Scheidungskosten19.02.2019

Berechnung Scheidung: Welche Anwaltskosten entstehen bei der Scheidung?Über die Anwaltskosten bei der Scheidung

Bei einer Scheidung entstehen neben den Gerichtskosten auch Anwaltskosten. Welche Kosten das genau sind und wie hoch die Kosten sind, wollen wir in dieser Rechtsfrage klären. Lesen Sie hier das Wichtigste zu den Kosten des Anwalts im Scheidungsverfahren.

Rechner für Kosten der Scheidung

Im Internet gibt es es Rechner für die Berechnung der Kosten einer Scheidung. Vielleicht wollen Sie keinen Online-Rechner nutzen und die Anwaltskosten lieber selbst ausrechnen:

Die Höhe der Anwaltskosten bei der Scheidung bestimmt sich letztlich nach dem Streitwert bzw. Verfahrenswert der Scheidung. Nach dem Verfahrenswert richten sich im Übrigen auch die Gerichtskosten. Jetzt werden Sie sich sicher fragen, wie man den Verfahrenswert oder Streitwert der Scheidung ermittelt.

Da die Ermittlung der Scheidungskosten (Anwaltskosten und Gerichtskosten) sehr kompliziert ist, bietet Ihnen meine Anwaltskanzlei auch einen kostenlosen Service:
Wir erstellen Ihnen hier gern unverbindlich und kostenlos einen Kostenvoranschlag über die Scheidungskosten.
Für alle, die die Anwaltskosten selbst ermitteln wollen, erkläre ich hier wie es geht:

Wie wird der Verfahrenswert der Scheidung berechnet?

Eine Scheidung ist für jedes Ehepaar unterschiedlich teuer, denn der Verfahrenswert richtet sich hauptsächlich nach dem Einkommen der Eheleute und dem Vermögen. Daneben kann es z.B. Abzüge für Ratenkredite geben, die man noch bezahlen muss. Somit gibt es also keinen pauschalen Betrag, den man als Kosten der Scheidung nennen könnte.

Einkommen als Ausgangspunkt für den Verfahrenswert der Scheidung

Der erste Berechnungsfaktor für den Verfahrenswert ist das Einkommen der Eheleute. Es wird das Nettoeinkommen der Eheleute von 3 Monaten zugrunde gelegt.
Beispiel 1 zum Streitwert der Scheidung: Die Ehefrau verdient mtl. 800,- Euro netto. Der Ehemann 2.500,- Euro netto. In drei Monaten verdienen beide somit 9.900,- Euro.
Damit gibt es bereits einen ersten Wert für den Verfahrenswert der Scheidung (vorläufiger Verfahrenswert). Bitte verwechseln Sie den Verfahrenswert nicht mit den Kosten der Scheidung. Die Scheidungskosten betragen jetzt aber nicht 9.900,- Euro!
Angenommen die Eheleute hätten gar kein Einkommen oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann beträgt der Streitwert der Scheidung mindestens 3.000,- Euro. Dieser Mindeststreitwert kann nicht unterschritten werden.
Beispiel 2 +3 zum Streitwert der Scheidung:
Die Ehefrau hat kein Einkommen. Auch der Ehemann verdient nichts. Der Streitwert der Scheidung beträgt in diesem Fall also 3.000,- Euro.
Angenommen die Ehefrau verdient monatlich 250,- Euro und der Ehemann erhält 500,- Euro. Dann beträgt das 3-Monatseinkommen 2.250,- Euro. Das Einkommen liegt somit unter dem Mindestverfahrenswert der Scheidung, der ja 3.000,- Euro beträgt. Der Verfahrenswert ist hier also 3.000,- Euro.

Wie ist der Verfahrenswert der Scheidung bei Hartz IV / Arbeitslosgengeld II

Die Leistungen, die ein Ehegatte oder beide nach dem SGBII (Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhalten, gelten nicht als Einkommen im Sinne des Verfahrenswerts der Scheidung.
Beispiel 4 zum Streitwert der Scheidung: Jeder der Eheleute bezieht Arbeitslosgengeld II. Das Einkommen ist damit Null. Es gilt wieder der Mindeststreitwert der Scheidung in Höhe von 3.000,- Euro.

Kinder reduzieren den Verfahrenswert der Ehescheidung

Haben die Eheleute unterhaltspflichtige Kinder, kann das Einkommen um 250,- Euro je Kind reduziert werden. Es kommt dabei nicht auf das Alter des Kindes an. Das Kind kann auch schon volljährig sein. Wichtig ist, ob noch eine Unterhaltspflicht besteht.
Beispiel 5 zum Streitwert der Scheidung bei Kindern:
Die Ehefrau verdient mtl. 800,- Euro netto. Der Ehemann 2.500,- Euro netto. In drei Monaten verdienen beide somit 9.900,- Euro. Sie haben 2 unterhaltspflichtige Kinder. Für jedes Kind können sie einen Freibetrag in Höhe von 250,- Euro geltend machen. Bei 2 Kindern haben sie somit einen Freibetrag von 500,- Euro. Für 3 Monate beträgt der Freibetrag dann 1.500,- Euro. Der Streitwert der Scheidung ist also 8.400,- Euro (9.900,- abzüglich 1.500,- Euro Freibetrag).

Vermögen erhöht den Verfahrenswert der Scheidung

Viele Gerichte fragen auch nach dem Vermögen der Eheleute. Das Vermögen ist neben dem Einkommen ein Faktor für den Streitwert.
Das Vermögen wird aber nicht als Ganzes angesetzt. Jeder Ehegatte hat einen Freibetrag von 15.000,- Euro. Für jedes Kind gibt es einen weiteren Freibetrag in Höhe von 7.500,- Euro. Schließlich werden auch nur 5% des Vermögens angesetzt.
Beispiel 6 zur Berücksichtigung des Vermögens beim Streitwert der Scheidung:
Die Eheleute haben 1 Kind und auf ihrem Girokonto ein Guthaben von 100.000 Euro. Das ist im Wesentlichen ihr gemeinsames Vermögen. Von den 100.000,- sind 30.000 Euro Freibetrag (15.00 je Ehegatten) abzuziehen. Weiterhin sind 7.500,- Euro Freibetrag für das Kind abzuziehen. Das Vermögen beträgt dann 62.500,- Euro. Hiervon werden aber nur 5% für den Verfahrenswert berücksichtigt. Das ergibt 3.125,- Euro. Der Verfahrenswert der Scheidung erhöht sich in diesem Fall also um 3.125,- Euro.

Bis hierhin haben wir den vorläufigen Verfahrenswert berechnet, der sich auf den Scheidungsantrag bezieht.
Neben der Scheidung als solche, wird aber auch oft ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung von Amts wegen vorgenommen. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich auch entfallen.

Wie hoch ist der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung?

Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, dann beträgt der Verfahrenswert hierfür mindestens 1.000,- Euro.
Das heißt, dass bei einer „normalen Scheidung“, wo ein Scheidungsantrag gestellt wird und der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, der Streitwert mindestens 4.000,- Euro (3.000 Euro für den Scheidungsantrag und 1.000,- Euro für den Versorgungsausgleich) beträgt.
Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs kann aber auch über 1.000 Euro liegen. Für jede Vorsorgeanwartschaft sind 10% des Einkommens anzusetzen. Jede Altersvorsorge zählt hier.
Beispiel 7 zum Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs: Die Ehefrau ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der Ehemann auch. Das sind somit bereits 2 Anwartschaften. Nun hat der Mann zusätzlich noch eine Riesterversicherung. Mithin kommt das Ehepaar auf 3 Anwartschaften. Wenn das Ehepaar wie im Beispiel 1 ein 3-Monatseinkommen von 9.900,- Euro hat, dann entsprechen 3 Anwartschaften (3x 10% = 30%) 2.970,- Euro (30% von 9.900,- Euro). Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist hier also 2.970,- Euro.

Kann sich der Verfahrenswert der Scheidung weiter erhöhen?

Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner eine so genannte einvernehmliche Scheidung durchführen, erhöht sich der Verfahrenswert nicht weiter.
Nicht selten gibt es aber auch Streit unter den Eheleuten hinsichtlich des Hausrats oder der Ehewohnung. Hat das Ehepaar gemeinsame Kinder, kann auch Streit um das Sorgerecht und das Umgangsrecht bestehen. Auch der Streit um Unterhaltszahlungen erhöht den Gegenstandswert. Das Scheidungsgericht kann auch diesbezüglich Entscheidungen treffen, wenn Sie das möchten. Wenn Sie entsprechende Anträge beim Gericht stellen, erhöht sich hierdurch der Verfahrenswert der Scheidung.

Verfahrenswert hinsichtlich des Hausrats

Können sich die Eheleute nicht einigen, wem was im Haus gehört und soll das Familiengericht über den Hausrat entscheiden, dann erhöht sich der Verfahrenswert um den Wert des Hausrats.

Verfahrenswert hinsichtlich der ehelichen Wohnung

Besteht Streit um die eheliche Wohnung, so ist der diesbezügliche Verfahrenswert eine Jahresmiete.

Verfahrenswert hinsichtlich des Unterhalts

Der Gegenstandwert bei Streit um Unterhalt beträgt das Zwölffache des Monatswerts.

Verfahrenswert hinsichtlich des Sorgerechts oder Umgangsrechts

Der Verfahrenswert bei Streit ums Sorgerecht oder Umgangsrecht des Kindes ist 800,- Euro.

Verfahrenswert bei Zugewinnausgleich

Wünschen die Eheleute, dass das Gericht auch über den Zugewinnausgleich entscheidet, entspricht der Verfahrenswert der Höhe des Betrags, der als Zugewinn gefordert wird.

Wie hoch sind nach dem Verfahrenswert die Anwaltskosten bei der Scheidung?

Haben Sie den Verfahrenswert berechnet, so können Sie jetzt ermitteln, wie hoch die Anwaltskosten sind.
Die Anwaltskosten richten sich nach gesetzlichen Vorgaben. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Aber Achtung: Ihr Anwalt muss nicht nach RVG abrechnen. Er kann mit Ihnen auch eine gesonderte Honorarvereinbarung abschließen und z.B. nach Stunden abrechen. Die Kosten werden dann höher liegen als die gesetzlichen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Anwaltskosten laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Anwaltskosten der Scheidung können Sie auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – kompletter Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: RVG) – ermitteln. Im RVG ist festgeschrieben, für welche Leistungen ein Rechtsanwalt welche Art und Höhe der Vergütung ansetzen kann.
Vereinbaren Sie mit ihrem Anwalt keine gesonderte Vergütung (Honorarvereinbarung), so muss ihr Anwalt nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen. Das RVG gilt seit dem 1. Juli 2004 und hat die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ersetzt.

Wie werden die Anwaltskosten bei der Scheidung berechnet?

Die Anwaltskosten der Scheidung setzen sich aus zwei Positionen zusammen. Zum einen die Anwaltsgebühren und zum anderen die anwaltlichen Auslagen. Mit Hilfe des Verfahrenswerts der Scheidung können Sie die Anwaltskosten berechnen. Die Auslagen sind unabhängig vom Streitwert der Scheidung. Die Anwaltskosten und auch die Auslagenkosten sind im Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgesetzt. Zu den Anwaltsgebühren und den Auslagen sind am Ende noch 19% Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, die Ihr Anwalt abrechnen muss und an das Finanzamt weiterleitet.

Auslagen und Auslagenpauschale des Anwalts bei der Ehescheidung

Zu den Auslagen, die der Anwalt bei einer Scheidung hat, gehören z.B.

  • Portokosten für den Versand von Schreiben an das Gericht und Dritte
  • Papierkosten und Druckkosten
  • Telekommunikationskosten (Telefon und Fax)
  • Abwesenheitsgelder
  • Fahrtkosten und Reisekosten

Der Anwalt kann die Auslagen auf zweierlei Art berechnen. Er kann gemäß Nr. 7001 VV RVG alle Kosten einzeln erfassen und aufschlüsseln oder eine Auslagenpauschale berechnen.
Berechnet der Anwalt die Auslagen als pauschal, so kann er 20,- Euro abrechnen.
Daneben kann der Anwalt Reisekosten berechnen, z.B. für die Fahrt zum Scheidungstermin. Reisekosten fallen dann nicht an, wenn die Kanzlei ihren Sitz in der Stadt hat, wo das für die Scheidung zuständige Familiengericht ist.
Meine Kanzlei ist in Scheidungssachen deutschlandweit tätig. Wir berechnen keine Reisekosten oder Abwesenheitsgelder. Somit entstehen diese Anwaltsgebühren für Sie nicht. Wenn Sie Fragen zur den Scheidungskosten haben, erstellen wir Ihnen gern einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die Scheidungskosten.

Anwaltsgebühren bei der Ehescheidung

Zu den Anwaltskosten gehören neben den Auslagen auch die Anwaltsgebühren. Bei den Gebühren der Scheidung können entstehen:

  • Verfahrensgebühr
  • Geschäftsgebühr
  • Terminsgebühr

Die verschiedenen Gebühren sind quasi die Entlohnung des Anwalts für seine Dienstleistung. Wie die Gebühren des Anwalts bei der Scheidung berechnet werden, lesen erkläre ich Ihnen im Folgenden:

Verfahrensgebühr im Scheidungsverfahren

Der Anwalt kann für das gerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr berechnen. Die Verfahrensgebühr erhält er für seine Dienstleistung rund um das gerichtliche Scheidungsverfahren. Der Anwalt arbeitet den Scheidungsantrag aus und reicht ihn beim Familiengericht ein. Er korrespondiert mit dem Gericht und den gegnerischen Anwälten.

Terminsgebühr im Scheidungsverfahren

Für die Wahrnehmung des Scheidungstermins vor dem Familiengericht berechnet der Rechtsanwalt die Terminsgebühr. Auch diese ist natürlich gesetzlich geregelt. Die Terminsgebühr ist gemäß Nr. 3402 VV RVG eine 1,2 Gebühr.

Geschäftsgebühr im Scheidungsverfahren

Wird der Rechtsanwalt bereits im Vorfeld der Scheidung tätig, so fällt hierfür eine Geschäftsgebühr an. Die Geschäftsgebühr liegt gemäß Nr. 2300 VV RVG zwischen 0,5 und 2,5 (einfachen) Gebühren liegen. Im Normalfall rechnet der Anwalt mit der sogenannten Mittelgebühr ab, die 1,3 beträgt. Ist die Angelegenheit aber besonders kompliziert oder umfangreich, dann kann der Anwalt auch eine Geschäftsgebühr verlangen, die über dem Satz von 1,3 liegt.
Die Geschäftsgebühr berechnet der Anwalt quasi für die vorprozessuale Tätigkeit (also die Tätigkeit vor der Scheidung). Zu den Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen der Geschäftsgebühr gehören der Schriftverkehr und die Besprechungen mit der Gegenseite und Dritten, Entwürfe, Vertragsgestaltung.
Beauftragen Sie später den Anwalt mit der Scheidung, dann wird die Hälfte der Geschäftsgebühr angerechnet. Vereinfacht gesagt, zahlen Sie dann nur noch eine halbe Geschäftsgebühr.

Beispiel Anwaltskosten Scheidung

Fortsetzung von Beispiel 7. Sie beauftragen direkt einen Anwalt mit der Scheidung. Eine vorgerichtliche Korrespondenz hat nicht stattgefunden. Neben der Scheidung (Scheidungsantrag) wird auch noch ein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der Verfahrenswert beträgt laut Beispiel 7 insgesamt: 12.870,00 Euro.

Die Anwaltskosten für die Scheidung bei einem Verfahrenswert in Höhe von 12.870,- Euro errechnen sich wie folgt:

KostenartBeträge
1.3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG785,20 Euro
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG724,80 Euro
Pauschale für Post- und Telekommunikation20,00 Euro
= Zwischensumme1.530,00 Euro
+ 19 % Mehrwertsteuer290,70 Euro
Summe Anwaltskosten1.820,70 Euro

Die Anwaltskosten betragen bei einem Verfahrenswert von 12.870,00 Euro also 1.820,70 Euro.

Wenn Sie die Anwaltskosten selbst ausrechnen wollen, können Sie dies mit dem Scheidungskostenrechner machen.

Beispiel Anwaltskosten Scheidung mit vorgerichtlicher Tätigkeit

Fortsetzung von Beispiel 5. Vor der Scheidung wird der Anwalt bereits für Sie tätig. Für die vorgerichtliche Tätigkeit entsteht nun auch eine Geschäftsgebühr, die allerdings später zur Hälfte angerechnet wird.
Ein Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.

Der Verfahrenswert beträgt laut Beispiel 5 insgesamt: 8.400,00 Euro.

Die Anwaltskosten für die Scheidung bei einem Verfahrenswert in Höhe von 8.400,- Euro errechnen sich wie folgt:

KostenartBeträge
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG659,10 Euro
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG659,10 Euro
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG608,40 Euro
Pauschale für Post- und Telekommunikation20,00 Euro
abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr, Anrechnung gem. Nr. 4 Teil 3 VV RVG329,55 Euro
= Zwischensumme1.617,05 Euro
+ 19 % Mehrwertsteuer307,24 Euro
Summe Anwaltskosten1.924,29 Euro

Die Anwaltskosten betragen bei einem Verfahrenswert von 8.400,00 Euro also 1.924,29 Euro.

Ich habe versucht, Ihnen hier die Berechnung der Kosten der Scheidung möglichst transparent darzulegen. Die Berechnung ist nicht einfach. In meiner Kanzlei können Sie allerdings kostenlos & unverbindlich die Anwaltskosten der Scheidung berechnen lassen.

Neben den Anwaltskosten entstehen bei der Scheidung auch Gerichtskosten, die ich an anderer Stelle erläutere.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Thilo Seelbach ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

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5 Gedanken zu „Berechnung Scheidung: Welche Anwaltskosten entstehen bei der Scheidung?

  • 24. Oktober 2022 um 12:45 Uhr
    Permalink

    Danke für diesen Beitrag und das Beispiel für den Verfahrenswert der Scheidung. Ich habe ebenfalls vor, mich von meiner Frau scheiden zu lassen. Hoffentlich benötigt die Suche nach einem passenden Anwalt für Scheidungsrecht nicht allzu viel Zeit.

    Antwort
  • 18. Juni 2021 um 11:23 Uhr
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    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Kosten für den Anwalt bei Scheidung. Gut zu wissen, dass Verfahrensgebühren, Geschäftsgebühren und Termingebühren entstehen können. Ich bin nicht mehr glücklich in meiner Ehe und denke über Scheidung nach, daher brauchte ich diese Informationen hier dringend.

    Antwort
  • 29. Juni 2019 um 17:44 Uhr
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    Bei unserer Scheidung hat ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden (der Ehemann war bereits Rentner bei Eheschließung und die Frau ist selbstständig und hat keine Rentenanteile während der Ehezeit eingezahlt). Darf das Gericht dennoch Gebühren für den VA berechnen und darf das der Anwalt auch, der dafür ja überhaupt nichts tun mußte? Iim Scheidungsantrag wurde bereits angegeben, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden würde. Es handelte sich im übrigen um eine einfache, einvernehmliche Scheidung. Danke für einen Rat.

    Antwort
  • 22. August 2017 um 15:19 Uhr
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    Wer muss denn die Anwaltskosten bezahlen, der Mann oder die Frau?

    Antwort
    • 28. August 2017 um 16:15 Uhr
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      Bei der Scheidung ist es so, dass jeder seinen Anwalt selbst bezahlt. Wenn die Scheidung ihr Mann einreicht und Sie der Scheidung nur zustimmen ohne einen eigenen Anwalt zu haben (einvernehmliche Scheidung), dann haben Sie keine Anwaltskosten. Den Anwalt, den ihr Mann beauftrag t hat, müssen Sie nicht bezahlen. Manchmal treffen Ehegatten aber eine Vereinbarung, die Anwaltskosten unter sich aufzuteilen. Hinsichtlich der Gerichtskosten ist es so, dass jeder Ehegatte die Hälfte trägt. Derjenige, der die Scheidung beim Gericht einreicht, muss zunächst die Gerichtskosten vorauszahlen.

      Antwort

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