Unverhoffter Geldsegen23.02.2024

Besteht die Pflicht falsch überwiesenes Geld zurück­zuzahlen?Unverhoffter Geldeingang auf dem Girokonto

Komisch, auf dem Girokonto ist plötzlich ein unerwarteter, großer Geldeingang. Da freut man sich natürlich. Aber darf man das Geld auch behalten?

Kommt es zu einer fehler­haften Über­weisung, weil der Über­weisende zum Beispiel die Kontonummer falsch geschrieben hat oder sich bei dem Über­weisungs­betrag vertippte, mag sich der betroffene Konto­inhaber auf den ersten Blick über den un­verhofften Geldsegen freuen. Doch darf er auch das Gelb behalten oder ist er nicht vielmehr verpflichtet, das Geld zurück­zuzahlen?

Besteht die Pflicht falsch überwiesenes Geld zurück­zuzahlen?

Eine Pflicht zur Rück­zahlung des falsch über­wiesenen Geldes kann aus verschiedenen Gründen bestehen.

Herausgabe einer ungerecht­fertigten Bereicherung

Wer aufgrund einer fehler­haften Über­weisung Geld erhält, wird ungerechtfertigt bereichert. Eine solch ungerechtfertigte Bereicherung muss nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herausgegeben werden. Nach dieser Vorschrift ist nämlich derjenige, der etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet.

Die Pflicht zur Herausgabe der ungerecht­fertigten Bereicherung besteht im Übrigen auch dann, wenn das Geld abgehoben und ausgegeben wurde. Zwar kann sich ein Be­reicherter grund­sätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Ent­reicherung berufen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Bereicherte weiß oder wissen müsste, dass es sich um eine fehlerhafte Über­weisung handelt. Wer also bemerkt, dass er ungerechtfertigt bereichert wurde, kann sich nicht darauf berufen, dass das Geld bereits ausgegeben wurde.

Schaden­ersatz­pflicht gegenüber Bank

Zudem kann der konto­führenden Bank ein Schadenersatz­anspruch zustehen. Denn wer seine Konto­stände nicht auf Richtigkeit überprüft, verletzt seine Sorgfalts­pflichten gegenüber der Bank. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kontostand ungewöhnlich hoch ist (vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil from 08.06.2005, Fn. 3 U 11/05).

source:refrago/rb
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4 Gedanken zu „Besteht die Pflicht falsch überwiesenes Geld zurück­zuzahlen?

  • 3. August 2017 um 18:00 Uhr
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    Habe 2016 (Oktober) als Aufwandsentschädigung als Prüfer der IHK ca. 2.000,-€ aufgrund einer Fehlüberweisung bekommen. Richtig wären ca. 520,-€. Ich beziehe aber Knappschaftausgleichsleistung. Ist das ein Problem?

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  • 7. Februar 2016 um 22:08 Uhr
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    meine mutter hat die letzten 3 wochen große beträge von einer firma erhalten, wie reagiere? muss ich die firma anschreiben oder soll ich es abheben?

    Antwort
  • 28. Mai 2015 um 11:45 Uhr
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    Gab es da nicht einmal ein ganz anderes Urteil?
    Überwiesen ist überwiesen?

    Nicht dass ich falsch verstanden werde:
    -Erare humanum est – Irren ist menschlich-

    Fehler können jedem passieren.

    Antwort
    • 29. Mai 2015 um 10:52 Uhr
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      So einen Schmarrn habe ich schon lange nicht mehr gelesen.

      Antwort

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