Insolvenzverfahren: Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?
Was versteht man unter dem Begriff Masseunzulänglichkeit?
Was versteht man unter dem Begriff Masseunzulänglichkeit?
Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?
Der Begriff der Masseunzulänglichkeit stammt aus dem Insolvenzrecht und wird im § 208 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Er bezeichnet den Umstand, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht oder voraussichtlich nicht ausreichen wird, um neben den Kosten des Insolvenzverfahrens auch die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Man spricht in diesem Fall von der Insolvenz in der Insolvenz. Die Masseunzulänglichkeit muss vom Insolvenzverwalter beim zuständigen Insolvenzgericht angezeigt werden. Das Gericht gibt die Anzeige daraufhin öffentlich bekannt und stellt sie den Massegläubigern zu (§ 208 Abs. 2 InsO).
Reicht die Insolvenzmasse dagegen noch nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen, so liegt Massearmut vor und das Insolvenzgericht stellt das Verfahren ein (§ 207 InsO).
Welche Folgen hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit?
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt zu einer Änderung der Rangfolge gemäß § 209 InsO. Danach werden zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens, worunter die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses gehören (§ 54 InsO), befriedigt. Erst im Anschluss daran werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) befriedigt.