Untervermietung05.10.2016

Darf ein Vermieter seine Zustimmung zu einer Untermiete von einem Unter­miet­zuschlag abhängig machen?

Besteht für einen Mieter ein berechtigtes Interesse daran, einen Teil seiner Wohnung unter zu vermieten, so muss der Vermieter der Untermiete grund­sätzlich zustimmen. Doch ist er berechtigt, seine Zustimmung von einem Unter­miet­zuschlag abhängig zu machen? Ein solcher Zuschlag kann unter dem Gesichts­punkt der größeren Abnutzung der Wohnung oder durch höhere Betriebs­kosten durch mehr Bewohner sinnvoll erscheinen.

Darf ein Vermieter seine Zustimmung zu einer Untermiete von einem Unter­miet­zuschlag abhängig machen?

Ein Vermieter darf unter den Voraus­setzungen des § 553 Abs. 2 BGB einen Unter­miet­zuschlag verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untermiete davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer Miet­erhöhung einverstanden erklärt, wenn dem Vermieter die Untermiete nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Vermieter durch die Untermiete stärker belastet wird, insbesondere durch höhere Betriebs­kosten oder durch eine stärkere Abnutzung der Wohnung. Gibt der Mieter nicht sein Ein­verständnis, gilt zugleich die Zustimmung des Vermieters zur Untermiete als nicht gegeben. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf den Zuschlag.

Wie hoch kann der Unter­miet­zuschlag sein?

Für preis­gebundenen Wohnraum gibt es in § 26 Abs. 3 der Neubau­mieten­verordnung 1970 eine Sonder­regelung. Danach darf der Vermieter bei einem Untermieter einen Unter­miet­zuschlag
in Höhe von 2,50 Euro monatlich und bei zwei und mehr Unter­mietern einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro monatlich erheben.
In allen anderen Fällen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der Untermiete als angemessen erachtet. Erreicht der Mietzins die orts­übliche Vergleichs­miete nicht, so dass der Mieter deshalb durch die Unter­vermietung einen höheren Gewinn erzielt, wird ein Unter­miet­zuschlag in Höhe von bis zu 25 % als zulässig erachtet. Voraussetzung ist aber, dass selbst durch den Unter­miet­zuschlag die orts­übliche Vergleichs­miete nicht erreicht wird (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 18 T 65/16).

Quelle:refrago/rb
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