Darf ein Arbeitgeber wegen Homosexualität kündigen?
Homosexuelle sind in unserer heutigen Zeit in Deutschland weitestgehend gesellschaftlich akzeptiert. Dies zeigt sich vor allem in der immer weiter voranschreitenden Gleichberechtigung homosexueller Lebensgemeinschaften mit der klassischen Ehe zwischen Mann und Frau. Dennoch gibt es immer noch Bereiche in der Gesellschaft, in der Homophobie und sogar Gewalt gegen Homosexuelle akzeptiert und toleriert wird. So kann es weiterhin Arbeitgeber geben, die etwa einen Schwulen in ihrem Betrieb nicht dulden und ihn deswegen kündigen. Doch ist dies zulässig? Darf ein Arbeitgeber wegen Homosexualität einem Arbeitnehmer kündigen?
Darf ein Arbeitgeber wegen Homosexualität kündigen?
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einen seiner Arbeitnehmer nicht wegen seiner Homosexualität kündigen. Denn kein Beschäftigter darf wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006.
Das Gesetz wurde geschaffen, um Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder eben der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Zur sexuellen Identität gehört auch die Homosexualität. In § 7 Abs. 1 AGG ist wiederum geregelt, dass Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden dürfen. Somit gilt, niemand darf allein wegen seiner sexuellen Ausrichtung gekündigt werden.
Gibt es Ausnahmen zum Benachteiligungsverbot?
Eine Ausnahme vom Benachteiligungsverbot beansprucht vor allem die katholische Kirche. Wer nämlich als Beschäftigter einer Einrichtung der katholischen Kirche eine Lebenspartnerschaft eingeht, riskiert eine Kündigung. Denn die Lebenspartnerschaft widerspricht nach Ansicht der katholischen Kirche der Lehre von Ehe und Familie. Daher stelle die Eingehung einer Lebenspartnerschaft einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar. Dies begründet aber noch nicht gleich die Zulässigkeit der benachteiligenden Kündigung. Vielmehr richtet sie sich nach dem AGG. Die katholische Kirche beruft sich aber auf folgende Ausnahmen zum Benachteiligungsverbot:
- Eine Ausnahme kann etwa gemacht werden, wenn die sexuelle Identität wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (§ 8 Abs. 1 AGG). Es erscheint jedoch fraglich, ob die Frage der sexuellen Identität für die Ausübung des Berufs von entscheidender Bedeutung ist.
- Zudem gilt das Benachteiligungsverbot auch dann nicht, wenn sich ein Beschäftigter im Sinne des Selbstverständnisses der Kirche illoyal verhalten hat (§ 9 Abs. 2 AGG). Die katholische Kirche verkennt jedoch, dass sich diese Vorschrift nur auf das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bezieht. Daher kann nach dieser Regelung etwa die Kündigung eines Moslems gerechtfertigt sein, wenn sich dieser illoyal verhalten hat. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der sexuellen Identität rechtfertigt sie aber nicht.