Vertrag08.01.2019

Besonderheiten bei Verträgen - welche Rechte haben Verbraucher?

Mobilfunk, Internet und Festnetz­telefonie oder die Versorgung mit Strom – in vielen Bereichen des Alltags begegnen Haushalten Verträge, die auf eine bestimmte Laufzeit hin abgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um die sogenannten Laufzeit­tarife. Für die genannten Beispiele ist dies Form der Vertrags­gestaltung typisch. Sie kommt aber auch in anderen Bereichen vor. Die Versorgung mit Gas gehört in gleicher Weise dazu. Aber auch eine Mitglied­schaft in einem Fitness-Klub oder ein Zeitungsabo fallen in die Kategorie der Laufzeit­verträge. Denn sie verbindet eine Gemeinsamkeit: Abgeschlossen über einen festen Zeitraum, entstehen wieder­kehrend gegen­seitige Leistungs­verpflichtungen der Vertrags­parteien.

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Auf den ersten Blick ist der Laufzeit­vertrag eine ganz praktische Sache. Statt sich jeden Monat neu um den Bezug einer bestimmten Leistung kümmern zu müssen, wird diese wieder­kehrend zur Verfügung gestellt. Und auch Unternehmen profitieren von diesen Verträgen. Die Abnahme der Leistungen wird für das Unternehmen planbar. Aber: In der Praxis stoßen Verbraucher bei den Laufzeit­verträgen regelmäßig auf Probleme. Diese ergeben sich oft aus dem Wunsch der Kündigung. Letztere ist gar nicht so einfach. Und auch das Thema Leistungs­sicherheit ist so eine Sache. Mitunter bekommen Haushalte nicht die gewünschte Leistung – haben aber trotzdem nur eingeschränkte Handlungs­optionen auf dem Tisch liegen. Wie sehen die Verbraucher­rechte aus?

Was sind Laufzeit­verträge?

Der Begriff Laufzeit­vertrag existiert als solcher im BGB – Bürgerliches Gesetzbuch – als zentrales Gesetzbuch für den Alltag nicht. Ein­gebürgert hat sich der Begriff vielmehr für einen bestimmten Typ der sogenannten Dauer­schuld­verhältnisse.

Als Laufzeit­vertrag wird ein privat­rechtlicher Vertrag bezeichnet, welcher über einen Zeitraum (die Laufzeit) gegen­seitige Rechte und Pflichten der Vertrags­partner definiert. Insofern handelt es sich um das klassische Dauerschuld­verhältnis, welches sich unter anderem im Zusammenhang mit:

  • Miete von Wohnraum
  • Fahrzeug-Leasing
  • Mobilfunkv­erträgen
  • Energie­versorgung

ergibt. Selbst der Arbeits­vertrag ist eine besondere Form dieses Dauer­schuld­verhältnisses – allerdings gelten hier besondere Rahmen­bedingungen.
Was macht den Laufzeit­vertrag in seiner rechtlichen Natur aber so besonders? Grund­sätzlich verpflichten sich die Vertrags­parteien zur wieder­kehrenden Leistung. Damit steht der Zeitvertrag im Gegensatz zur sofortigen Erfüllung der Leistungen aus einem Vertrag. Statt immer wieder neue Verträge auszuhandeln und aufzusetzen, werden die Konditionen in die Zukunft fortgeschrieben. Aufgrund der Tatsache, dass die Verträge in der Praxis so weit verbreitet sind, haben sie im Zusammenhang mit dem Verbraucher­schutz erhebliche Relevanz. Dies betrifft unter anderem:

(1.) Vertrags­laufzeit
(2.) Verlängerungs­optionen
(3.) Kündigung.

Vertrags­laufzeit bei Laufzeit­verträgen

In der Bezeichnung Laufzeit­vertrag steckt bereits ein sehr wichtiges Detail – die Laufzeit bzw. Vertrags­laufzeit. Vom Standpunkt eines Unternehmens aus betrachtet ist es von Vorteil, Kunden möglichst lange zu binden. Auf der anderen Seite stehen Verbraucher­interessen. An einem freien Markt ist wünschensw­ert, für die gleiche Leistung immer den besten Preis zu bezahlen. Für Verbraucher ist dies im Regelfall gleichbedeutend mit niedrigen Kosten.

Diese beiden Interessen treffen hier – aus jeweils unterschiedlichen Richtungen – aufeinander. Der Gesetzgeber greift bei Laufzeit­verträgen regulierend ein. Das Ziel: Interessen der Vertrags­parteien in gleicher Weise zu berücksichtigen.

Bezüglich der Laufzeit ist das Bürgerliche Gesetzbuch eindeutig. Nach § 309 Nr. 9a BGB gilt für die Erst­laufzeit bei Verträgen, die auf Allgemeinen Geschäfts­bedingungen basieren (ist im Alltag das Gros der abgeschlossenen Verträge), eine maximale Vertrags­laufzeit von 24 Monaten. Darüber­hinausgehende Laufzeiten sind – aufgrund des Nachteils für den Verbraucher – nicht gestattet.

Aber: Es gibt die Möglichkeit, von diesem Frist­erfordernis abzuweichen. Hierfür muss ein Vertrag allerdings allen Anforderungen einer Individual­vereinbarung genügen. Dies ist in vielen Fällen aber schon technisch – zum Beispiel bei Verträgen, die online abgeschlossen werden – sehr schwierig bis nicht umzusetzen.

Verlängerungs­option bei Laufzeit­verträgen

In der Praxis versäumen es Haushalte nicht selten, die Geschäfts­bedingungen von Punkt 1 an bis zur letzten Zeile zu lesen. Dabei stecken in den AGB alle wichtigen Details den Laufzeit­vertrag betreffend. So geht durch diesen Fehler schnell unter, dass viele Verträge eine Verlängerungs­option beinhalten. Solche Klauseln sehen im Regelfall so aus, dass es zu einer Fortsetzung des Vertrags kommt, sofern nicht eine der beiden Seiten kündigt.

Die Kündigung muss innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgen. Wird dies unterlassen, setzt sich der Laufzeit­vertrag stillschweigend fort. Wie lange die erneute Frist fortgesetzt werden kann, regelt auch hier wieder das Bürgerliche Gesetzbuch. § 309 Nr. 9b BGB erlaubt eine maximal mögliche Fortsetzung auf dieser Basis von 12 Monaten. Alles andere wäre nach dem BGB unzulässig – und damit seitens des Verbrauchers angreifbar.

Kündigungs­möglich­keiten der Laufzeit­verträge

Es hat einen Grund gegeben, sich für einen spezifischen Laufzeit­vertrag zu entscheiden. Es können niedrige Gebühren sein oder eine besonders hochwertige Leistung. Aufgrund des Wettbewerbs am Markt verändert sich die Angebots­situation – es gibt hin und wieder besser Vertrags­angebote. Wie geht es jetzt weiter? Einfach bestehende Verträge kündigen und einen neuen Vertrag unterschreiben.
Dieser Ansatz ist nicht ganz richtig. Grund­sätzlich ist beim Thema Kündigung eines Laufzeit­vertrags zwischen:

  • ordentlicher Kündigung
  • außer­ordentlicher Kündigung

zu unter­scheiden.

1. Ordentliche Kündigung

Als ordentliche Kündigung werden Vertrags­auflösungen bezeichnet, welche auf den Geschäfts-/Vertrags­bedingungen basieren. Sprich es wird im Rahmen der vorgesehen Zeiträume frist­gemäß gekündigt. Der Gesetzgeber schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass in den Laufzeit­verträgen Kündigungs­fristen von mehr als drei Monaten nicht zulässig sind. Im Regelfall wird die Kündigungs­frist zwischen einem Monat und drei Monaten liegen. Dies bedeutet bei 1-monatiger Kündigungs­frist und Ablauf zum Jahresende, dass bis 30. November die Kündigung erfolgt sein muss. Im Normalfall ist die Kündigung per Brief erforderlich, Vertragskündigung ist auch per E-Mail möglich.

2. Außer­ordentliche Kündigung

Besser bekannt als Sonder­kündigungsr­echt geht es hier um eine Vertrags­auflösung, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zulassen. Das einfachste Beispiel wäre eine Preis­anpassung nach oben bei Handy­verträgen oder eine Verringerung der Leistung. Aber auch andere Situationen können – aus Sicht des Verbrauchers – diese Form der Kündigung recht­fertigen. Internet­verträge (DSL oder Kabel) beinhalten Bandbreiten­angaben. Und Kunden erwarten natürlich diese Geschwindigkeit. In der Praxis passiert es immer wieder, dass die Geschwindigkeit nicht erreicht wird. Sofern die Ursache tatsächlich beim Provider liegt und dieser auch nach Aufforderung nichts an der Situation ändert, kann ein Sonder­kündigungsr­echt bestehen. Auf diesen Sachverhalt weist zum Beispiel die Verbraucherzentrale hin.

Achtung: Die Kündigung basierend auf einer einseitigen Vertragsänderung ist immer an Fristen gebunden. Werden diese nicht eingehalten, greift wieder die stillschweigende Annahme und der Vertrag setzt sich fort.

Weitere kritische Punkte bei Laufzeit­verträgen

In der Praxis kommt es zwischen Vertrags­parteien immer wieder zu Streit bei Laufzeit­verträgen. Ein Grund ist die teils unter­schiedliche Rechts­auffassung.

Eines der klassischen Beispiele ist die Kündigung der Mitglied­schaft in einem Fitness­studio. Bei einem Umzug ist es oft nicht mehr möglich, das Fitness­studio zu besuchen. Und damit wäre doch eigentlich eine Sonder­kündigung gerechtfertigt. Diese Ansicht galt bis 2016. Der BGH hat entschieden, dass ein beruflich oder familiär bedingter Umzug keinen Anspruch nach § 314 BGB auslöst.

Anders die Situation für den Fall einer schweren Erkrankung. Hier kann die Kündigung möglich sein. Das Fitness­studio darf die Angaben allerdings prüfen.

Sollte sich bei einem über das Internet abgeschlossenen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Wider­rufs­frist heraus­stellen, dass es bessere Angebote gibt, sollte der Vertrag auf jeden Fall widerrufen werden. Wichtig: Laufzeit­verträge ohne fest­gelegtes Ablaufdatum können wesentlich einfacher – meist innerhalb eines Monats – gekündigt werden.

Fazit: Bei Laufzeit­verträgen auf die AGB achten

Viele Verträge werden heute mit einer festen Laufzeit versehen – und sind Dauer­schuld­verhältnisse. Eingesetzt für Handy, Internet und Streaming-Dienste, greifen viele Haushalte zu, ohne sich mit den Rahmen­bedingungen zu befassen. Grund­sätzlich haben Verbraucher bei Laufzeit­verträgen Rechte – wie die Beschränkung des Erst­vertrags auf 24 Monate oder die Tatsache, dass sich ein solcher Vertrag auf maximal 12 Monate verlängern kann. Aus dem Laufzeit­vertrag erwachsen aber auch Pflichten. Und diese können – wie das Thema Fitness­studio zeigt – durchaus von erheblicher Tragweite sein. Der Blick ins Klein­gedruckte ist deshalb essentiell.

Quelle:refrago/om
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