Darf ich mein Tattoo fotografieren und auf Facebook oder anderswo im Internet veröffentlichen?
Immer mehr Menschen veröffentlichen auf ihrer Facebook-Seite oder anderswo im Internet Fotos von sich und ihrem Leben. Tätowierte Facebook-Nutzer sollten dabei jedoch aufpassen. Der Tätowierer kann nämlich darin eine Verletzung seines Urheberrechts am Tattoo sehen und somit gegen die Veröffentlichung vorgehen. Doch ist dies zulässig? Darf man nicht vielmehr sein Tattoo fotografieren und im Internet, wie zum Beispiel auf Facebook, veröffentlichen? Denn immerhin befindet sich das Tattoo auf dem Körper des Betroffenen. Oder liegt in der Veröffentlichung des Fotos eine Urheberrechtsverletzung?
Darf ich mein Tattoo fotografieren und auf Facebook oder anderswo im Internet veröffentlichen?
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Veröffentlichung des Fotos eines Tattoos im Internet das Urheberrecht des Tätowierers verletzt, ist zu beachten, dass die Tätowierung in der Regel ein Werk der bildendenden Kunst darstellt und somit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urhebergesetztes (UrhG) urheberrechtlichen Schutz genießt. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn es sich um eine ganz simple Tätowierung handelt. Im Regelfall stehen aber dem Tätowierer zunächst die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am Tattoo zu. Nun ist hingegen zu berücksichtigen, dass sich das Tattoo auf dem Körper einer Person befindet. Das Recht seinen Körper zu fotografieren und die Fotos zum Beispiel auf Facebook zu veröffentlichen steht auch einem Tätowierten zu. Nur weil sich auf seinen Körper ein Kunstwerk befindet, kann dieses Recht nicht eingeschränkt werden. Aus diesem Grund ist auch einem Tätowierten grundsätzlich gestattet ihn und somit unter Umständen auch seine Tätowierungen zeigende Fotos im Internet zu veröffentlichen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nicht die Person, sondern die Tätowierung im Vordergrund des Fotos steht. Ist der gänzliche oder hauptsächliche Zweck der Fotografie das Tattoo zu zeigen, betrifft dies das Urheberrecht des Tätowierers. Werden die Fotos ohne seine Zustimmung veröffentlicht, kann dies eine Abmahnung sowie eine Unterlassungs- und Schadenersatzklage nach sich ziehen.