Aktives Wahlrecht30.08.2021

Entzug des aktiven Wahlrechts: Kann einer wahl­berechtigten Person verboten werden zu wählen?

In Deutschland steht einer Person ab einem bestimmten Alter ein Wahlrecht zu. Sie kann sich daher frei entscheiden, ob sie zur Kommunal­wahl, Landtags­wahl, Bundestags­wahl oder zu den Wahlen des Europäischen Parlaments geht und ihre Stimme bzw. Stimmen abgibt. Doch ist es auch möglich einer Person das Wahlrecht zu entziehen? Kann einer wahl­berechtigten Person also verboten werden zu wählen?

Kann einer wahl­berechtigten Person verboten werden zu wählen?

Unter bestimmten Voraus­setzungen kann einer wahl­berechtigten Person das Wahlrecht entzogen bzw. aberkannt werden.

Kommunal-, Landtags- sowie Bundestags­wahlen

Für Kommunal-, Landtags- sowie Bundestags­wahlen ist eine grund­sätzlich wahl­berechtigte Person aufgrund von folgenden in den jeweiligen Wahl­gesetzen geregelten Ausschluss­gründen von der Wahl ausgeschlossen:

  • fehlendes Wahlrecht aufgrund Richter­spruchs

    Aufgrund der Entscheidung eines Richters kann einer Person das Wahlrecht entzogen werden. Dies gilt für folgende zwei Fälle:

    – Das Bundes­verfassungs­gericht kann gemäß Art. 18 des Grund­gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Bundes­verfassungs­gerichts­gesetzes für die Dauer einer Grundrechts­verwirkung das Wahlrecht aberkennen. Dies ist bisher aber noch nicht geschehen. Lesen Sie mehr über dieses Thema hier: Um was handelt es sich bei einer Grundrechts­verwirkung?

    – Ein Straf­gericht kann für die Dauer von zwei bis fünf Jahren ebenfalls das Wahlrecht aberkennen, wenn dies ein Strafgesetz vorsieht (§ 45 Abs. 5 des Straf­gesetz­buches – StGB). Bei folgenden beispielhaft genannten Straftaten ist ein Wahlrechts­entzug möglich: Vorbereitung eines Angriffs­krieges und Hochverrat gegen den Bund, Landes­verrat und Offenbarung von Staats­geheimnissen, Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten, Wahl­behinderung und Fälschung von Wahl­unterlagen oder Abgeordneten­bestechung. Für den Ausschluss von der Wahl ist zudem je nach Straftat eine Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von mindestens sechs Monaten oder von mindestens einem Jahr notwendig (vgl. Nach Verurteilung zu Freiheits|strafe: Gericht entzieht verurteiltem Spion das aktive Wahlrecht).

  • Wahl­berechtigter steht unter Betreuung

    Eine grund­sätzlich wahl­berechtigte Person ist von der Wahl ausgeschlossen, wenn für sie zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer nicht für die Telefon- und Post­überwachung (§ 1896 Abs. 4 BGB) sowie für eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entscheidungs­befugt ist. Eine vorläufige Betreuung durch einstweilige Anordnung genügt nicht. Vielmehr muss die Betreuung endgültig angeordnet sein.

  • Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus

    Befindet sich jemand aufgrund einer richterlichen Anordnung gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil er eine Straftat im Zustand der Schuld­unfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, so ist er vom Wahlrecht ausgeschlossen. Diese Alternative befindet sich nicht in jedem Wahlgesetz.

Lesen Sie zu den Voraus­setzungen des Wahl­ausschlusses beispielhaft § 13 des Bundeswahl­gesetzes.

Europa­wahlen

Eine grund­sätzlich wahl­berechtigte Person kann zunächst unter denselben Bedingungen von einer Europawahl ausgeschlossen werden, wie bei einer Kommunal-, Landtags- sowie Bundestags­wahl (vgl. § 6a Abs. 1 des Europawahl­gesetzes – EuWG). Darüber hinaus besteht nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG auch dann kein Wahlrecht des Unions­bürgers, wenn er in dem Mitglied­staat der Europäischen Union, dessen Staats­angehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitglied­staat), infolge einer zivil- oder strafrecht­lichen Einzel­fall­entscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.

source:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Entzug des aktiven Wahlrechts: Kann einer wahl­berechtigten Person verboten werden zu wählen?

  • 30. August 2021 um 14:56 Uhr
    Permalink

    Also ich bin als deutscher Staatsbürger, der sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht hat, nicht (mehr) wahlberechtigt. Allerdings gab es dazu weder einen Richterspruch noch stand ich je unter Betreuung oder war in einem psychiatrischen Krankenhaus. Straftaten habe ich ebenfalls nicht begangen.
    Ich habe lediglich vor Jahren per Post die Information erhalten, dass mir das Wahlrecht ohne Angabe von Gründen aberkannt wurde. Auf Nachfragen meinerseits bei Behörden etc. wollte sich niemand äußern, auch mein Rechtsanwalt konnte da nichts erreichen.

    Antwort

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