Darf man als Besucher in eine „Anlieger frei“-Straße fahren?
Manche Straßen sind nur für Anlieger freigegeben. In diesem Fall steht die Benutzung zunächst einmal den Anwohnern frei. Doch dürfen auch Besucher in die Straße hineinfahren?
Darf man als Besucher in eine „Anlieger frei“-Straße fahren?
Besucher dürfen in eine Straße hineinfahren, die nur für Anlieger freigegeben ist. Denn als ein Anlieger gilt in diesem Zusammenhang jede Person, die mit einem dortigen Grundstückseigentümer oder Bewohner in Beziehung treten will. Es handelt sich also um einen Verkehr mit den Anliegern (so Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1965, Az. 4 StR 191/65). Dabei kann es sich um einen privaten oder auch geschäftlichen Besuch handeln. Daher ist zur Einfahrt zum Beispiel derjenige berechtigt, der eine Arztpraxis aufsucht, in einem Geschäft einkaufen möchte oder jemanden vom Einkauf abholen will (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1967, Az. (1) Ss 295/67). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anlieger bzw. Bewohner auch tatsächlich angetroffen wurde. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.
Wer dagegen eine „Anlieger frei“-Straße als Abkürzung oder zu reinen Parkzwecken benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.
Ich fass es nicht: Hier einmal eine klare Ansage.