festgesetzt worden, besteht die Sicherung des Forderungsbestands bis zur festgelegten Versicherungssumme. Mittlerweile ist im Zuge der Globalisierung auch eine entsprechende Versicherung für Exporte und Importe möglich.
Eine häufig von Kreditversicherern durchgeführte Maßnahme ist allerdings die Prüfung der Bonität des Kunden. Dazu ziehen sie eine ganze Reihe von Maßnahmen heran, so die Anforderungen von Informationen von Wirtschaftsauskunfteien, eigenen Auskünften, Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, etc. Erst dann wird dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage bis zu einem bestimmten Limit erteilt, es sei denn, es gilt ein Pauschallimit.
Der Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt dann ein, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät, weil er zahlungsunfähig oder –unwillig ist. Auch ein Verzug kann bereits ausreichen, um den Versicherungsfall eintreten zu lassen.
Warenkreditversicherer benutzen ihrerseits eine Kombination verschiedener Methoden, um beim Schuldner Zahlungsansprüche geltend zu machen. Ist das Mahnverfahren des Gläubigers durchlaufen, hat er die Verantwortung für das Forderungsinkasso an den Kreditversicherer zu übertragen. Anschließend kümmert sich dieser mit entsprechenden Rechten und Pflichten um das Einziehen des Betrags. Dazu ist allerdings in der Regel der Abschluss eines gesonderten Inkassovertrages notwendig. Sollten auch diese Maßnahmen nicht von Erfolg gekrönt sein, ist es an der Versicherung, ihre vertraglich versicherten Leistungen umzusetzen.
Die Restschuldenversicherung
Die Restschuldenversicherung dient in erster Linie dazu, im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod den Versicherungsnehmer abzusichern, da sie die Kreditraten, die der Betroffene dann nicht mehr monatlich bedienen kann, übernimmt. Oft ist es sogar so, dass der Versuch einer neuerlichen Kreditaufnahme mit dem Zwang gekoppelt ist, sich eine zusätzliche Restschuldenversicherung zuzulegen.
Insofern handelt es sich bei der Kreditversicherung und der Restschuldenversicherung um zwei Modelle, die an sich unterschiedliche Interessengruppen ansprechen soll. Während die Kreditversicherung zunächst dafür gedacht ist, Kreditgeber abzusichern, dient die Restschuldenversicherung eher den Schuldnern.
Dabei ist allerdings von vorne herein zu berücksichtigen, dass es in der Regel drei Stufen der möglichen Absicherung durch eine solche gibt – die Auswahl der falschen kann erhebliche Risiken für den Versicherungsnehmer bedeuten.
Bei der Mindestversicherung wird etwa nur im Todesfall des Versicherungsabnehmers der Restkredit vom Versicherer übernommen. In der nächsten Stufe ist dann der Todesfall, aber auch der Fall einer Arbeitsunfähigkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kreditzahlungen dann nur für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit übernommen werden, danach fallen die Kosten ganz gewöhnlich für den Versicherungsnehmer an. Bei Vollversorgungspaketen wird dann auch die Arbeitslosigkeit abgedeckt, in deren Fall die Versicherung die Raten übernimmt.
Problematischerweise gilt auch hier in der Regel, dass der Versicherungsnehmer eventuell von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Hat der Versicherungsnehmer allerdings ernsthafte Erkrankungen, die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes bereits ärztlich behandelt wurden, gilt der Versicherungsschutz nicht. Dazu zählen unter anderem Krebs, Erkrankungen an Herz, Kreislauf, Wirbelsäule, Gelenken, eine HIV-Erkrankung oder andere chronische Erkrankungen. So hat es der BGH 2014 beschlossen. Die Einschränkung zählt allerdings nur dann, wenn der Versicherungsfall bereits 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit den aufgezählten Erkrankungen in Verbindung steht.
Dieser Beschluss ist für diejenigen Personen schwierig, die an entsprechenden Erkrankungen leiden, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit aber noch nicht unbedingt zum Zeitpunkt des Versicherungsschutzes abzusehen war – so gibt es durchaus behandelte und oben genannte Krankheiten, mit denen man längere Zeit noch arbeiten kann oder ein Ausfall gar nicht abzusehen ist. Dieser Personengruppe ist aus dem genannten Grund unbedingt davon abzuraten, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, der mit dem Abschluss einer Restschuldenversicherung zwangsweise verbunden ist.
Denn so kann die Person nicht mehr sicherstellen, dass der Arbeitsunfähigkeits- oder Todesfall nicht eintreten, zugleich die Ratenzahlungen aber gesichert sind.
Nach wie vor problematisch ist die Kopplung aus Krediten und Restschutzversicherung für den Kunden, weil die Versicherung die Kosten für den Kredit zusätzlich in die Höhe treibt, indem die Zinsen steigen. Sollte die Widerrufsbelehrung übrigens fehlerhaft sein, kann der Endverbraucher sich darauf berufen und entsprechend aussteigen. Besteht die Bank auf den Abschluss einer Restschuldenversicherung, ist sie übrigens verpflichtet, die Versicherungskosten im effektiven Jahreszins zu berücksichtigen. Es ist sehr wichtig, dass Endverbraucher das wissen – denn sollte die Restschuldversicherung von ihnen angestrebt werden, gilt diese Beschränkung nicht – eine Kostenexplosion droht.
Auch Umschuldung kann ein Mittel sein, um eine Restschuldenversicherung zu verlassen. Wer den Todesfall fürchtet, sollte zur Absicherung seiner Hinterbliebenen lieber eine andere Risikolebensversicherung abschließen.
Obwohl der BGH übrigens, wie bereits verlinkt, schon vor Jahren darauf hingewiesen hat, dass die Widerrufsbelehrung intransparent und undeutlich erfolgt, hat die Bundesregierung in diesem Jahr eine Reform auf den Weg gebracht, die diese Verhältnisse verbessern soll. Dies erscheint auch sinnvoll, da die Finanzaufsicht Bafin ihrerseits nachgewiesen hat, dass der Eindruck bei den Kunden entsteht, ohne die Zusatzversicherung auch keinen Kredit zu bekommen.
Die Reform soll nun dafür sorgen, dass Versicherungsnehmer eine Woche nach der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages in Textform über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Bislang war es so, dass viele Banken die Hälfte der Versicherungsprämie für sich einstreichen konnten, sodass sie zu deren Verkauf einen realen, finanziellen Anreiz hatten – gesetzlich bislang nicht belangbar.
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