DDG ersetzt TMG und NetzDG13.06.2024

Digitale-Dienste-Gesetz: Welche neuen Impressumspflichten gelten seit dem 14.05.2024?Neue Impressumspflichten  - Telemediengesetz (TMG) gilt nicht mehr

Vielen Betreibern von Webseiten ist es bisher entgangen – das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Welche Änderungen gibt es und was müssen Webseitenbetreiber jetzt wissen?

Am 26. April 2024 hat der Bundesrat das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verabschiedet, das aufgrund des Digital Service Act (Verordnung 2022/2065) der Europäischen Union erforderlich wurde.  Am 13. Mai 2024 wurde das DDG im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 149) und nunmehr seit dem 14.05.2024 in Kraft.

Welche Änderungen bringt das Digitale-Dienste-Gesetz?

Das DDG ersetzt das Telemediengesetz (TMG). Das TMG ist damit am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten.  Außerdem wurde das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umbenannt und heißt nun Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Das DDG ersetzt zudem das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).

Eine der gesetzlichen Änderungen des DDG betrifft das Impressum von Webseiten.

Welche Änderungen bringt das DDG für das Impressum einer Webseite?

Für Webseitenbetreiber bedeutet dies unter anderem, dass sie ihr Impressum auf den neuesten Stand bringen sollten. Hinweise auf Vorschriften des TMG sollten entfernt und durch aktuelle Normen ersetzt werden. Inhaltlich haben sich die Informationspflichten der Diensteanbieter, die bisher im TMG geregelt waren, jedoch nicht wesentlich geändert.

Als Aufsichtsbehörde fungiert die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur richtet eine unabhängige Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein, die für das Aufspüren und Ahnden von Verstößen gegen das DDG zuständig ist.

Bisher war die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) festgelegt. Diese Vorschrift verlangte, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, üblicherweise kostenpflichtige Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitstellen mussten. Dazu zählten unter anderem der Name und die Anschrift des Anbieters, Kontaktinformationen sowie gegebenenfalls weitere Angaben wie Handelsregistereinträge oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Das Impressum dient dazu, die Identität des Webseitenbetreibers offenzulegen. Es schafft Transparenz und ermöglicht es Nutzern, den Betreiber der Website bei rechtlichen Fragen oder Problemen zu kontaktieren. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (bisher: § 5 TMG) findet sich jetzt in § 5 DDG.

Änderungen bei der Cookie-Opt-In Regelung

Die Regelung aus § 25 TTDSG, die besagt, dass für das Setzen und Auslesen technisch nicht notwendiger Cookies eine ausdrückliche Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, wird nach § 25 TDDDG verschoben. Dabei gibt es keine inhaltlichen Änderungen. Der Verweis auf § 25 TTDSG sollte daher auf § 25 TDDDG geändert werden. Ein solcher Verweis ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das Setzen oder Auslesen von Cookies die Einwilligung ist, nicht das Gesetz. Bei notwendigen Cookies könnte ein Hinweis auf § 25 Abs. 2 TDDDG angebracht sein. Diese Anpassung sollte in der jeweiligen Datenschutzerklärung oder Cookie-Richtlinie erfolgen.

Übrigens: Auch „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“ ist veraltet

Wer jetzt sein Impressum überprüft, sollte auch schauen, ob noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“ genannt wird. Diese Regelung findet sich bereits seit November 2020 in § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV).  Es sollte daher heißen: „Inhaltlich verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV“.

Fazit:

Die bisher als „Telemediendienste“ bekannten Dienste werden nun als „digitale Dienste“ bezeichnet. Das Telemediengesetz (TMG) wurde abgeschafft und in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) integriert. Der Adressatenkreis und der Inhalt der Gesetze bleiben unverändert. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, die zuvor in § 5 TMG geregelt war, findet sich jetzt in § 5 DDG. Wer auf seiner Website auf „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ verweist, muss dies anpassen. Überprüfen Sie außerdem, ob Sie noch das TTDSG zitieren und ändern Sie dies gegebenenfalls. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit auch, ob Sie noch einen „Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RfStV“ benennen.

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Quelle:refrago(pt)
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