Darf man eine zugelaufene Katze oder einen zugelaufenen Hund behalten?
Wer sich schon lange eine Katze oder einen Hund gewünscht hat, aber bisher eine Anschaffung wegen der damit verbundenen Kosten ablehnte, kann hoch erfreut sein, wenn ihm eine Katze oder Hund zuläuft. Stellt sich das Tier als stubenrein und umgänglich heraus, kann man schnell auf die Idee kommen es einfach zu behalten. Doch darf man das wirklich oder muss das Tier nicht wieder an das Herrchen oder Frauchen zurückgegeben werden?
Darf man eine zugelaufene Katze oder einen zugelaufenen Hund behalten?
Wer ein zugelaufenes, besitzloses Tier aufnimmt, wird zum Finder. Ein Finder ist aber nicht berechtigt die Fundsache einfach zu behalten. Er ist vielmehr verpflichtet den Eigentümer des Tiers über den Zulauf zu informieren. Ist der Eigentümer unbekannt, so muss der Finder den Fund der zuständigen Gemeinde oder Polizei melden (§ 965 BGB).
Bis sich der Eigentümer meldet und das Tier abholt, ist der Finder verpflichtet das Tier zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB). Das heißt, er muss sich um das Tier kümmern, es also zum Beispiel füttern. Der Finder ist aber auch berechtigt und auf Verlangen dazu verpflichtet, das Tier der zuständigen Behörde zu übergeben (§ 967 BGB).
Der Finder wird erst dann Eigentümer des Tiers und darf es damit behalten, wenn der Eigentümer sich nicht bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Frist beginnend ab Anzeige des Funds bei der zuständigen Behörde gemeldet hat. Ein Eigentumserwerb ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Finder Kenntnis vom Eigentümer erhält (§ 973 Abs. 1 BGB).