Darf ein Mieter Bettdecken, Teppiche oder andere Textilien aus dem Fenster oder im Garten ausschütteln?Wie viel Schütteln ist mietrechtlich erlaubt?
Viele Menschen hängen ihre Betten zum Lüften aus dem Fenster. Darf man mietrechtlich Teppiche auf dem Balkon oder am Fenster zu klopfen und Betten auszuschütteln?
Einige Mieter schütteln ihre Bettdecken, Teppiche oder andere Textilien aus dem Fenster oder im Garten aus. Die dadurch umherwirbelnden Staubflusen können in die Wohnungen der Nachbarn eindringen. Dies kann von manchem Mieter als störend empfunden werden. Ist es daher erlaubt aus dem Fenster oder im Garten Textilien auszuschütteln?
Das Ausschütteln von Decken, Betten, Laken oder Tischtüchern aus einem Wohnungsfenster oder vom Balkon kann als zulässiger, normaler Gebrauch der Mietwohnung betrachtet werden, solange dadurch keine erheblichen Verschmutzungen oder Belästigungen für die Nachbarn entstehen. Man spricht insoweit von normalem Mietgebrauch.
Wann kann ein Mitmieter einen Unterlassungsanspruch geltend machen?
Ein Nachbar kann solange nicht gegen das Ausschütteln von Textilien aus dem Fenster oder im Garten vorgehen, wie er dadurch nicht wesentlich in seinem Mietgebrauch gestört wird. Geregelt ist dieser Grundsatz in § 906 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Immissionen bzw. Einwirkungen (wie zum Beispiel Staubflusen) insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Zwar ist die Vorschrift nach dem Wortlaut nur auf Eigentümer anwendbar. Jedoch hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich auf Besitzer und somit auch Mieter erweitert. Mieter haben daher unwesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen. Überschreiten die Störungen aber die Schwelle der Erheblichkeit, so kann der Betroffene beispielsweise einen Unterlassungsanspruch gestützt auf eine Besitzstörung im Sinne von § 862 BGB geltend machen (vgl. Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.04.1985, Az. 207 C 489/84).
Wann hat der Vermieter einen Unterlassungsanspruch?
Darüber hinaus kann unter bestimmten Umständen der Vermieter einen Unterlassungsanspruch geltend machen. So kann das Ausschütteln von Textilien aus dem Fenster oder im Garten durch eine Hausordnung verboten sein. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob mit dem Teppichklopfen oder Bettdeckeschütteln eine wesentliche oder überhaupt irgendeine Beeinträchtigung verbunden ist (vgl. Amtsgericht Kassel, Urteil vom 16.05.1994, Az. 432 C 1145/94). Jedoch gehört das Ausschütteln von Decken nach Ansicht des Amtsgerichts München zum normalen Mietgebrauch, solange sichergestellt werde, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen und wenn sichergestellt werde, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden (Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014, Az. 424 C 28654/13).
Fazit
Grundsätzlich gilt: Belästigungen anderer sind zu vermeiden. Soweit sichergestellt ist, dass es durch das Ausschütteln der Bettdecke nicht zu Verschmutzungen kommt und nichts aus der Bettdecke herausfällt, wird man sagen können, dass das Ausschütteln zum normalen Mietgebrauch gehört und insoweit erlaubt ist.
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Wie schaut es jetzt damit aus in der Corona gibt? Ist das ausschütteln erlaubt?
Guten Tag, meine Nachbarin , über unseren Schlafzimmer schüttelt täglich um 6 Uhr morgens ihre Decken, Teppiche aus dem Fenster. Staub und vor allem lange Harre habe ich dann überall. Bis jetzt habe ich mich nicht beschwert, aber beim offenem Fenster, jetzt im Sommer ist es wirklich sehr sehr lästig, was tun? Danke für Antwort.
guten tag. wir haben ein anlegen
wir haben eine uneinsichtige eigentümerin die jeden 3. tag
ihre dreckige tepiche aus dem fenter schüttelt. der ganze treck
kommt zu uns ins schlfzimmer . der von ihr ausgeschüttelten
schlaf-bad utensielien besteht aus fussnägeln scham haare und snstiges nur eckelhaft. ich kann kein fenster aufmachen.
die leute sind mit über 80 jahre nicht zufernuft zu bkommen