Pfändungsgrenze01.12.2014

Erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen bei einer Unterhaltspflicht und wer gilt als unterhaltberechtigte Person?

Wer Schulden hat und gegen dem ein vollstreckbarer Titel vorliegt, muss mit der Pfändung seines Arbeitseinkommens rechnen. Jedoch kann nicht gleich sein gesamtes Einkommen gepfändet werden. Um dem Schuldner ein Existenzminimum zu gewährleisten, wurden Pfändungsfreigrenzen geschaffen. Die genauen Freigrenzen ergeben sich aus der Pfändungstabelle (siehe unsere Rechtsfrage: Was ist die Pfändungstabelle und welche Pfändungsfreigrenzen gibt es nach der Pfändungstabelle beim Arbeitseinkommen?). Doch müssten nicht auch Unterhaltspflichten des Schuldners berücksichtigt werden? Denn die Leistung von Unterhalt wird einem hohen Stellenwert eingeräumt. Erhöhen sich also die Pfändungsfreigrenzen bei einer Unterhaltspflicht?

Werden Unterhaltspflichten bei den Pfändungsfreigrenzen mit berücksichtigt?

Der Gesetzgeber hat in der Tat etwaige Unterhaltsverpflichtungen bei den Pfändungsfreigrenzen mit berücksichtigt (vgl. Pfändungstabelle 2013). Umso mehr Personen man Unterhalt schuldet, desto größer fällt der Freibetrag aus. Bei einem monatlichen Gehalt von beispielsweise 1.175 € netto dürften 87,47 € vom Einkommen gepfändet werden. Ist man jedoch einer Person gegenüber unterhaltspflichtig, ist eine Pfändung nicht möglich. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner trotz privater Schulden weiterhin seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Zu beachten ist, dass die Pfändungstabelle maximal fünf unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Alle darüber hinaus gehende Personen bleiben daher für die Pfändungsfreigrenzen außer Betracht.

Wer ist denn alles unterhaltsberechtigt?

Welche Unterhaltsberechtigten für die Pfändungstabelle) von Bedeutung sind, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach erhöht sich die Freigrenze, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1651l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt leistet. Folgende Personen gelten demnach als unterhaltsberechtigt:

1. Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361BGB)
2. frühere Ehegatten (§§ 1569–1586a BGB)
3. Lebenspartner und frühere Lebenspartner (§§ 5,
12 LPartG)
4. Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB), dies sind:- Kinder

  • Eltern
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Nichteheliche Kinder (§§ 1615 a ff. BGB)
  • Adoptivkinder (§§ 1754 ff. BGB)

5. Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l,
1615n BGB)

Pfändungsrechner 2013

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7 Gedanken zu „Erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen bei einer Unterhaltspflicht und wer gilt als unterhaltberechtigte Person?

  • 27. Dezember 2018 um 11:37 Uhr
    Permalink

    Hallo wir 2 Erwachsene 1 Kind somit hab doch ich 2 Unterhaltspflichtige Personen und meine Frau 2 Personen frei also jeder fast 1800 oder kann nur einer den Ehepartner angeben danke.

    Antwort
  • 22. Juni 2017 um 13:32 Uhr
    Permalink

    Ich habe heute Post von meinem Arbeitgeber bekommen wegen einer lohnpfändung. Nun meine Frage.. .kann ich meine leiblichen und im haushalt lebenden kinder als unterhaltsberechtigte Personen angeben. Beide sind minderjährig.
    Danke schon mal für antworten

    Antwort
  • 6. Juni 2017 um 15:33 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    ich verdiene 1180€ netto und habe 2 uneheliche Kinder. Mir werden insgesamt um die 240€ zwecks Unterhaltspflicht für diese gepfändet. So bleiben mir monatlich etwa 900€ für den Lebensunterhalt. Meine Frage wäre nun, ob das so rechtens ist. Beträgt der Betrag für alleinlebende nicht um die 960€ als Existenzminimum? Danke im Voraus für Ihre Antworten.

    Antwort
  • 10. März 2017 um 11:05 Uhr
    Permalink

    Habe ein p Konto habe auch mein leibliches Kind mit angegeben. So dass ich einen höheren Freibetrag habe, nun wohnt meine Lebenspartnerin und ihr Kind bei mir . meine Frage ist jetzt ob ich den Freibetrag dadurch erhöhen kann da ja weitere um kosten entstehen. Mfg

    Antwort
  • 1. Dezember 2014 um 9:50 Uhr
    Permalink

    Ich finde es nach wie vor einfacher, gleich davon zu sprechen, dass seit 01.07.2013 der Betrag von 1.045,04 € pfandfrei nach § 850c ZPO bleibt. Bei einer Unterhaltspflicht sind 1.438,34 € pfandfrei, bei zwei Unterhaltspflichten 1.637,46, bei drei Unterhaltspflichten 1.876,58 €, bei vier Unterhaltspflichten 2.095,70 und bei fünf Unterhaltspflichten 2.314,82 €, gleichzeitig auch die Höchstgrenze.
    Zu beachten ist jedoch auch, dass bei einer Pfändung von Unterhalt und Unterhaltsrückständen nach § 850 d ZPO das Vollstreckungsgericht einen viel niedrigeren Betrag festsetzt, der zu beachten ist.
    Bei mehreren Unterhaltspflichten ist in der Regel dann lediglich eine Quote des übersteigenden Betrags gepfändet. So heißt es, den PfÜB genau zu lesen und zu beachten!

    Antwort
  • 22. Juli 2013 um 5:58 Uhr
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    Gilt das denn auch fürs Finanzamt bei willkürlich geschätzter Steuerschuld? 😉

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