Falsche Angaben in Mieterselbstauskunft für neuen Mietvertrag: Welche Folgen können falsche Antworten in der Selbstauskunft für einen Mieter haben?
Wer sich für eine Mietwohnung interessiert, muss sich in der Regel für diese bewerben. In diesem Zusammenhang hat der potentiell zukünftige Mieter regelmäßig eine Mieterselbstauskunft abzugeben. In dieser können neben dem Namen, der ursprünglichen Anschrift und dem Beruf auch Fragen nach der Religionszugehörigkeit oder dem Kinderwunsch auftauchen. Mancher Interessent ist aber nicht gewillt, solch persönliche Angaben zu machen. Um seine Chancen auf die Wohnung jedoch nicht zu verringern, füllt er die Mieterselbstauskunft zwar aus, beantwortet die ihm unpassenden Frage aber falsch. Doch welche Folgen können eine solche falsche Auskunft haben?
Welche Folgen können eine falsche Auskunft für die Mieter haben?
Die Folgen einer Falschauskunft hängen davon ab, ob die in der Mieterselbstauskunft gestellte Frage zulässig war oder nicht.
zulässige Frage
Ist die Frage in der Mieterselbstauskunft zulässig, muss der Interessent sie auch richtig beantworten. Tut er dies nicht oder verschweigt er wesentliche Tatsachen, so kann der Vermieter das Mietverhältnis entweder gemäß § 543 BGB fristlos kündigen (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2009, Az. 14 S 18532/08 und Landgericht Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 132/07) oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten (vgl. Amtsgericht Kaufbeuren, Beschluss vom 07.03.2013, Az. 6 C 272/13 und Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23.10.2000, Az. 48-M C 228/00).
Zulässig sind etwa Fragen nach dem Beruf und dem Einkommen.
unzulässige Frage
Ist eine Frage demgegenüber unzulässig, so kann der Interessent sie ruhigen Gewissens falsch beantworten oder auch gar nicht.
Fragen nach der Religionszugehörigkeit, dem Kinderwunsch oder zur Nationalität sind zum Beispiel unzulässig.
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