Die Ehegattenbürgschaft nach der Scheidung: Was passiert nach der Scheidung mit Bürgschaften für den Ehepartner?
Banken lieben Bürgschaften. Und wer hilft nicht gerne seinem Ehepartner, wenn die Bank ein dringend benötigtes Darlehen nur unter der Voraussetzung vergibt, dass eine Bürgschaftserklärung für den Ehepartner, der das Darlehen aufnimmt, unterschrieben wird. Doch wie ist die Rechtslage im Fall der Ehescheidung? Erlöschen für den Ehepartner gestellte Bürgschaften automatisch mit der Rechtskraft der Scheidung? Wird die Bürgschaft unwirksam? Oder hat die Scheidung gar keine Auswirkung auf die Bürgschaft und bleibt diese unverändert bestehen?
Zunächst einmal haben weder die Trennung vom Ehepartner noch die Scheidung Auswirkungen auf für den Ehepartner gestellte Bürgschaften. Sie bleiben in der Regel bestehen, und die Bank kann im Bürgschaftsfall auf sie zugreifen.
Jedoch hat der Bürge unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft gegenüber dem Gatten. Ferner hat die Rechtsprechung mit den Jahren der Wirksamkeit von Ehegattenbürgschaften zunehmend Grenzen gesetzt, so dass so manche Ehegattenbürgschaft aufgrund Sittenwidrigkeit für unwirksam ist.
Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft
Ehegattenbürgschaften werden in der Regel im Zuge eines Immobilienerwerbs gegenüber der darlehensgebenden Bank abgegeben. Wenn der Ehegatte ein Immobiliendarlehen aufnehmen will, um sich Wohneigentum zu kaufen, so verlangt die Bank Sicherheiten – etwa durch Bürgschaft des Ehepartners. Dies ist in rechtlicher Hinsicht fragwürdig, wenn der Bürgschaftsgeber mit der Bürgschaft finanziell ersichtlich überfordert ist – was der Fall sein kann, wenn er selbst kein Darlehen in der Höhe, über die er die Bürgschaft stellt, bekommen würde.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ehegattenbürgschaft
Mit Urteil vom 14.05.2002, Az. XI ZR 50/01, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Frage der Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft „ regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten“ abhängt.
Der Bundesgerichtshof führt weiter aus:
„Zwar reicht selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.“
Ehegattenbürgschaften sind laut Bundesgerichtshof unter folgenden Voraussetzungen sittenwidrig:
- Finanzielle Überforderung des Bürgen mit der Übernahme seiner Verpflichtung
- Übernahme dieser Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Ehegatten als Hauptschuldner
- Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit durch den Darlehensgeber
Fazit
Die Ehescheidung hat für sich genommen keine Auswirkung auf den Bestand einer Bürgschaftserklärung. Eine Bürgschaft fällt nicht mit Rechtskraft der Scheidung weg. Jedoch sind manche Ehegatten-Bürgschaften in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig und damit unwirksam. Sofern jedoch kein Fall der Sittenwidrigkeit vorliegt, aus der sich die Unwirksamkeit der Bürgschaft ergibt, sollte unbedingt das Gespräch mit der Bank gesucht werden. Andernfalls bleibt der Bürge auch nach der Scheidung verpflichtet, was ein enormes finanzielles Risiko darstellt.
Der Artikel geht leider in großen Teilen am eigentlichen Thema vorbei.
Es wird detailliert ausgeführt, wann Ehegattenbürgschaften sittenwidrig und damit unwirksam sein können.
Doch das gilt generell und ist nicht spezifisch für Fälle von Scheidung.
Das Thema des Artikels hätte vielmehr eine Auseinandersetzung damit erfordert, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen der geschiedene Ehegatte zumindest die interne Freistellung aus der
Bürgschaftshaftung vom anderen Ehegatten verlangen kann.
Dazu allerdings findet sich nur ein lapidarer Satz: dass dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei.
Tolle Hilfe.
In der Schule hätte man im Deutschunterricht die Note 6 erhalten: Themaverfehlung
Der Artikel hat schon seine Richtigkeit. Der Bank, welche die Bürgschaft erhalten hat, ist es vollkommen egal, ob der Bürge vom Ehegatten (Schuldner) geschieden wird. An der Wirksamkeit der Bürgschaft ändert sich daran überhaupt nichts.
Auch eine interne Freistellung ändert nichts am Recht der Bank, die Erfüllung der Bürgschaft fordern zu können.
Es sei denn, die Bürgschaft wäre eventuell sittenwirdrig.
Es geht doch laut Überschrift zum Artikel nicht darum, dass die Banken nach Scheidung weiterhin auf die Ehegattenbürgschaft unverändert zugreifen können.
Wenn dies allein das Thema hätte sein sollen, dann hätte 1 Satz genügt, wie er sich auch bei Bänker findet:
"An der Wirksamkeit der Bürgschaft ändert sich (nach Scheidung) überhaupt nichts".
Statt dessen wird viel über event. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ausgeführt, ist für sich gesehen ja richtig, ist aber nicht ergiebig für das spezielle Thema:
Ehegattenbürgschaft nach Scheidung.
Hier habe ich die rechtlichen Besonderheiten erwartet, die sich eben speziell aus der Situation der Scheidung ergeben.
Logisch, dass die bloße interne Freistellung nichts am Recht der Bank ändert gegenüber dem Bürgen.
Aber unter welchen Voraussetzungen habe ich denn wenigstens überhaupt einen internen Freistellungsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten?
Wann kann dieser rechtlich verpflichtet werden, z.B. die verbürgte Schuld gegenüber der Bank vielleicht vorzeitig zurückzuzahlen oder wann kann er verpflichtet werden, der Bank eine andere werthaltige Sicherheit anzudienen?
Kann er vielleicht sogar verpflichtet sein, z.B. einen Immobilienkredit mit Hilfe des Hausverkaufes vorzeitig zurückzuzahlen, um den geschiedenen Ehegatten aus der Bürgenhaftung zu befreien?
Kann er vielleicht verpflichtet werden, dem bürgenden Ehegatten schon mal vorweg eine Sicherheit gewähren zu müssen für den Fall, dass es zum Rückgriff auf die Bürgschaft kommt, kann ich als geschiedener Ehegatte z.B. verlangen, dass er mir auf seiner Immobilie eine Grundschuld in Höhe der der Bürgschaft eintragen lassen muss als Sicherheit?
Kann in die Bürgschaft ein Klausel aufgenommen werden, dass mit Scheidung die Bank auf die Bürgenhaftung des Ehegatten verzichtet?
Das wären doch die drängenden Fragen bei dem speziellen Thema: Ehegattenbürgschaft nach Scheidung.
Dazu findet sich kein einziger konkreter Lösungshinweis?