Darf der Vermieter die Telefonnummer des Mieters an Handwerker weitergeben?Welche rechtlichen Folgen hat die Weitergabe der Telefonnummer des Mieters?
Wenn etwa die Dusche im Badezimmer undicht ist, sollte man diesen Mangel unbedingt dem Vermieter anzeigen, damit dieser ihn beseitigt. Regelmäßig wird er das jedoch nicht selbst tun, sondern einen sachkundigen Handwerker dafür beauftragen. Da der Handwerker jedoch meist dann kommen dürfte, wenn der Mieter sich bei der Arbeit aufhält ist es oftmals sinnvoll, dass Mieter und Handwerker den Termin miteinander absprechen. Um dies zu ermöglichen muss der Vermieter die Kontaktdaten des Mieters an den Handwerker weitergeben. Zumeist handelt es sich dabei um die Telefonnummer unter der der Mieter erreichbar ist. Diese Kontaktdaten unterliegen jedoch datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Daher ist Vorsicht geboten. Unter welche Datenschutzregeln fällt die Telefonnummer des Mieters?
Für Fragen dieser Art ist die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, einschlägig. Dabei gilt grundsätzlich das Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten. Telefonnummern sind personenbezogene Daten, da sie sich auf die Erreichbarkeit einer natürlichen Person beziehen und damit unter Art. 4 Nr. 1 der DSGVO fallen.
Welche rechtlichen Folgen hat die Weitergabe der Telefonnummer des Mieters?
Die Weitergabe der Telefonnummer stellt eine Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, da die Daten an den Handwerker übermittelt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, also auch der Telefonnummer des Mieters, gelten die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Danach dürfen personenbezogene Daten nur für den Mieter transparent und rechtmäßig im Sinne von Art. 6 DSGVO verarbeitet, also weitergeben werden. Dies bedeutet zunächst einmal, dass der nach Art. 4 Nr. 7 DSG-VO verantwortliche Vermieter gegenüber dem Mieter offenlegen muss, dass er dessen Telefonnummer weitergeben wird. Zudem müssen die personenbezogenen Daten nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Dieser so genannte Grundsatz der Datenminimierung bedeutet, dass der Vermieter neben der Telefonnummer nicht noch E-Mail-Adresse, Kontoverbindung oder sonstige Daten des Mieters weitergeben darf, sondern im konkreten Fall auf die Telefonnummer beschränkt ist.
Muss der Mieter in die Weitergabe der Telefonnummer einwilligen?
Wie bereits angesprochen, muss die Datenverarbeitung, hier in Gestalt der Datenweitergabe an den Handwerker, gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSG-VO rechtmäßig sein. Dies dürfte in erster Linie dann der Fall sein, wenn die Einwilligung des Mieters zur Weitergabe seiner Telefonnummer nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO vorliegt. Dass der Mieter mit der Weitergabe seiner Telefonnummer einverstanden war, muss der Vermieter nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können. Anderenfalls haftet er selbst dann, wenn er der Mieter tatsächlich eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss freiwillig erfolgt sein. So fordert es Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Dies ist dann problematisch, wenn der betroffene Vermieter gar keine andere Wahl hat, als dem Vermieter seine Einwilligung zu erteilen. Insbesondere könnte anzuführen sein, dass anderenfalls der Mietmangel nicht behoben werden kann. Kaum ein Mieter dürfte in einer solchen Situation den Mut aufbringen, die Weitergabe seiner Telefonnummer zu verweigern.
Was passiert wenn der Vermieter die Telefonnummer ohne Einwilligung weitergegeben hat?
Gibt der Vermieter die Telefonnummer weiter, ohne dass eine Einwilligung vorlag, so kann er sich unter Umständen nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO schadenersatzpflichtig machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Handwerker etwa eine Mieterin nach unerlaubter Weitergabe ihrer Telefonnummer belästigt und sexuell bedrängt. Die Pflicht Schmerzensgeld zahlen zu müssen kann über die DSGVO dann auch den Vermieter treffen, weil seine unerlaubte Datenweitergabe die Belästigung erst ermöglicht hat. Auch die Verhängung eines abschreckenden Bußgeldes nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO ist möglich. Dies wiederum ist unabhängig davon, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist.
Kann der Vermieter die Telefonnummer beliebig oft weitergeben, wenn der Mieter seine Einwilligung erteilt hat?
Dabei kommt es zum einen darauf an, ob die Einwilligung für einen oder für mehrere Fälle generell erteilt wurde. Zum anderen kann der Mieter seine Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO jederzeit widerrufen. Bis zum Widerruf bleibt die Weitergabe aufgrund der Einwilligung jedoch rechtmäßig. Zu beachten ist aber, dass die Verarbeitung, beziehungsweise Weitergabe streng zweckgebunden ist. Der Vermieter darf also in keinem Fall die Telefonnummer beliebig oft und an jedermann weitergeben.
Kann die Weitergabe der Telefonnummer auch aus sonstigen Gründen rechtmäßig sein?
Die Verarbeitung der Daten, also die Weitergabe der Telefonnummer, kann nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO weiterhin rechtmäßig sein, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Da er sich zwecks Reparatur nicht einfach Zutritt zur Wohnung verschaffen darf ist, wie eingangs erläutert, erforderlich den Kontakt zwischen Mieter und Handwerker herzustellen. Dies birgt aber ein gewisses Risiko, denn andersherum hätte der Vermieter auch dem Mieter die Nummer des Handwerkers überlassen oder sonst den Kontakt herstellen können. Fraglich und problematisch ist dann also, ob die Datenverarbeitung erforderlich gewesen ist. Größere Rechtssicherheit dürfte daher der Weg über die explizite rechtfertigende Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. lit. a) DSG-VO bieten. Diese muss jedoch korrekt und freiwillig erteilt worden sein. Der Vermieter muss den Mieter dabei auf den Zulässigkeitstatbestand des Art. 6 Abs. 1 UAbs. lit. c) DSGVO hinweisen. Anderenfalls würde dem Mieter suggeriert, dass er bei Widerruf seiner Einwilligung zur Datenverarbeitung die Weitergabe seiner Telefonnummer jederzeit wieder unterbinden könnte, obwohl der Vermieter über andere Einwilligungstatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO die Möglichkeit zur rechtmäßigen Datenverarbeitung hat. Diese Fehlvorstellung beim betroffenen Mieter dürfte dann die Wirksamkeit der Einwilligung untergraben.
Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Telefonnummer des Mieters?
Ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Telefonnummer des Mieters und damit an der Verarbeitung dieser Daten des Mieters hat, richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO. Dabei findet nach Erwägungsgrund 47 zur DSGVO eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters statt. Nach diesem Erwägungsgrund wird beispielhaft aufgeführt, dass ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, also des Vermieters vorliegt, wenn der Betroffene, also der Mieter, ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in dessen Diensten steht. Dennoch ist in jedem Fall eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, sodass der Vermieter nicht automatisch ein berechtigtes Interesse hat. Zu beachten ist auch, dass es sich bei dieser Vorschrift um einen Auffangtatbestand handelt, dem die anderen Aufzählungen vorgehen. Das bedeutet, dass die oben genannte Einwilligung, sowie die Erforderlichkeit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter vorgehen. Aufgrund dieses Auffangcharakters erfasst die Abwägung eine Vielzahl von Fällen. Da es auf die Abwägung der Interessen im Einzelfall ankommt, kann nicht abschließend bewertet werden, ob der Vermieter immer ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung hat. In jedem Fall aber ist der Mieter auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO hinzuweisen, der Weitergabe seiner Nummer zu widersprechen. Dies ist aber schon nur möglich, wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter angezeigt hat, er werde die Nummer nun an den Handwerker weitergeben und der Mieter könne dem widersprechen. Nur dann ist dem Widerspruchsrecht und dem eingangs erwähnten Transparenzgebot genüge getan.
*Anmerkung: die Abkürzung lit. steht für litera und bezieht sich auf den darauf nachfolgenden Buchstaben einer Norm.
Siehe auch: Hat der Vermieter ein Besichtigungsrecht und darf er jederzeit Zutritt zur vermieteten Wohnung verlangen?
Datenschutz ist sicher wichtig. Aber man kann auch alles übertreiben. Warum sollte es ein Problem sein, dem Vermieter oder einem zuständigen Handwerker die eigene Telefonnummer zu nennen? Das sollte doch selbstverständlich sein.
Tatsache ist doch, dass früher jeder Telefonanschluss mit vollem Namen und voller Adresse im Telefonbuch stand und für jeden zugänglich war. Nur einige wenige ‚Prominente‘ hatten damals eine geheime Telefonnummer und standen nicht im Telefonbuch.
Meine Telefonnummer steht mit vollem Namen und Adresse seit vielen Jahrzehnten im Telefonbuch. Ich hatte noch nie Probleme damit. Und natürlich wird meine Telefonnummer auch beim Gesprächspartner angezeigt, wenn ich anrufe.