Pusten26.10.2016

Alkohol­kontrolle: Ist man verpflichtet in ein Atem­alkohol­messgerät zu pusten?

Wer als Autofahrer in eine Alkohol­kontrolle der Polizei gerät und sich verdächtig macht unter Alkohol­einfluss Auto zu fahren, wird in der Regel mit der Bitte konfrontiert eine Atem­alkohol­kontrolle durchzuführen. Doch ist man dazu verpflichtet in das Atem­alkohol­messgerät zu pusten?

Ist man verpflichtet in ein Atem­alkohol­messgerät zu pusten?

Bittet ein Polizei­beamter einen Autofahrer darum in ein Atem­alkohol­messgerät zu pusten, so ist man dazu nicht verpflichtet. Besteht daher die Befürchtung man habe zu viel Alkohol getrunken, um noch Autofahren zu dürfen, sollte man sich weigern eine Atem­alkohol­kontrolle durchzuführen. Denn wird dadurch ein nach­teiliges Ergebnis gemessen, besteht ein be­gründeter Verdacht auf eine Trunkenheits­fahrt. In einem solchen Fall kann der Polizei­beamte eine durch einen Arzt vor­genommene Blut­entnahme veranlassen wollen.

Zu beachten ist aber, dass eine Atem­alkohol­kontrolle nur nach einer Wartezeit von 20 Minuten seit dem Trinkende durch­geführt werden darf. Denn erst danach kann eine Abweichung zwischen Atem­alkohol­konzentration und Blut­alkohol­konzentration hinreichend sicher vermieden werden (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2006, Az. 1 Ss 32/06 und Bayerisches Oberstes Landesgericht, vom 02.11.2004, Az. 2 ObOWi 471/04).

Sollte ein Autofahrer eine Atem­alkohol­messung verweigern, ist der Polizei­beamte gezwungen seinen Verdacht auf andere Weise zu erhärten. Dies kann etwa durch die Beobachtung von Fahrfehlern, durch den Geruch von Alkohol oder Feststellung einer abweichenden Pupillen­reaktion geschehen. Wird dadurch ein Verdacht bestätigt, kann wiederum eine Blut­entnahme veranlasst werden.

Bei der Blut­entnahme ist zu beachten, dass diese grund­sätzlich nicht gegen den Willen des Autofahrers vorgenommen werden darf. Denn immerhin stellt der Vorgang einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Autofahrers dar. Weigert sich dieser eine Blut­entnahme zuzulassen, kann der entgegen­stehende Wille des Autofahrers jedoch durch eine richterliche Anordnung beseitigt werden.

Muss die Polizei über die Frei­willigkeit der Atem­alkohol­messung belehren?

Die Polizei ist nicht verpflichtet, über die Frei­willigkeit der Atem­alkohol­messung zu belehren. Denn eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Daher führt eine unterbliebene Belehrung auch nicht zu einem Beweis­verwertungs­verbot (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 3 Ws (B) 356/14 und Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2013, Az. (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)).

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7 Gedanken zu „Alkohol­kontrolle: Ist man verpflichtet in ein Atem­alkohol­messgerät zu pusten?

  • 14. Juli 2014 um 18:43 Uhr
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    Als ehemaliger Gastronom kam ich durch bösartige Anzeigen ins Schwarzbuch der Polizei Soltau! Nach der 6. Kontrolle wurde es mir zu bunt. Nach dem ich einen RW. konsultiert habe, wurde mir empfohlen, einen Al. Test zu verweigern, aber gerne falls erwünscht mit der Polizei im Krankenhaus eine Blutprobe zu nehmen, falls weiterhin der Verdacht besteht unter Al. zu fahren. Jetzt kam für mich der Hammer! Wenn dann festgestellt wird – 0,0 Promille kann ich die Beamten mit Schadenersatz wg. Körperverletzung (700 € der Regelsatz erfolgreich verklagen). Als ich wieder gestoppt wurde, habe ich die Anweisungen einmal befolgt. Danach war ein für allemal Ruhe. So sieht die andere Seite aus. Freunde!

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  • 11. Juli 2014 um 12:37 Uhr
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    A.grimm was für ein Schwachsinn!
    Entweder haben sie keine Ahnung von dem was sie hier schreiben oder selbst ein Alkoholproblem, dass sie trinkenden Autofahrern so ein Müll erzählen wollen und anscheinend Alkohol am Steuer nicht für sonderlich schlimm halten.

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  • 11. Juli 2014 um 12:23 Uhr
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    Es geht nicht um den Schutz betrunkener Autofahrer, sondern um den Schutz des Bürgers vor dem Staat, sprich der Polizei.
    Ausser Name, Meldeadresse, Geburtstag ggf Geburtsort braucht man keinerlei Angaben zu machen.
    Soll etwas getestet werden grundsätzlich nur nach richterlicher Anordnung.

    Also auch keine Angaben zu Zeit und Menge des ggf Getrunkenen oder Zustimmung zu Pusten und KEINE Zustimmung zu Körperverletzung.

    Und Ganz wichtig: Nur mit 0,0 %0 also OHNE was getrunken zu haben ans Steuer !!!!

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  • 11. Juli 2014 um 6:57 Uhr
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    Man kann zwar nicht erkennen, was A. Grimm in der Sache selbst überhaupt sagen wollte, er beschränkt sich auf rein emotionale subjektive Gefühle, aber spätestens, wenn er oder seine Familie in einen von einem betrunkenen Autofahrer verursachten Unfall hineingezogen werden sollten, würde er seine Einstellung wohl ändern.

    Rein unsachliche Beiträge bringen eine Diskussion sicher nicht voran, oder? Meist sind sie nur Ausdruck einer Schwäche in der Sachargumentation.
    Viele Menschen weichen dann auf Emotionen oder negative Unterstellungen aus, wenn sie in der Sache nichts finden, was sie objektiv -nüchtern gesehen- dagegen halten könnten.

    Ich bin weder Polizeibeamter noch Mitglied beim ADAC.

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    • 11. Juli 2014 um 14:41 Uhr
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      Soso, kann "man" das also nicht erkennen, was ich "in der Sache selbst sagen wollte"? elephanteum und andere erkennen das offenbar durchaus. Die Unsachlichkeit begann übrigens mit der mehr als platten Frage "Warum sollen betrunkene Autofahrer eigentlich geschützt werden?". Da hilft auch kein Psychologisieren. Herr ‚Weder noch‘ bringt’s dann aber auf den Punkt: Wer bei Kontrollen nicht gleich zur vorsorglichen Bitte um Handschellen für sich und etwaige Mitfahrer rät, ist selbst ein Säufer. Art. 5 treibt manchmal schon sonderbare Blüten…

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  • 10. Juli 2014 um 7:32 Uhr
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    Die Empfehlung, die Atemalkoholprobe zu verweigern, wenn man befürchtet, zu viel getrunken zu haben, ist äußerst problematisch bzw. man sollte ihr nicht folgen.
    Der Polizeibeamte wird in seinem Protokoll immer festhalten, dass entweder Alkoholgeruch oder unsichere Fahrweise Anlass waren für das Verlangen auf eine Atemalkoholprobe. Wenn diese verweigert wird, kommt es zwingend zur Blutprobe.

    Fällt diese sehr hoch aus, kann der Richter im Einzelfall sogar aus den Gesamtumständen auf vorsätzliches Fahren unter Alkohol statt fahrlässiges Verhalten übergehen, u.a. mit der Begründung, der Betroffene habe durch die Weigerung zur Atemalkoholprobe gezeigt, dass er selbst mit einem unzulässig hohen Alkoholwert gerechnet habe (zumindest bedingter Vorsatz).

    Das wäre genau auch die Schlussfolgerung, die im Artikel als Grund für die Verweigerung genannt wird, nämlich dass man selbst befürchtet, man habe zu viel Alkohol getrunken, um noch Autofahren zu dürfen.

    Also ich rate von so einem Verhalten eher ab. Wenn es schon zur Kontrolle kommt, ist es besser zu sagen, dass man kein Problem mit der freiwilligen Atemkontrolle habe (Flucht nach vorne).

    Am besten, man fährt nüchtern.
    Warum sollen betrunkene Autofahrer eigentlich geschützt werden?
    Sie sind eine Gefahr nicht nur für sich selbst sondern vor allem auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer.

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    • 10. Juli 2014 um 14:34 Uhr
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      "Warum sollen betrunkene Autofahrer eigentlich geschützt werden?" – Daher weht also der Wind… Wer andererseits über die rechtlichen Möglichkeiten bei fraglichen Geschwindigkeitsverstößen aufklärt, ’schützt Raser‘? So denken üblicherweise allenfalls Polizeibeamte (die aus gutem Grund keine StPO-Fanclubs gründen). Welchen Dienstgrad haben Sie denn? 😉

      Apropos: "Der Polizeibeamte wird in seinem Protokoll immer festhalten, dass entweder Alkoholgeruch oder unsichere Fahrweise Anlass waren für das Verlangen [einer] Atemalkoholprobe." – auf Deutsch: der Polizeibeamte wird ggfs. auch unwahre Sachverhalte protokollieren, ohne mit der Wimper zu zucken. Soll ein solches Rechtsstaatsverständnis etwa ‚geschützt‘ werden?

      "Betrunken" ist man übrigens nicht schon mit 0,2 (oder auch 0,5) Promille, die aber beispielsweise Inhabern eines Führerscheins auf Probe bereits ohne weiteres das Genick brechen können.

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