Umzug13.05.2015

Schaden durch Umzugshelfer: Haftet ein Umzugshelfer auf Schadenersatz?

Während eines Umzugs kann es immer mal wieder passieren, dass etwas zu Bruch geht. Es ist auch nicht unüblich, dass dafür ein Umzugshelfer verantwortlich ist. Doch haftet dieser auch für den Umzugsschaden?

Haftet ein Umzugshelfer auf Schadenersatz?

Ob ein Umzugshelfer für einen von ihm verursachten Schaden haftet, hängt zunächst davon ab, aus welchen Gründen er tätig war. Handelt es sich beim Umzugshelfer um einen Freund oder Bekannten, so besteht eine nur eingeschränkte Haftung. Denn ein Freund hilft regelmäßig aus reiner Gefälligkeit beim Umzug. Er haftet daher in der Regel nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht (vgl. Amtsgericht Plettenberg, Urteil vom 03.11.2006, Az. 1 C 345/05).

Anders sieht es dagegen aus, wenn eine Umzugsfirma kostenpflichtig beauftragt wird. In einem solchen Fall haftet die Firma bereits dann, wenn einer der Umzugshelfer leicht fahrlässig etwas beschädigt. Jedoch ist zu beachten, dass eine Haftungsbeschränkung gilt. Die Umzugsfirma haftet nämlich gemäß § 451e des Handelsgesetzbuches (HGB) nur bis zu einem Höchstbetrag von 620 EUR je Kubikmeter Laderaum. In bestimmten in § 451d HGB genannten Umständen kann eine Haftung sogar ganz entfallen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kunde seine Sachen selbst verpackt oder sie selbst auslädt. Kommt aufgrund dessen oder dabei etwas zu Schaden, so haftet dafür nicht die Umzugsfirma. Zu beachten ist aber, dass der Kunde bei Vertragsschluss über die Haftungsbeschränkung bzw. den Haftungsausschluss unterrichtet werden muss. Darüber hinaus muss auch der Hinweis erfolgen, dass eine weitergehende Haftung vereinbart und eine Transportversicherung abgeschlossen werden kann. Andernfalls kann sich die Umzugsfirma nicht auf die Haftungserleichterung berufen (§ 451g Satz 1 Nr. 1 HGB).

Zudem muss der Schaden, wenn er äußerlich erkennbar ist, spätestens einen Tag nach dem Umzug angezeigt werden. Ist er hingegen von außen nicht erkennbar, so verlängert sich die Anzeigefrist auf 14 Tage (§ 451f HGB). Auch hier ist zu beachten, dass die Umzugsfirma bei der Ablieferung der Umzugssachen über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige unterrichten muss. Tut sie dies nicht, so kann sie sich nicht auf die verspätete Schadensanzeige berufen (§ 451g Satz 1 Nr. 2 HGB).

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Ein Gedanke zu „Schaden durch Umzugshelfer: Haftet ein Umzugshelfer auf Schadenersatz?

  • 20. September 2015 um 17:52 Uhr
    Permalink

    Guten Tag, ich habe Frage. Wie werden Baschädigte Sachen abgerechnet wenn es über Versicherung des Umzugsfirma erstatet wird. Muss ich denn Oreginalrechnunge (Kleiderschrank, Deckenflüter) vorlegen ? Und wie kann mir Umzugsfirma Schaden ersätzen in dem bei Küchemontage wurde Silikon auf Arbeitsplatte und Fliesen 8 cm hoch und breit verschmiert wurde. Ich freue mich wenn mir jemand einen Tip geben könnte.

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