Gartenzwerge im Nachbargarten: Kann der Nachbar das Aufstellen von Gartenzwergen verhindern?
Der Gartenzwerg ist eine deutsche Erfindung und in deutschen Vorgärten kaum wegzudenken. Er soll ursprünglich einen Gärtner oder Bergmann darstellen und findet seinen Ursprung Mitte des 19. Jahrhunderts. Der Gartenzwerg wird durchaus kritisch gesehen. So gilt er für viele als Symbol des Spießbürgertums und als Ausdruck von Engstirnigkeit und Dummheit. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich Nachbarn erbittert über das Aufstellen von Gartenzwergen im Garten streiten. Aber darf nicht jeder seinen Garten so gestalten, wie er es will? Ist es also überhaupt möglich das Aufstellen von Gartenzwergen zu verhindern?
Kann ein Grundstücksbesitzer das Aufstellen von Gartenzwergen im Nachbargarten verhindern?
Grundsätzlich darf der Eigentümer eines Grundstücks mit diesem machen was er will. Also auch Gartenzwerge aufstellen. Fühlt sich somit ein Nachbar durch die Gartenzwerge in seinem ästhetischen Empfinden gestört, so hat er dies hinzunehmen. Denn nicht jeder hässliche Anblick begründet zugleich einen Beseitigungsanspruch (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.1985, Az. V ZR 172/84). Zwar könne aus Sicht des BGH in besonders krassen Ausnahmefällen ein Unterlassungsanspruch bestehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.1974, Az. V ZR 83/73). Wann aber zum Beispiel ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat der BGH noch nicht entschieden.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Gartenzwerge provozieren sollen. So stellt ein Gartenzwerg mit erhoben Mittelfinger oder heruntergelassener Hose eine Beleidigung dar. In einem solchen Fall besteht durchaus ein Beseitigungsanspruch (Amtsgericht Grünstadt, Urteil vom 11.02.1994, Az. 2a C 334/93). Wird jedoch der Mittelfinger mit Stoff umwickelt und mit einer Blume verziert, ist darin keine Ehrverletzung zu sehen (Amtsgericht Elze, Urteil vom 18.10.1999, Az. 4 C 210/99).
Was gilt eigentlich beim Wohnungseigentum?
Beim Wohnungseigentum gilt etwas anderes. Da regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Zusammenleben der Wohnungseigentümer. Danach müsse bei der Nutzung des Sondereigentums, wozu auch der Gemeinschaftsgarten zählt, Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden (§ 14 WEG). Die Benutzung des Sondereigentums kann besonders geregelt werden. Zudem besteht die Möglichkeit durch Mehrheitsbeschluss den Gebrauch des Sondereigentums festzulegen (§ 15 WEG).
Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Entfernung eines Gartenzwergs. Denn im Aufstellen eines Gartenzwergs in einem Garten ist eine übliche und daher zulässige Nutzung zu sehen (Amtsgericht Hamburg-Harburg, Beschluss vom 30.12.1985, Az. 610a II 17/85).
Dies sah die Nachinstanz hingegen anders. Ihrer Meinung nach, liege darin eine Überschreitung des zulässigen Gebrauchs des Gartens vor. Ein Gartenzwerg müsse daher entfernt werden (Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Beschluss vom 20.04.1988, Az. 2 W 7/87). Es muss beachtet werden, dass durch das Aufstellen eines Gartenzwergs das äußere Erscheinungsbild der Anlage geändert werden kann und daher die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig ist. Dies wurde bei einem Gartenzwerg von einem halben Meter Größe, der sich auf dem Dach einer Gemeinschaftsgarage befand, angenommen (vgl. Amtsgericht Essen, Urteil vom 30.12.1999, Az. 19 II 35/99 WEG).
Anders sah dies wiederum das Amtsgericht Recklinghausen. Danach verändere selbst ein Gartenzwerg von 75 cm Größe nicht das Erscheinungsbild der Wohnanlage. Der Fall wies jedoch Besonderheiten auf. Denn der Gartenzwerg war nur innerhalb der Wohnanlage zu sehen und dort insbesondere nur von einem Balkon (Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss vom 18.10.1995, Az. 9 II 65/95). Es gilt also, umso auffälliger der Zwerg, desto eher verändert er das äußere Erscheinungsbild.
Wenn ich mir ein Häuschen kaufe mit Garten …
was ich bezahlt habe – dann möchte ich dieses und diesen
auch gestalten wie ich will und nicht nach des Nachbarn
Geschmack.
Wenn sich die Nachbarn nicht untereinander einigen
oder akzeptieren können – was in aller Regel der Fall
sein dürfte – so sollte ihnen doch klar sein – das Gerichte
nicht der Ort für ihre nun eigenen Unleidlichkeiten sind.
Gucken Sie nicht hin zu oder auf Nachbars Garten.
Diese ewigen Gartenzwerge und bimmelnden Kuhglocken
haben seit 20 Jahren den Juristen bei gebracht das es nichts
wichtigeres und komplexeres vor allen Dingen geben könnte.
Längst sehe ich nur noch Jur. bei denen es gerade mal nur
noch bis zu Gartenzwergen in Nachbars Garten überhaupt
reicht. Alles Andere scheint zuviel zu sein. Das Gerichte
überhaupt mal so etwas angenommen haben führt zu
Fehleinschätzungen der Rechtslagen. Zur Auflösung des Rechts bei gleichzeitiger Zunahme der Kriminalitätsrate.
Richter selbst werden immer nervöser und immer kleier
und kleiner und sind gar nicht mehr fähig zu erkennen was
aus anderen nun vernachlässigten Dingen werden kann.
Genau genommen sehen Viele schon gar nichts mehr.
"Niemand kann in Frieden leben wenns dem bösen Nachbarn nicht gefällt!" Mein und Dein – Mein Recht Dein Recht –
Manche Hausgemeinschaften – Nachbarn sollten vielleicht
gemeinsam einen Psychotherapeuten aufsuchen.