Bis zu welchem Zeitpunkt muss einem in Ausbildung oder Studium befindlichen Kind Unterhalt gewährt werden?
Die Eltern müssen ihrem Kind grundsätzlich auch dann Kindesunterhalt gewähren, wenn es zwar volljährig ist, aber sich in einer Ausbildung oder im Studium befindet. Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Kindesunterhalt: Wie lange müssen Eltern ihr Kind finanziell unterstützen? Doch gilt diese Unterhaltspflicht zeitlich unbeschränkt oder ist nicht vielmehr ab einem bestimmten Zeitpunkt Schluss mit der Unterstützung?
Bis zu welchem Zeitpunkt muss einem in Ausbildung befindlichen Kind Unterhalt gewährt werden?
Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung. Ist die Ausbildung abgeschlossen, erlischt der Unterhaltsanspruch des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn das Kind bei der Ausbildung bummelt. Denn diese muss zügig absolviert werden. Als zeitlicher Anhaltspunkt wird die Förderungshöchstdauer beim BAföG herangezogen. In der Regel gewähren die Gerichte aber einen größeren zeitlichen Spielraum.
Welche zeitlichen Grenzen gelten bei einer Studium?
Ein in Studium befindliches Kind darf die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Andernfalls verliert es sein Unterhaltsanspruch. Als zeitlicher Anhaltspunkt wird wieder die Förderungshöchstdauer beim BAföG herangezogen. In der Regel gewähren die Gerichte aber auch hier einen größeren zeitlichen Spielraum, da die durchschnittliche Studienzeit nicht mit der Regelstudienzeit übereinstimmt. Wird die Regelstudienzeit überschritten, kommt es auf die Einzelfallumstände an. So verliert ein Student nicht dadurch seinen Unterhaltsanspruch, weil er im zweiten oder dritten Semester das Fach wechselt.
Muss Kindesunterhalt auch für eine Promotion gewährt werden?
Die Eltern müssen grundsätzlich für eine Promotion ihres Kindes nach erfolgtem Studium keinen Kindesunterhalt zahlen, selbst wenn sich dadurch die Berufschancen erhöhen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Promotion faktisch den Berufsabschluss für das Studienfach darstellt und ohne eine Promotion ein erheblicher Nachteil im Berufsleben besteht. Dies kann in der Regel für die naturwissenschaftlichen Fächer sowie für Medizin gelten.
Besteht auch für eine Zweitausbildung bzw. -studium ein Unterhaltsanspruch?
Grundsätzlich gilt die Unterhaltspflicht nur für die Erstausbildung bzw. -studium. Eine Ausnahme wird jedoch bei einer zügig vollzogenen Kombination von Lehre und Studium gemacht. Beginnt das Kind nach Abschluss einer Ausbildung ein Studium, so ist dies als Fortsetzung der Ausbildung anzusehen, wenn es sich um eine verwandte Ausbildung handelt. Das Studium muss mit der abgeschlossenen Ausbildung inhaltlich verknüpft sein. Dies ist beispielsweise bei einer Kombination von Krankenschwesterausbildung und Medizinstudium oder Bankkaufmannlehre und BWL-Studium der Fall.
Kindesunterhalt für ein Studium erhält das Kind jedoch dann nicht, wenn es nach dem Schulabschluss zunächst eine Ausbildung und im Anschluss daran ein Fachabitur macht. Für die Eltern besteht weder für das Fachabitur noch für das anschließende Studium eine Unterhaltspflicht.
Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfrage: