Entzug des aktiven Wahlrechts: Kann einer wahlberechtigten Person verboten werden zu wählen?
In Deutschland steht einer Person ab einem bestimmten Alter ein Wahlrecht zu. Sie kann sich daher frei entscheiden, ob sie zur Kommunalwahl, Landtagswahl, Bundestagswahl oder zu den Wahlen des Europäischen Parlaments geht und ihre Stimme bzw. Stimmen abgibt. Doch ist es auch möglich einer Person das Wahlrecht zu entziehen? Kann einer wahlberechtigten Person also verboten werden zu wählen?
Kann einer wahlberechtigten Person verboten werden zu wählen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer wahlberechtigten Person das Wahlrecht entzogen bzw. aberkannt werden.
Kommunal-, Landtags- sowie Bundestagswahlen
Für Kommunal-, Landtags- sowie Bundestagswahlen ist eine grundsätzlich wahlberechtigte Person aufgrund von folgenden in den jeweiligen Wahlgesetzen geregelten Ausschlussgründen von der Wahl ausgeschlossen:
fehlendes Wahlrecht aufgrund Richterspruchs
Aufgrund der Entscheidung eines Richters kann einer Person das Wahlrecht entzogen werden. Dies gilt für folgende zwei Fälle:
– Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß Art. 18 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes für die Dauer einer Grundrechtsverwirkung das Wahlrecht aberkennen. Dies ist bisher aber noch nicht geschehen. Lesen Sie mehr über dieses Thema hier: Um was handelt es sich bei einer Grundrechtsverwirkung?
– Ein Strafgericht kann für die Dauer von zwei bis fünf Jahren ebenfalls das Wahlrecht aberkennen, wenn dies ein Strafgesetz vorsieht (§ 45 Abs. 5 des Strafgesetzbuches – StGB). Bei folgenden beispielhaft genannten Straftaten ist ein Wahlrechtsentzug möglich: Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund, Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen, Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten, Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen oder Abgeordnetenbestechung. Für den Ausschluss von der Wahl ist zudem je nach Straftat eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder von mindestens einem Jahr notwendig (vgl. Nach Verurteilung zu Freiheits|strafe: Gericht entzieht verurteiltem Spion das aktive Wahlrecht).
Wahlberechtigter steht unter Betreuung
Eine grundsätzlich wahlberechtigte Person ist von der Wahl ausgeschlossen, wenn für sie zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer nicht für die Telefon- und Postüberwachung (§ 1896 Abs. 4 BGB) sowie für eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entscheidungsbefugt ist. Eine vorläufige Betreuung durch einstweilige Anordnung genügt nicht. Vielmehr muss die Betreuung endgültig angeordnet sein.
Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus
Befindet sich jemand aufgrund einer richterlichen Anordnung gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil er eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, so ist er vom Wahlrecht ausgeschlossen. Diese Alternative befindet sich nicht in jedem Wahlgesetz.
Lesen Sie zu den Voraussetzungen des Wahlausschlusses beispielhaft § 13 des Bundeswahlgesetzes.
Europawahlen
Eine grundsätzlich wahlberechtigte Person kann zunächst unter denselben Bedingungen von einer Europawahl ausgeschlossen werden, wie bei einer Kommunal-, Landtags- sowie Bundestagswahl (vgl. § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes – EuWG). Darüber hinaus besteht nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG auch dann kein Wahlrecht des Unionsbürgers, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.
Also ich bin als deutscher Staatsbürger, der sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht hat, nicht (mehr) wahlberechtigt. Allerdings gab es dazu weder einen Richterspruch noch stand ich je unter Betreuung oder war in einem psychiatrischen Krankenhaus. Straftaten habe ich ebenfalls nicht begangen.
Ich habe lediglich vor Jahren per Post die Information erhalten, dass mir das Wahlrecht ohne Angabe von Gründen aberkannt wurde. Auf Nachfragen meinerseits bei Behörden etc. wollte sich niemand äußern, auch mein Rechtsanwalt konnte da nichts erreichen.