Besonderheiten bei Verträgen - welche Rechte haben Verbraucher?
Mobilfunk, Internet und Festnetztelefonie oder die Versorgung mit Strom – in vielen Bereichen des Alltags begegnen Haushalten Verträge, die auf eine bestimmte Laufzeit hin abgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um die sogenannten Laufzeittarife. Für die genannten Beispiele ist dies Form der Vertragsgestaltung typisch. Sie kommt aber auch in anderen Bereichen vor. Die Versorgung mit Gas gehört in gleicher Weise dazu. Aber auch eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Klub oder ein Zeitungsabo fallen in die Kategorie der Laufzeitverträge. Denn sie verbindet eine Gemeinsamkeit: Abgeschlossen über einen festen Zeitraum, entstehen wiederkehrend gegenseitige Leistungsverpflichtungen der Vertragsparteien.
Auf den ersten Blick ist der Laufzeitvertrag eine ganz praktische Sache. Statt sich jeden Monat neu um den Bezug einer bestimmten Leistung kümmern zu müssen, wird diese wiederkehrend zur Verfügung gestellt. Und auch Unternehmen profitieren von diesen Verträgen. Die Abnahme der Leistungen wird für das Unternehmen planbar. Aber: In der Praxis stoßen Verbraucher bei den Laufzeitverträgen regelmäßig auf Probleme. Diese ergeben sich oft aus dem Wunsch der Kündigung. Letztere ist gar nicht so einfach. Und auch das Thema Leistungssicherheit ist so eine Sache. Mitunter bekommen Haushalte nicht die gewünschte Leistung – haben aber trotzdem nur eingeschränkte Handlungsoptionen auf dem Tisch liegen. Wie sehen die Verbraucherrechte aus?
Was sind Laufzeitverträge?
Der Begriff Laufzeitvertrag existiert als solcher im BGB – Bürgerliches Gesetzbuch – als zentrales Gesetzbuch für den Alltag nicht. Eingebürgert hat sich der Begriff vielmehr für einen bestimmten Typ der sogenannten Dauerschuldverhältnisse.
Als Laufzeitvertrag wird ein privatrechtlicher Vertrag bezeichnet, welcher über einen Zeitraum (die Laufzeit) gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragspartner definiert. Insofern handelt es sich um das klassische Dauerschuldverhältnis, welches sich unter anderem im Zusammenhang mit:
- Miete von Wohnraum
- Fahrzeug-Leasing
- Mobilfunkverträgen
- Energieversorgung
ergibt. Selbst der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form dieses Dauerschuldverhältnisses – allerdings gelten hier besondere Rahmenbedingungen.
Was macht den Laufzeitvertrag in seiner rechtlichen Natur aber so besonders? Grundsätzlich verpflichten sich die Vertragsparteien zur wiederkehrenden Leistung. Damit steht der Zeitvertrag im Gegensatz zur sofortigen Erfüllung der Leistungen aus einem Vertrag. Statt immer wieder neue Verträge auszuhandeln und aufzusetzen, werden die Konditionen in die Zukunft fortgeschrieben. Aufgrund der Tatsache, dass die Verträge in der Praxis so weit verbreitet sind, haben sie im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz erhebliche Relevanz. Dies betrifft unter anderem:
(1.) Vertragslaufzeit
(2.) Verlängerungsoptionen
(3.) Kündigung.
Vertragslaufzeit bei Laufzeitverträgen
In der Bezeichnung Laufzeitvertrag steckt bereits ein sehr wichtiges Detail – die Laufzeit bzw. Vertragslaufzeit. Vom Standpunkt eines Unternehmens aus betrachtet ist es von Vorteil, Kunden möglichst lange zu binden. Auf der anderen Seite stehen Verbraucherinteressen. An einem freien Markt ist wünschenswert, für die gleiche Leistung immer den besten Preis zu bezahlen. Für Verbraucher ist dies im Regelfall gleichbedeutend mit niedrigen Kosten.
Diese beiden Interessen treffen hier – aus jeweils unterschiedlichen Richtungen – aufeinander. Der Gesetzgeber greift bei Laufzeitverträgen regulierend ein. Das Ziel: Interessen der Vertragsparteien in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Bezüglich der Laufzeit ist das Bürgerliche Gesetzbuch eindeutig. Nach § 309 Nr. 9a BGB gilt für die Erstlaufzeit bei Verträgen, die auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren (ist im Alltag das Gros der abgeschlossenen Verträge), eine maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Darüberhinausgehende Laufzeiten sind – aufgrund des Nachteils für den Verbraucher – nicht gestattet.
Aber: Es gibt die Möglichkeit, von diesem Fristerfordernis abzuweichen. Hierfür muss ein Vertrag allerdings allen Anforderungen einer Individualvereinbarung genügen. Dies ist in vielen Fällen aber schon technisch – zum Beispiel bei Verträgen, die online abgeschlossen werden – sehr schwierig bis nicht umzusetzen.
Verlängerungsoption bei Laufzeitverträgen
In der Praxis versäumen es Haushalte nicht selten, die Geschäftsbedingungen von Punkt 1 an bis zur letzten Zeile zu lesen. Dabei stecken in den AGB alle wichtigen Details den Laufzeitvertrag betreffend. So geht durch diesen Fehler schnell unter, dass viele Verträge eine Verlängerungsoption beinhalten. Solche Klauseln sehen im Regelfall so aus, dass es zu einer Fortsetzung des Vertrags kommt, sofern nicht eine der beiden Seiten kündigt.
Die Kündigung muss innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgen. Wird dies unterlassen, setzt sich der Laufzeitvertrag stillschweigend fort. Wie lange die erneute Frist fortgesetzt werden kann, regelt auch hier wieder das Bürgerliche Gesetzbuch. § 309 Nr. 9b BGB erlaubt eine maximal mögliche Fortsetzung auf dieser Basis von 12 Monaten. Alles andere wäre nach dem BGB unzulässig – und damit seitens des Verbrauchers angreifbar.
Kündigungsmöglichkeiten der Laufzeitverträge
Es hat einen Grund gegeben, sich für einen spezifischen Laufzeitvertrag zu entscheiden. Es können niedrige Gebühren sein oder eine besonders hochwertige Leistung. Aufgrund des Wettbewerbs am Markt verändert sich die Angebotssituation – es gibt hin und wieder besser Vertragsangebote. Wie geht es jetzt weiter? Einfach bestehende Verträge kündigen und einen neuen Vertrag unterschreiben.
Dieser Ansatz ist nicht ganz richtig. Grundsätzlich ist beim Thema Kündigung eines Laufzeitvertrags zwischen:
- ordentlicher Kündigung
- außerordentlicher Kündigung
zu unterscheiden.
1. Ordentliche Kündigung
Als ordentliche Kündigung werden Vertragsauflösungen bezeichnet, welche auf den Geschäfts-/Vertragsbedingungen basieren. Sprich es wird im Rahmen der vorgesehen Zeiträume fristgemäß gekündigt. Der Gesetzgeber schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass in den Laufzeitverträgen Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten nicht zulässig sind. Im Regelfall wird die Kündigungsfrist zwischen einem Monat und drei Monaten liegen. Dies bedeutet bei 1-monatiger Kündigungsfrist und Ablauf zum Jahresende, dass bis 30. November die Kündigung erfolgt sein muss. Im Normalfall ist die Kündigung per Brief erforderlich, Vertragskündigung ist auch per E-Mail möglich.
2. Außerordentliche Kündigung
Besser bekannt als Sonderkündigungsrecht geht es hier um eine Vertragsauflösung, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zulassen. Das einfachste Beispiel wäre eine Preisanpassung nach oben bei Handyverträgen oder eine Verringerung der Leistung. Aber auch andere Situationen können – aus Sicht des Verbrauchers – diese Form der Kündigung rechtfertigen. Internetverträge (DSL oder Kabel) beinhalten Bandbreitenangaben. Und Kunden erwarten natürlich diese Geschwindigkeit. In der Praxis passiert es immer wieder, dass die Geschwindigkeit nicht erreicht wird. Sofern die Ursache tatsächlich beim Provider liegt und dieser auch nach Aufforderung nichts an der Situation ändert, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Auf diesen Sachverhalt weist zum Beispiel die Verbraucherzentrale hin.
Achtung: Die Kündigung basierend auf einer einseitigen Vertragsänderung ist immer an Fristen gebunden. Werden diese nicht eingehalten, greift wieder die stillschweigende Annahme und der Vertrag setzt sich fort. |
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Weitere kritische Punkte bei Laufzeitverträgen
In der Praxis kommt es zwischen Vertragsparteien immer wieder zu Streit bei Laufzeitverträgen. Ein Grund ist die teils unterschiedliche Rechtsauffassung.
Eines der klassischen Beispiele ist die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio. Bei einem Umzug ist es oft nicht mehr möglich, das Fitnessstudio zu besuchen. Und damit wäre doch eigentlich eine Sonderkündigung gerechtfertigt. Diese Ansicht galt bis 2016. Der BGH hat entschieden, dass ein beruflich oder familiär bedingter Umzug keinen Anspruch nach § 314 BGB auslöst.
Anders die Situation für den Fall einer schweren Erkrankung. Hier kann die Kündigung möglich sein. Das Fitnessstudio darf die Angaben allerdings prüfen.
Sollte sich bei einem über das Internet abgeschlossenen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist herausstellen, dass es bessere Angebote gibt, sollte der Vertrag auf jeden Fall widerrufen werden. Wichtig: Laufzeitverträge ohne festgelegtes Ablaufdatum können wesentlich einfacher – meist innerhalb eines Monats – gekündigt werden.
Fazit: Bei Laufzeitverträgen auf die AGB achten
Viele Verträge werden heute mit einer festen Laufzeit versehen – und sind Dauerschuldverhältnisse. Eingesetzt für Handy, Internet und Streaming-Dienste, greifen viele Haushalte zu, ohne sich mit den Rahmenbedingungen zu befassen. Grundsätzlich haben Verbraucher bei Laufzeitverträgen Rechte – wie die Beschränkung des Erstvertrags auf 24 Monate oder die Tatsache, dass sich ein solcher Vertrag auf maximal 12 Monate verlängern kann. Aus dem Laufzeitvertrag erwachsen aber auch Pflichten. Und diese können – wie das Thema Fitnessstudio zeigt – durchaus von erheblicher Tragweite sein. Der Blick ins Kleingedruckte ist deshalb essentiell.