Dübellöcher und Bohrlöcher: Dürfen Mieter Wandfliesen im Badezimmer durchbohren?
Ins Badezimmer gehören durchaus Wandschränke, Spiegel, Handtuchhalter und sonstige zu einem Bad gehörende Gegenstände. Doch oft ist das Bad teilweise oder sogar vollständig verfliest. Wo darf der Mieter dann notwendige Dübellöcher anlegen, um die Gegenstände anzubringen? Darf er die Wandfliesen durchbohren oder muss er in der Fliesenfuge bohren? Sofern Fliese angebohrt werden dürfen, wie viele Bohrlöcher sind dann erlaubt? Gibt es eine "Bohrloch-Obergrenze"?
Darf ein Mieter Wandfliesen durchbohren?
Das Durchbohren von Wandfliesen im Bad wird teilweise von den Gerichten gestattet, wenn Gegenstände angebracht werden sollen, die üblicherweise auch im Bad gebraucht werden und es somit erst bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. In diesem Fall gehören Bohrlöcher zum vertragsgemäßen Gebrauch (vgl. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 19.04.1977, Az. 110 C 883/75; so auch: Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 425 C 2787/14). Jedoch sind alle Löcher, die nicht für die üblichen Installationen benötigt werden, unzulässig (vgl. Landgericht Göttingen, Urteil vom 12.10.1988, Az. 5 S 106/88). Das gleiche gilt im Übrigen für durchbohrte Wandfliesen in der Küche. Soweit sie zum Anbringen von Einrichtungen, die zum gewöhnlichen Mietgebrauch gehören, bestimmt sind, sind sie zulässig (Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005, Az. 3 C 199/04).
Doch nicht alle Gerichte entscheiden so. So hat das {G} in seinem {T} vom {D} {(Az. AZ)} entschieden, dass das Durchbohren von Wandfliesen eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle und somit generell unzulässig sei. Es vertrat die Ansicht, dass der Mieter die Mietsache zu schonen habe und deswegen nur die Fliesenfugen anbohren dürfe.
Wie viele Dübellöcher sind erlaubt?
Soweit von den Gerichten das Durchbohren der Fliesen erlaubt wird, ist es darüber hinausgehend eine Frage des Einzelfalls wie viele Bohrlöcher zulässig sind. So entschied das Amtsgericht Kassel, dass 14 Bohrlöcher im verkehrsüblichen Maß liegen (Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.03.1996, Az. 451 C 7217/95). Dagegen seien nach Auffassung des Landgerichts Hamburgs 32 Bohrlöcher sehr viel. Im Einzelfall sei dies aber zulässig, da die Frage nach der Anzahl der Löcher nicht schematisch beantwortet werden könne (Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2001, Az. 307 S 50/01).
Muss der Mieter eine durchbohrte Wandfliese ersetzen oder die Bohrlöcher verschließen?
In einigen Mietverträgen wird eine Klausel aufgenommen, wonach der Mieter verpflichtet ist, durchbohrte Wandfliesen durch gleichartige Fliesen zu ersetzen. Eine solche Klausel ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a.M. wohl unwirksam, da zum einen Dübellöcher im Bad zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen und zum anderen ein Austausch der durchbohrten Fliese mit einer Gleichartigen nahezu unmöglich sein werde. Auch sei ein Verschließen der Bohrlöcher in unkenntlicher Weise nicht möglich (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.1990, Az. 2/13 O 474/89).
Besteht eine Schadenersatzpflicht des Mieters?
Zu beachten ist aber, dass eine Pflicht zum Schadenersatz bestehen kann, wenn ein Gericht das Durchbohren der Fliesen als eine Pflichtverletzung ansieht (vgl. Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 05.10.2012, Az. 4 C 64/12). Urteilt ein Gericht jedoch, dass sich die Dübellöcher im üblichen Rahmen bewegten, ist eine Schadenersatzpflicht des Mieters zu verneinen (vgl. Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.10.1986, Az. 17 S 11/86).
Amtsgericht Köpenick in seinem Urteil vom 05.10.2012 (Az. 4 C 64/12)
Da gab es doch schon einmal eine seltsame Begebenheit in Köpenik. Auch da wurde das Gesetz "Ohne Sinn und Verstand" solange angewendet, bis sich jemand eines Älteren Gesetzes "bemächtigte" um den Staat vorzuführen.
Stichwort: "Hauptmann von Köpenick"