Ärztliche Schweigepflicht: Darf ein Arzt ihm anvertraute Tatsachen an Dritte weitergeben?
Ein Arzt ist in Deutschland zu Verschwiegenheit verpflichtet. Das bedeutet, dass er sämtliche ihm von seinem Patienten anvertraute Tatsachen nicht weitergeben darf. Andernfalls macht sich der Arzt nach § 203 StGB strafbar. Es drohen dann Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe. Dennoch kann es Situationen geben, die eine Weitergabe von anvertrauten Tatsachen notwendig machen. So zum Beispiel dann, wenn ein Patient seinem Psychologen einen bevorstehenden Mord oder einen erweiterten Suizid ankündigt. Darf ein Arzt in einem solchen oder auch in einem anderen Fall ihm anvertraute Tatsachen weitergeben?
Darf ein Arzt ihm anvertraute Tatsachen an Dritte weitergeben?
Ein Arzt ist nicht bedingungslos an die Verschwiegenheitspflicht gebunden. Es kann vielmehr Situationen geben, in denen die Weitergabe von ihm anvertrauten Tatsachen nicht nur gerechtfertigt, sondern auch zwingend erforderlich ist. In folgenden Fällen ist ein Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden:
Vorliegen eines ausdrücklichen oder mutmaßliches Einverständnisses des Patienten
Bestehen von gesetzlichen Auskunftspflichten
So sind zum Beispiel die Krankenhäuser verpflichtet gemäß § 303 SGB V den gesetzlichen Krankenkassen bestimmte personenbezogene Daten des Patienten mitzuteilen.
Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB)
Liegt ein rechtfertigender Notstand vor, so ist der Bruch der Schweigepflicht nicht strafbar. Ein solcher Notstand ist anzunehmen, wenn ein höherrangiges Rechtsgut konkret gefährdet ist. Ferner muss der Vertrauensbruch geeignet und angemessen sein, die drohende Gefahr abzuwenden. Zudem ist eine Abwägung erforderlich, die zum Ergebnis haben muss, dass das gefährdete Rechtsgut den Vertrauensbruch wesentlich überwiegt.
Zu beachten ist, dass im Fall des rechtfertigenden Notstands in der Regel keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis zur Weitergabe besteht. Eine Weitergabepflicht kann nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Menschen unmittelbar gefährdet ist.
Planung einer schwerwiegenden Straftat, die nach § 138 StGB anzeigepflichtig ist
Plant der Patient einer der in § 138 StGB genannten Straftaten, so ist der Arzt unter der Einschränkung des § 139 StGB verpflichtet, die Tat den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Ein Arzt ist von der Anzeigepflicht befreit, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, den Patienten von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden. Diese Einschränkung der Anzeigepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn es sich zum Beispiel um einen Mord oder Totschlag handelt.
Die ärztliche Schweigepflicht endet (angeblich) mit dem Tod und geht nicht an dessen Erben über. So wurden meine Patientenunterlagen bereits zweimal bei Praxisübergang (Orthopäde, Urologe) nach Todesfall weiter gegeben ohne mein Einverständnis. Die Nachfolger (Käufer) betrachteten diese Unterlagen als ihr "Eigentum, käuflich erworben" und waren nur nach Beschwerden bei der Ärztekammer zur (teilweisen) Herausgabe bereit.