Bewerbungsgespräch beim Arbeitgeber: Was darf der Chef den Bewerber nicht fragen?
Während eines Vorstellungsgesprächs stellt der potentiell zukünftige Arbeitgeber dem Bewerber regelmäßig eine Vielzahl von Fragen. Solange diese das Thema Qualifikation und Fähigkeiten beinhalten, wird der Bewerber gegen eine Beantwortung auch keine Einwände haben. Anders kann es jedoch aussehen, wenn die Fragen allzu persönlich werden, etwa wenn es um die Familienplanung oder religiösen Bekenntnisse geht. Der Bewerber kann sich in einer solchen Situation schnell unter Druck gesetzt fühlen, da er einerseits die Stelle haben möchte, andererseits aber die Frage zu persönlich findet und sie daher lieber nicht beantworten möchte.
Was darf der Chef den Bewerber nicht fragen?
Folgende Übersicht gibt Ihnen einen Überblick über unzulässige Fragen während eines Bewerbungsgesprächs:
Bestehende oder geplante Schwangerschaft
Fragen zu einer Schwangerschaft oder einer geplanten Schwangerschaft müssen nicht beantwortet werden. Denn dies stellt regelmäßig eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und verstößt somit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die Bewerberin die Tätigkeit aufgrund ihrer Schwangerschaft gar nicht ausüben dürfte, weil für die Stelle ein Beschäftigungsverbot nach § 4 des Mutterschaftsschutzgesetzes besteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil from 06.02.2003, Fn. 2 AZR 621/01) sowie wenn es sich um eine Schwangerschaftsvertretung handelt (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil from 11.10.2012, Fn. 6 Sa 641/12).
Bestehende Schwerbehinderung
Fragen zu einer bestehenden Schwerbehinderung wurden früher als zulässig erachtet (BAG, Urt. v. 03.12.1998, Az. 2 AZR 754/97). Diese Ansicht dürfte jedoch mit Einführung des § 81 Abs. 2 SGB IX als überholt gelten. Denn nach dieser Vorschrift dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligen. Dies schließt ein Verbot der Frage nach einer Schwerbehinderung während eines Vorstellungsgesprächs mit ein.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Lesen Sie dazu mehr hier.
Vermögensverhältnisse
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Fragen zu den Vermögensverhältnissen des Bewerbers stellen. So ist der Bewerber zum Beispiel nicht verpflichtet bestehende Verbindlichkeiten zu offenbaren (LAG Bremen, Urt. v. 04.02.1981, Az. 2 Sa 207/80). Auch Fragen zu Gehaltspfändungen sind nicht erlaubt.
Zu diesem Grundsatz gibt es hingegen eine Ausnahme. Lesen Sie dazu mehr hier.
Zugehörigkeit zu einer Religion, Gewerkschaft oder Partei
Unzulässig sind in der Regel Fragen zur Religions-, Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit. Denn die politische oder religiöse Einstellung des Bewerbers ist für das Arbeitsverhältnis regelmäßig unerheblich.
Zu den bestehenden Ausnahmen lesen Sie mehr hier.
Zudem sind unzulässig Fragen zum Alter, zur sexuellen Orientierung, zur Rauchgewohnheit und zum geleisteten Wehr- oder Zivildienst.
Was kann ein Bewerber bei unzulässigen Fragen tun?
Wer in einem Bewerbungsgespräch mit einer unzulässigen Frage konfrontiert wird, muss diese nicht beantworten und darf sogar lügen. Rechtliche Konsequenzen, wie etwa eine wirksame Kündigung, muss er dann nicht befürchten.