Ausbremsen zu "erzieherischen Zwecken": Ist das Ausbremsen eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn als Nötigung strafbar?
Ein Ausbremsen liegt dann vor, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug vor einen anderen setzt und durch Bremsen behindert. Im Straßenverkehr wird dieses Manöver in der Regel zu "erzieherischen Zwecken" angewendet. So mancher Autofahrer ist nämlich über ein vermeintliches Fehlverhalten anderer derart verärgert, dass er seinen Ärger durch Ausbremsen Luft verschafft. Macht man sich aber als Autofahrer strafbar, wenn man mit seinem Auto einen anderen Verkehrsteilnehmer ausbremst?
Ist Ausbremsen auf der Autobahn strafbar?
Das Ausbremsen kann unter bestimmten Voraussetzungen als Nötigung nach § 240 StGB strafbar sein. Wer ein solches Fahrmanöver daher anwendet, dem drohen eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Nach § 240 StGB macht sich nämlich strafbar, wer jemanden rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Wer sein Fahrzeug im Straßenverkehr als Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer benutzt, wendet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Gewalt an (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.1995, Az. 4 StR 725/94).
Eine Gewaltanwendung allein genügt jedoch nicht. Der Autofahrer muss durch sein Fahrmanöver zudem sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Dies kann etwa eine Vollbremsung (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.1995, Az. 3 Ss 76/95) oder eine unzumutbare Geschwindigkeitsreduzierung sein.
Eine Nötigung ist dann aber zu verneinen, wenn das Opfer die Möglichkeit hat, der Situation durch ein Ausweichen oder Überholen zu entkommen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 06.07.2001, Az. 1 St RR 57/2001).
Zudem muss der Autofahrer das Ausbremsen mit seiner Fahrweise bezwecken. Dies ist nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2016 etwa bei einem bloß rücksichtslosen Überholen in der Regel nicht der Fall, da die Einwirkung auf andere in diesem Fall nicht Ziel des Überholers sei, sondern nur als Folge der Fahrweise in Kauf genommen werde. Es sei zu beachten, dass nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB darstelle (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2016, Az. (3) 161 Ss 211/16 (144/16), ebenso: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2007, Az. III-5 Ss 130/07 - 61/07 I).