Eigenersparnis wegen Mietwagen nach Verkehrsunfall: Darf die Haftpflichtversicherung eine Eigenersparnis von den zu erstattenden Mietwagenkosten abziehen?
Wer Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist, muss unter Umständen längere Zeit auf sein Fahrzeug verzichten, da es erstmal repariert werden muss. Zur Überbrückung der Reparaturzeit darf sich der Unfallgeschädigte ein Ersatzfahrzeug mieten. Hat er in einem solchen Fall den günstigsten Tarif gewählt und zudem ein höchstens gleichwertiges Fahrzeug angemietet, hat er sogar Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Dieser Anspruch wird in der Regel gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht. Doch kann diese von den Mietwagenkosten eine Eigenersparnis des Geschädigten abziehen. Denn immerhin erlangt der geschädigte Vorteile dadurch, dass er sein eigentliches Fahrzeug nicht nutzt. Es kommt während der Reparaturzeit zu keiner Abnutzung. Viele Versicherungen ziehen diesen Vorteil als Eigenersparnis von den Mietwagenkosten ab. Doch dürfen die das auch?
Darf die Haftpflichtversicherung eine Eigenersparnis von den zu erstattenden Mietwagenkosten abziehen?
Eine Eigenersparnis kann dann von den Mietwagenkosten abgezogen werden, wenn der Unfallgeschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmietet. Wurden früher noch 15 % der Mietwagenkosten als Eigenersparnis abgezogen (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil from 26.01.1976, Fn. 12 U 1665/75 und Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil from 11.03.1999, Fn. 2 S 8983/98), sind es heute nur noch 10 % (vgl. Kammergericht, Urteil vom 12.12.2012, Az. 25 U 11/12 und Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.04.2008, Az. 6 U 188/07) oder sogar nur 3-5 % (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 31.03.1994, Az. 7 U 296/93 und Oberlandesgericht Köln, SP 2007, 13).
Mietet sich dagegen der Unfallgeschädigte ein klassenniederes Fahrzeug an, ist ein Abzug der Eigenersparnis nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzulässig. Denn es entspräche nicht der Billigkeit würde man dem Schädiger sowohl die geringeren Mietwagenkosten als auch die Eigenersparnis zukommen lassen. Zudem bestätigte der Bundesgerichtshof die bisherige Praxis bei der Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs eine Eigenersparnis von 10 % bzw. 3-5 % abzuziehen (Bundesgerichtshof, Urteil from 05.03.2013, Fn. VI ZR 245/11).
Muß mir ein Autohändler, der mein Fahrzeug, welches ich bei Ihm gekauft habe, nachbessert, einen Mietwagen stellen?