Besteht aufgrund einer Erkrankung nach einer In-vitro-Fertilisation ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
In-vitro-Fertilisation ist lateinisch für „Befruchtung im Glas“ und stellt eine Methode der künstlichen Befruchtung dar. Eine solche Maßnahme führt vor allem für die Frau zu einer erheblichen Belastung und kann zu Erkrankungen führen. Diese können so schwerwiegend sein, dass eine Arbeitsunfähigkeit entsteht. Doch besteht in diesem Fall ein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes? Immerhin könnte der Arbeitgeber einwerfen, dass die Erkrankung durch die Entscheidung zur Durchführung einer In-vitro-Fertilisation selbst und somit schuldhaft von der Arbeitnehmerin herbeigeführt wurde.
Besteht aufgrund einer Erkrankung nach einer In-vitro-Fertilisation ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.10.2016 (Az. 5 AZR 167/16) ausgeführt unter welchen Voraussetzungen von einer schuldhaften Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit im Falle einer In-vitro-Fertilisation auszugehen ist.
Danach liege ein Verschulden vor, wenn:
durch die Maßnahme willentlich und vorhersehbar die Erkrankung herbeigeführt wird oder
die Maßnahme nicht nach anerkannten medizinischen Standards oder ohne ärztliche Anordnung ausgeführt wurde und die Arbeitnehmerin dies ohne weiteres erkennen konnte oder mit ihrem Wissen geschehen ist.
Demnach sei ein Verschulden nur ausgeschlossen, wenn:
die In-Vitro-Fertilisation nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen wird und eine Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt nicht habe gerechnet werden müssen.
Damit im Streitfall die Arbeitsgerichte überprüfen können, ob die Arbeitnehmerin schuldhaft gehandelt hat, müsse sie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts Zeitpunkt und Ablauf der In-vitro-Fertilisation unter Angabe der im Einzelnen vorgenommenen Maßnahmen und Eingriffe sowie ihrer Folgen darlegen.