Darf meine Tasche im Supermarkt kontrolliert werden?Taschenkontrolle im Supermarkt greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden ein
Die freundliche Frage: "Darf ich mal in Ihre Tasche schauen?" hat wahrscheinlich jeder schon gehört. Aber ist eine solche Frage zulässig?
In einigen Supermärkten verlangen die Angestellten regelmäßig einen Einblick in die Taschen der Kunden. Aber auch Hausdetektive begehren Einblick in die Taschen, wenn sie einen Diebstahl vermuten. Muss ein Kunde einer solchen Taschenkotrolle zustimmen oder darf er sie verweigern?
Ist eine Taschenkontrolle im Supermarkt zulässig?
Eine Taschenkontrolle ist jedenfalls dann rechtswidrig und damit unzulässig, wenn sie ohne einen konkreten Verdacht auf einen Diebstahl erfolgt. Denn die Durchsuchung von Taschen stellt in aller Regel einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden dar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil from 03.11.1993, Fn. VIII ZR 106/93). Darum ist auch eine Regelung, die zur Duldung einer Taschenkontrolle auffordert, unwirksam. Denn der Kunde wird durch sie unangemessen benachteiligt. Das Eigentumsrecht des Supermarktbetreibers muss in diesem Fall zurückstehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil from 03.07.1996, Fn. VIII ZR 221/95).
Was ist, wenn man als Kunde die Taschenkontrolle im Supermarkt ablehnt?
Lehnt ein Kunde die Durchsuchung ab, so darf nur die Polizei die Durchsuchung durchführen. Auf keinen Fall darf der Hausdetektiv Gewalt anwenden. Denn irrt er sich, kann er sich Schmerzensgeldforderungen des unschuldigen Kunden, der zu Unrecht festgehalten wurde, ausgesetzt sehen. Wer nämlich von einem Kaufhausdetektiv zu Unrecht eines Diebstahls verdächtigt und bis zum Eintreffen der Polizei am Weggehen gehindert wird, hat einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. (vgl. Amtsgericht Osnabrück, Urteil from 21.11.1988, Fn. 40 C 269/88).
Kann eine Verpflichtung durch Geschäftsbedingungen oder der Hausordnung erfolgen?
Wie bereits erwähnt, ist eine entsprechende Regelung in den Geschäftsbedingungen oder der Hausordnung unwirksam, wenn sie eine Taschenkontrolle ohne konkreten Anfangsverdacht zulässt. Darüber hinaus sind strenge Anforderungen an die Bestimmtheit und Eindeutigkeit einer solchen Anordnung zu stellen. Eine Bestimmung, die um eine Abgabe der Tasche „höflich bittet“ ist daher unwirksam. Denn Empfehlungen oder Bitten haben regelmäßig keine rechtsgeschäftliche Bedeutung. Somit kann die Weigerung eines Kunden zur Taschenkontrolle nicht mit einem Hausverbot geahndet werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil from 03.11.1993, Fn. VIII ZR 106/93).
"Auf keinen Fall darf der Hausdetektiv Gewalt anwenden. Denn irrt er sich, kann er sich Schmerzensgeldforderungen des unschuldigen Kunden, der zu Unrecht festgehalten wurde, ausgesetzt sehen."
"Auf keinen Fall" gefolgt von der Bedingung "denn irrt er sich" macht daraus noch nicht "auf keinen Fall". Sondern nur für den Fall nicht, falls er sich irrt. Also für den Fall, dass er sich nicht irrt, darf er es dann wohl doch. Wäre ja auch noch schöner, wenn einem Dieb das verstaute Diebesgut – und im schlimmsten Fall auch durch den Einsatz von Gewalt – nicht wieder entrissen werden dürfte. Man stelle sich ein Fluchtszenario vor, soll der auf frischer Tat Ertappte sich bis zum Eintreffen der Polizei mit dem Diebesgut vom Acker machen dürfen? Wohl kaum. Wenn er schon flüchtet, dann doch besser ohne seine Beute. Das sieht mir nicht nach "auf keinen Fall" aus. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der es vielleicht nicht tun, nämlich falls er sich irrt, aber nicht "auf keinen Fall", das ist kein logischer Schluss aus "denn irrt er sich".
seit längerer Zeit befinde ich mich schon im "Kleinkrieg" mit einigen Angestellten an der Kasse eines großen Einkaufszentrums in München, da ich immer die Frage um Einsicht in meinen Taschen verneine.
Es kam auch schon so weit, dass eine Kassiererin meinte, den Hausdetektiven rufen zu müssen. Allerdings hat dieser dann auch bei mir, trotz längerer Diskussion, auf Granit gebissen, so dass dieser genervt und unverrichteter Dinge abziehen musste.
ich kann nur jedem raten, seine Rechte wahrzunehmen und sich dieser unverschämten Anmaßungen so mancher Angestellten zu widersetzen.
Seltsamerweise habe ich nur bei diesem einem Geschäft diese Probleme. Überall sonst werde ich, wie sich das gehört, ordentlich und zuvorkommend behandelt.
Warum nimmt man sich nicht endlich mal des Themas an, wann und inwieweit der zu Unrecht verdächtigte Kunde sich notfalls mit Gewalt einem Festhalten oder einer Durchsuchung seiner Tasche oder seines Rucksackes erwehren darf.
Bitte nicht wieder mit dem Argument kommen: Wer nichts zu verbergen hat, kann auch seine Taschen vorzeigen.
Das ist nur die Flucht aus der Konfrontation und ein klein bei geben.
Wer das machen will, bitteschön, aber was ist mit den anderen, die ihre Rechte notfalls mit Notwehr durchsetzen wollen?
Diesen etwas kniffligen Fragen wird stets aus dem Weg gegangen.
Man hat das Gefühl, das ist ein heißes Eisen, wo keiner so recht Bescheid weiß.
weil Gewalt tatsächlich ein "heißes Eisen" ist. Wie können Sie bei einer körperlichen Auseinandersetzung hinterher beweisen, dass Sie in Notwehr gehandelt haben? Sie könnten sich eine Anzeige wegen Körperverletzung einhandeln.
Gerade bei diesem Thema halte ich körperliche Gewalt als überzogen und außerhalb jedweder Verhältnismäßigkeit.
"Rechte notfalls mit Notwehr durchsetzen" was genau bitte verstehen Sie darunter?
Vielleicht sollten einmal Verhaltensmaßnahmen für couragierte Kunden besprochen werden.
– Verlangt unbedingt nach der Polizei.
– Verweigert grundsätzlich das Mitgehen in Räumlichkeiten
(Aufenthaltsräume, Büros etc.), die euch weg von der Masse
(Kundenschlangen an den Kassen etc.) bringen. Detektive
scheuen die Handgreiflichkeit oder können euch kein
Diebesgut unterschieben oder andere Sachen konstruieren.
Wichtig, bleibt bis zum Eintreffen der Polizei immer in Sicht-
kontakt zu der laufenden Kundschaft. Denn, sie ist jetzt euer
einziger Zeuge, falls etwas passieren sollte. Notfalls stellt zu
den anderen Kunden eine Beziehung durch Schreien,
Adressenaustausch o.ä. her.
– Nach erfolgloser Durchsuchung durch die Polizei verlangt
nach einigen Tagen schriftlich die Löschung eurer Daten. Ich
selber habe die Löschung schriftlich bestätigt bekommen. Vor
Ort (Zeugen: Filialleiter, Detektiv, Polizei) sprach ich sogar mein
eigenes Hausverbot auf Lebenszeit aus. Dort will ich freiwillig
nie wieder Einkaufen gehen.
– Wer Zeugen vorbringen kann, sollte diese Detektive (oftmals
2) unbedingt anzeigen. Oftmals kommen sie von
irgendwelchen Sicherheitsfirmen und arbeiten auf Erfolgbasis.
D.h., sie picken wahllos Leute raus, konstruieren Fälle zu ihren
Gunsten gegen die dann schwer anzugehen ist.
– Wer Selbstvertrauen zu sich hat, dem ist nichts peinlich. Der
dreht den Spieß einfach um. Denkt weiter, nach 1 Std. kennt
kein zusehender Kunde mehr dein Gesicht. Also, traut euch!
Übt Zivilcourage gegen das Unrecht.
Moin MaoX,
Ich bin beruflich Detektiv und bin selbstverständlich 3 Jahre gelernte Fachkraft im Sicherheitsgewerbe.
Deine Äußerung über eine gewisse Situation ist selbstverständlich gerechtfertigt, da es genug schwarze Schafe in unsere Branche gibt.
Dennoch möchte ich hier fix erklären wann ein Detektiv jemanden heraus zieht.
1: ein Verdacht ist nicht ausreichend für eine Kontrolle daher muss der Detektiv :
– in der Beweispflicht sein
– Beweise (Video / lt u.a. Zeugen) vorweisen können (NUR DER POLIZEI/ GERICHT / BEFUGTE BEHÖRDEN)
– selbst Zeuge sein und die Tat rekonstruieren können, wenn die Ware vorhanden ist nach dem Diebstahl > Tatbestand muss gegeben sein
2. Ein unabhängiger ZEUGE MUSS mit in die Anhörung und einer ruhigen Ecke / Raum / etc…
3. Sollte der Detektiv Beweise haben, die verdächtige Person leistet allerdings Widerstand, können ggf. Maßnahmen ergriffen werden, die das gewaltsame FestHALTEN (Festnehmen dürfen nur entspr. Behörden) beinhalten können. Allerdings MUSS auch hier die Gegebenheiten entsprechend sein und darf nicht ausarten.
4. Hat man sich 100% nichts zu schulden lassen kommen, wird allerdings niemand gezwungen in einem Raum zu folgen.
Kooperation ist immer am besten. Man hat dabei das Recht : zu schweigen/ das mitgehen zuverweigern/ die Taschenkontrolle zuverweigern/ die Herausgabe der Personalien zuverweigern/ die Polizei verlangen /allerdings sollte man stehts freundlich sein denn Detektive sind auch nur Menschen.
Detektive MÜSSEN sich anhand eines dienstlichen Ausweises (Passfoto / Firmenname etc.) ausweisen brauchen aber den Personalausweis NICHT der tatverdächtigen Person vorzeigen
Ich hoffe, ich konnte etwas die rechtlichen Rahmbedingungen erklären und der Situation ein Überblick verschaffen.
Sollte man allerdings doch etwas nicht gezahlt haben, ist es besser immer zu kooperieren. Denn Detektive können sehr wohl Handgreiflichkeiten ausüben wenn diese GERECHTFERTIGT sind.
( Detektive werden übrigens nicht von ihrer Firma bei Aussagen im Gericht gedeckt/ geschützt / unterstützt sondern sind immer als PRIVATE PERSONEN als Zeugen vorgeladen.)
Leider drückt auch dieser Kommentar sich vor einer eindeutigen Antwort.
Was ist, wenn der "Detektiv" fälschlicherweise meint, ich hätte etwas in meine Tasche ohne Bezahlung gesteckt?
Wenn er mich zu Unrecht festhalten und meine Tasche durchsuchen will, darf ich nun mich Gewalt wehren oder nicht,
das ist hier die Frage und nur das ist die Frage?
Dass ich mir das auch gefallen lassen kann, ist klar.
Man darf sich nicht "mit Gewalt wehren" — allenfalls darfst du einen "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff" auch mit Gewalt abwehren.
Rechtswidrig ist aber das Begehren nicht, in die Tasche sehen zu dürfen. Du darfst nach der Polizei verlangen. Aber "wehren" darfst du dich nicht, weil s.o.
Ausserdem ist eine Bezahlung des Ladendetektivs "auf Erfolgsbasis" nicht zulässig. Der Ladendetektiv darf auch nicht aus eigenem Recht heraus tätig werden (und das Hausrecht durchsetzen). Beobachtet ein Ladendetektiv einen Diebstahl während er privat unterwegs ist, darf er (muss sogar) den Ladeninhaber darauf hinweisen. Anhalten des Diebes etc. darf er aber nicht, es sei denn in den engen Bedingungen des Jedermanns-Rechts.
Nun, da wäre ich dann sehr gespannt was die Handgreiflichkeiten bei "Gerechtfertigt" angeht, wenn es mich mal träfe. Es wäre dann eher im Ermessen des Staatsanwalts festzustellen, ob hier nicht Notwehr seitens des "Verdächtigten" vorlag. Habe viele Jahre im Bereich für Sicherheit ausgebildet. So einfach lassen sich Handgreiflichkeiten der Detektive und Sicherheitsfachleuten nicht von der Judikativen deckeln. Fazit und Antwort auf viele Fragen hier. "Sie müssen sich auf keinem Falle von irgendjemanden anfassen lassen!". Sollte es zu dem Fall kommen, das ob der "Ausbildung" einer Fachkraft es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt, liegt hier immer der Vorteil auf Seiten des Kunden, da die Fachkraft durch ihre Ausbildung besonders befähigt ist deeskalierend zu arbeiten. Allerdings… dies bedeutet nicht für den Kunden, den Detektiv oder die Sicherheitsfachkraft zu verprügeln. Überdies sollte man bedenken, das nicht der Detektiv der Böse ist, sondern jene Kunden die solch einen Einsatz von Fachpersonal erst nötig machen.
Wichtig zu wissen. Nicht den "Tatort" verlassen, selbst die Polizei anrufen und ganz ruhig werden, dann kommt es auch nicht zu Eskalationen.
Für Michael
Jeder Bürger kann und darf eine vorläufige Festnahme durchführen, dies solange, bis die Polizei eintrifft. Jedem Bürger ist es gestattet, sich gegen eine Festnahmen zu wehren. Nennt sich dann Widerstand gegen die Staatsgewalt (gilt nicht für die vorläufige Festnahme von Privatpersonen durch Privatpersonen). Ein gut ausgebildeter Detektiv wird dich jedoch nur dann festnehmen, wenn du den Tatort verlassen möchtest oder das Leib und Leben von ihm selbst oder anderen gefährdest.
Er wird dich auf keinen Fall zwingen mitzugehen, oder ungerechtfertigt in deine Taschen zu schauen. Tut er dies, macht er sich strafbar. Wendet er dabei Gewalt an, dann darfst du im bescheidenen Rahmen ebenfalls eine vorläufige Festnahme durchführen :-))
wer nichts zu verbergen hat kann die tasche auch zeigen!!! um nicht in irgend einen verdacht zu kommen sollte man erst garkeine taschen mit rein nehmen!! weil soviel wie geklaut wird und die kleinen dardurch pleite gehen sollte man immer auf den ton achten!!! und wenn man höflichts gebeten wird hat man auch nichts zu verbergen!!
…richtig. Ich bin z.B. auch gegen Datenschutz, denn wer nix zu verbergen hat…..
So genug der Ironie. Ihre gefühlten tausend Fragezeichen machen das ganze nicht überzeugender.
Wer nichts zu verbergen hat, kann auch ohne Hose einkaufen gehen.
Sorry, aber die Mitarbeiter des Ladens geht es nichts an, ob ich ein angebrochenes Päckchen Kaugummi in der Tasche habe oder eine Aspirin im Geldbeutel.
Die "kleinen" gehen auch nicht durch Ladendiebstahl pleite, sondern meist durch falsche Kalkulation verbunden mit zu hohen Mieten.
Am meisten klauen übrigens unterbezahlte und frustrierte Mitarbeiter.
Und was is, wenn ich was zu verbergen habe, das aber nichts Gestohlenes aus dem Markt ist?
und wo lasse ich meine Tasche, während des Einkaufes????
In manche Supermärkte werden Kunden vom Personal und Detektive immer noch aufgefordert, einen Blick in die Tasche schauen zu dürfen. Das liegt meines Erachtens, das die Ladeninhaber immer noch darauf pochen, das die Taschenkontrollen an den Kassen über das Hausrecht gedeckt ist.
Der Artikel ist inhaltlich richtig die Rechtslage wieder, nur ist er leider, wie viele andere Berichte auch, rechtlich zu kurz gedacht und läßt wesentliche Fragen offen. Zum Beispiel: muss ich denn bis zum Eintreffen der Polizei im Geschäft warten, obwohl ich nichts gestohlen habe und darf ich mich notfalls mit Gewalt dagegen wehren, wenn mich der Kaufhausdedektiv bis zum Eintreffen der Polizei festhalten will. Das sind doch die wirklich interessierenden Fragen, wenn ich unschuldig bin und auch nicht in meine Tasche schauen lassen will. Meist werden in den Artikeln nicht die weiteren rechtlichen Konsequenzen dargestellt. Wahrscheinlich aus Unkenntnis der Verfasser.
Wenn du die Polizei selber anforderst, dann musst du auch so lange warten.
Gewalt nur dann, wenn dich der Detektiv nach vorheriger Aufforderung wieder physisch unter Druck setzt. Beachte hierbei stets die Verhältnismäßigkeit. Beispiel: Wenn er dich an deiner Jacke packt, dann zieh‘ oder schlag ihm seine Hand runter.