Polizeieinsatz wegen lauter Musik: Was macht und darf die Polizei tun, wenn sie vor der Wohnungstür steht?
Wenn man zu laut seinen Geburtstag oder eine andere Party feiert, kann es mit der freudigen Stimmung schnell vorbei sein, wenn der Nachbar die Polizei ruft. Doch was macht und vor allem darf die Polizei eigentlich gegen die Ruhestörung tun? Muss man die Polizisten in die Wohnung lassen? Und dürfen die Polizisten gar die Musikanlage mitnehmen, um für Ruhe zu sorgen?
Viele meinen, einmal im Jahr laut in der Wohnung feiern zu dürften. Zu diesem weit verbreiteten Mythos haben wir hier auf Rechtsfragen Online (refrago.de) eine spezielle Rechtsfrage veröffentlicht: Darf man einmal im Jahr laut feiern?
Was gilt aber nun, wenn der Nachbar die Polizei gerufen hat und die netten Herren nun klingeln und vor der Wohnungstür stehen?
Polizei vor der Wohnungstür: Was macht und darf die Polizei tun, wenn sie von Nachbarn wegen lauter Musik gerufen wird?
Wie bei jeder polizeilichen Maßnahme ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Polizei hat stets das mildeste Mittel zu wählen, um eine Ruhestörung zu beenden. Rückt daher die Polizei wegen zu lauter Musik an, sucht sie zunächst das Gespräch mit dem ruhestörenden Nachbarn. Wird daraufhin die Musik leiser gedreht oder ganz ausgestellt, ist der Einsatz der Polizei meist schon beendet.
Darf die Polizei die Wohnung betreten?
Zeigt man sich als Partyveranstalter einsichtig und dreht die Musik leiser, dann hat die Polizei in der Regel zunächst auch kein Recht die Wohnung ohne Einverständnis des Wohnungsinhabers zu betreten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn man wiederholt den Aufforderungen der Polizei nicht Folge leistet und daher dauerhaft die Nachtruhe der Nachbarn nicht beachtet.
Darf die Polizei die Musikanlage mitnehmen?
Rückt die Polizei nämlich zum wiederholten Mal an, kann sie sogar die Musikanlage beschlagnahmen und dazu natürlich die Wohnung betreten (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2010, Az. 14 Wx 9/10). Nach dem wievielten Mal die Polizei zur Beschlagnahme greift, kann nicht genau gesagt werden, sondern dies hängt maßgeblich vom Einzelfall und der Geduld der jeweiligen Polizeibeamten ab.
Darf die Polizei die Partygäste nach Hause schicken, um für Ruhe zu sorgen?
Geht im Übrigen die Lärmstörung von den Gästen des Wohnungsinhabers aus, kann die Polizei bei hartnäckiger Nichteinhaltung der Nachtruhe die Gäste der Wohnung verweisen. Weigern sich diese, kann die Polizei sogar Gewalt einsetzen. Wer sich dann der Polizei widersetzt, kann unter Umständen eine Strafanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erhalten.
Darf die Polizei auch festnehmen?
Die Polizei kann den Wohnungsinhaber sogar festnehmen, wenn dieser sich weigert für Ruhe zu sorgen und die Musik wieder aufdrehen will, wenn die Polizisten wieder weg sind (vgl. Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 15.06.1999, Az. 3 A 209/97).
Droht ein Bußgeld?
Rechtlich gesehen ist eine nächtliche Ruhestörung durch Partylärm ein Verstoß gegen die örtlichen Immissionsschutzbestimmungen. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher auch mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.07.1991, Az. 301 OWi/906 Js 552/91).
Darf man denn nicht einmal im Jahr laut feiern?
Viele meinen, dass man einmal im Jahr laut feiern dürfe. Einige denken sogar, dass lautes Feiern bis zu dreimal im Jahr zulässig sei. Leider ist dies ein Rechtsirrtum, der sich hartnäckig hält und wahrscheinlich auf ein Urteil des Amtsgericht Bremen aus dem Jahr 1957 zurückzuführen ist. Das Amtsgericht Bremen hat damals (leider) nicht entschieden, dass man einmal im Jahr laut feiern darf! Das Amtsgericht urteilte lediglich, dass ein Nachbar zumutbare Beeinträchtigungen durch gelegentliches Feiern in der Wohnung hinnehmen muss (vgl. Amtsgericht Bremen, Urteil vom 06.06.1957, Az. 15 C 2658/57).
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