Betriebliche Weihnachtsfeier: Muss man als Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?
Ende November bis Mitte Dezember ist die Zeit der betrieblichen Weinachtsfeiern. Das Feiern mit den Kollegen ist nicht jedermanns Sache. So mancher Arbeitnehmer möchte dem geselligen Beisammensein mit Chef und Kollegen entfliehen und nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Doch ist dies so einfach möglich oder besteht nicht vielmehr eine Teilnahmepflicht?
Teilnahme an Weihnachtsfeier ist freiwillig
Meist findet die Betriebliche Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, z.B. abends. Aus diesem Grund sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen. Für die Arbeitnehmer besteht nicht die Pflicht, ihre Freizeit zu opfern. Findet die Betriebliche Weihnachtsfeier außerhab der Arbeitszeit statt, entstehen für die Teilnahme auch keine Überstunden.
Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit
Sollte die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfinden, so besteht für Arbeitnehmer auch hier keine Pflicht zur Teilnahme. Arbeitnehmer, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, dürfen dann aber nicht einfach nach Hause gehen, sondern müssen regulär arbeiten, während die Kollegen feiern. Sollte eine reguläre Arbeit für die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer nicht möglich sein, weil etwa im Büro Weihnachtslieder gesungen werden, dann darf der Arbeitgeber den nicht teilnehmenden Arbeitnehmern aber nicht den Lohn kürzen. Die Arbeitszeit ist normal zu bezahlen. Der Arbeitgeber darf den nicht teilnehmenden Arbeitnehmern auch keine Urlaubstage abziehen bzw. anrechnen.
Unangemessenes Verhalten kann Kündigungsgrund sein
Auch wenn bei der Weihnachtsfeier gefeiert werden soll, so dürfen Arbeitnehmer bei steigendem Alkoholspiegel nicht über die Stränge schlagen. Wer seinen Chef beleidigt, kann von diesem gekündigt werden, wenn es dem Chef nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das ist zum Bespiel bei Beleidigungen mit den Worten „Wichser“, „Arschloch“ und „arme Sau“ der Fall (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04).
Auch gegenüber Kollegen und Kolleginnen dürfen Arbeitnehmer während der Feier nicht ausfällig werden. Schon gar nicht, darf man andere Kollegen oder den Chef auf der Weihnachtsfeier tätlich angreifen. Selbst nach über 20 Jahren Betriebszugehörigkeit stellt ein tätlicher Angriff einen Grund für eine fristlose Kündigung dar (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.04.2010, Az. 4 BV 13/08).
Geschenke auf der Weihnachtsfeier
Manchmal verteilen Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier Weihnachtsgeschenke an die teilnehmenden Arbeitnehmer. Wer nicht an der Weihnachtsfeier teilnimmt, hat keinen Anspruch auf die Geschenke. Das gilt selbst dann, wenn der nicht teilnehmende Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht zur Weihnachtsfeier kommen kann. So entschied das Arbeitsgericht Köln in einem Fall aus dem Jahr 2013, dass ein nicht anwesender Mitarbeiter keinen Anspruch auf ein auf der Weihnachtsfeier an die Anwesenden verschenktes iPad mini im Wert von ca. 400 Euro hat (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13).
hallo, ich wurde als mitarbeiter zu einer weihnachtsfeier eines kunden eingeladen. gilt die zeit der teilnahme als arbeitszeit?
Da gibt es eine Regel: ‚Ist eine Teilnahme dienstlicher Natur und überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, dann ist es Arbeitszeit.
Beispiel: Bei der Feier werden Gespräche zum Produkt und dessen Anwendungen zu ca. 50% der Zeit geführt. Das kann auch zum Knüpfen von weiteren Kontakten gelten, dann ist das überwiegend dienstlich. somit Arbeit. Unsere ADM schreiben dazu ein Besuchsprotokoll.
Was man vermeiden sollte: Alkohol! (wenn, dann nur in geringen Mengen)