Notstand06.11.2017

Geschwindigkeits­überschreitung: Darf man bei einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen schneller fahren als erlaubt?Darf man bei Durchfall, heftigen Wehen einer Schwangeren etc. aus­nahmsweise eine Geschwindigkeits­überschreitung begehen?

Autofahrer überschreiten immer mal wieder die zulässige Höchstg­eschwindigkeit. In der Regel führt der Autofahrer zu seiner Verteidigung einen aus seiner Sicht wichtigen Grund an. Es kam schon vor, dass Durchfall, heftige Wehen einer Schwangeren, ein­zuhaltende Termine oder die Erkrankung eines Tieres als Rechtfertigung für eine Geschwindigkeits­überschreitung herhalten mussten. Doch wie erfolgs­versprechend ist das? Kann bei Vorliegen einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen die Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit tatsächlich erlaubt sein?

Darf man bei einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen schneller fahren als erlaubt?

Die Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit kann tatsächlich bei Vorliegen bestimmter Voraus­setzungen erlaubt sein. Dem Autofahrer kann nämlich ein sogenannter recht­fertigender Notstand zur Seite stehe. Geregelt ist dies in § 16 des Ordnungs­widrig­keiten­gesetzes (OWiG). Danach ist eine Geschwindigkeits­überschreitung gerechtfertigt, wenn der Autofahrer damit eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut (Bsp.: Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit) von sich oder einem anderen abwenden will. Dies allein genügt jedoch noch nicht, einen Geschwindigkeits­verstoß zu recht­fertigen. Vielmehr bedarf es noch einer Abwägung der entgegen­stehenden Interessen. Das Interesse an der Abwendung der Gefahr muss das Interesse an der Sicherheit des Straßen­verkehrs wesentlich überwiegen. Zudem dürfen keine gleich wirksamen aber milderen Alternativen zur Geschwindigkeits­überschreitung vorliegen.

Welche Voraus­setzungen müssen für einen recht­fertigenden Notstand vorliegen?

Im Einzelnen müssen folgende Voraus­setzungen vorliegen, um einen Geschwindigkeits­verstoß zu recht­fertigen:

  • Bestehen einer Gefahr für ein Rechtsgut (Bsp.: Gesundheit einer Schwangeren)

  • Interesse an der Abwendung der Gefahr wiegt schwerer als Interesse an der Sicherheit des Straßen­verkehrs

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, wie die allgemeine Verkehrs­lage und Verkehrs­dichte zur Tatzeit war. War nämlich die Sicherheit des Straßen­verkehrs zu keiner Zeit gefährdet, kann das Interesse daran zurück­treten. Zu beachten ist, dass auf die konkrete Gefährdungsl­age abgestellt werden muss. Auf die abstrakte Gefahr der Geschwindigkeits­überschreitung kommt es nicht an.

  • Geeignet­heit der Geschwindigkeits­überschreitung zur Abwendung der Gefahr

    Hier ist zu prüfen, ob die Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit überhaupt zu einem messbaren Zeitgewinn geführt hat. Zu fragen ist danach, ob der Geschwindigkeits­verstoß im Gegensatz zur Einhaltung der Geschwindigkeits­begrenzung zu einer schnelleren Abwendung der Gefahr geführt hätte.

  • Kein Vorliegen gleich wirksamer aber milderer Alternativen

    Schließlich muss danach gefragt werden, ob die Abwendung der Gefahr nicht auch durch andere Maßnahmen möglich war. Die Maßnahmen müssen aber zumindest genauso wirksam sein, wie der Geschwindigkeits­verstoß. So kann etwa das Herbeirufen eines Notarztes gegenüber dem zu schnellen Transport eines Kranken im privaten PKW eine bessere Alternative darstellen.

Überblick über Entscheidungen

Wir haben für Sie im Folgenden einen Überblick über Entscheidungen zum Thema Geschwindigkeits­verstoß und Rechtfertigung erstellt.

Eine Rechtfertigung verneinten die Gerichte in den folgenden Fällen:

Folgende Gründe können eine Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit bei Vorliegen sämtlicher Voraus­setzungen möglicher­weise recht­fertigen:

Quelle:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Geschwindigkeits­überschreitung: Darf man bei einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen schneller fahren als erlaubt?

  • 18. März 2015 um 8:45 Uhr
    Permalink

    Ich staune immer wieder darüber, dass qua Zuständigkeit für die Aufstellung von Schildern, Anbringung von Fahrbahnmarkierungen pp im Bund trotz ansonsten bundeseinheitlicher Gesetzeslage unterschiedliche Straf- bzw Bußgeldrechtliche Rechtsfolgen erzeugt werden können. Etwa je nachdem, ob die jeweils dafürn zuständige Person selbst überzeugt Porsche oder Fahrrad fährt.
    Was hatten es da doch einstmals die Schweizer so leicht, die nur einen einzigen Gessler Hut grüßen sollten.

    Antwort

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