Wohnungssuche: Was muss man als Mietinteressent ungefragt dem neuen Vermieter mitteilen?
Wer eine neue Wohnung sucht und eine findet, die ihm gefällt, der muss in der Regel einen Fragebogen des Vermieters ausfüllen. Neben der Frage des Einkommens und der beabsichtigten Anzahl der Bewohner, werden ganz unterschiedliche Fragen gestellt. Doch nicht immer deckt der Fragebogen alle für den Vermieter relevanten Punkte ab. In manchen Fällen gibt es auch gar nicht erst einen Fragebogen. Bedeutet das dann, dass der Interessent von sich aus keine dem Mietverhältnis betreffende Informationen mitteilen muss oder hat der Vermieter nicht einen Anspruch auf Kenntnis bestimmter Informationen?
Was muss man als Interessent ungefragt dem neuen Vermieter mitteilen?
Ein Vermieter hat grundsätzlich einen Anspruch darauf alles über einen neuen Mieter zu erfahren, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse hat. Grundsätzlich kann man sagen, dass ein Interessent all das mitteilen muss, was das Mietverhältnis betreffen kann. Dies wurde etwa bei folgenden Fällen bejaht:
Finanzielle Verhältnisse
Ein Mieter muss stets über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft geben. Denn ein Vermieter muss vor Abschluss des Mietvertrages sicher sein können, dass der neue Mieter in der Lage ist die Miete zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Aufklärungspflicht nicht nach, kann der Vermieter den Mietvertrag nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten (vgl. Landgericht Gießen, Beschluss vom 23.03.2001, Az. 1 S 590/00).
In welchem Umfang der Mieter verpflichtet ist über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben, beantwortet diese Rechtsfrage: Muss man im Rahmen eines Mietvertragsabschlusses Auskunft über die finanziellen Verhältnisse (Schulden, Hartz IV, Einkommen etc.) machen?
Entlassung aus Sicherungsverwahrung
Zwar muss ein Interessent regelmäßig keine Angaben dazu machen, ob er vorbestraft ist oder gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand aus der Sicherungsverwahrung entlassen wird und gegen ihn massive begleitende Auflagen angeordnet wurden. Zudem ist es für einen Vermieter nicht ganz unerheblich zu wissen, ob durch Bürgerproteste und die öffentliche Berichterstattung das Wohnumfeld negativ beeinflusst werden kann (Landgericht Dortmund, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 S 198/11).
und was ist wenn der VERMIETER ein Vergewaltiger ist???
Wie erfahre ich das RECHTZEITIG???