Facebook und das deutsche Recht: Welche Urteile zum Thema Facebook gibt es?
In Deutschland gab es im Jahr 2012 etwa 22 Millionen Facebook-Nutzer. All diese Leute posten mal mehr, mal weniger über ihr Leben, ihre Interessen oder ihre Wünsche. Es werden Geschäfte abgeschlossen, Beziehungen eingegangen und wieder beendet. Manche nutzen die Plattform um ihren Frust über ihren Arbeitgeber freien Lauf zu lassen. Wiederum andere wollen Kontakt zu neuen Leuten oder alten Bekannten aufnehmen. Doch die Nutzung von Facebook birgt auch Gefahren. Abgesehen von den Befürchtungen der Datenschützer, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten mit seinem Facebook-Profil in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten. Was muss daher ein Facebook-Nutzer alles beachten? Im Folgenden eine Übersicht von Urteilen, die im Zusammenhang mit dem Thema Facebook ergangen sind.
Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber
Es kann durchaus verständlich sein, wenn man sich über seinen Arbeitgeber aufregt und in diesem Zusammenhang auch beleidigenden Äußerungen fallen. Doch man sollte aufpassen wo das geschieht. Wer nämlich öffentlich auf Facebook seinen Arbeitgeber oder auch Kollegen grob beleidigt, kann schnell eine fristlose Kündigung riskieren. Denn der Arbeitnehmer verletzt in einem solchen Fall erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob nur „Freunde“ des Facebook-Nutzers die Äußerung lesen können. Es soll genügen, dass eine Vielzahl von Personen den Post auf der Pinnwandseite lesen können. Hier einige Beispiele von kündigungsrelevanten Postings auf Facebook:
- Auszubildender bezeichnet sich als „Leibeigener“ und nennt seinen Arbeitgeber „Menschenschinder und Ausbeuter“ (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12)
- Bezeichnung von Arbeitskollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12)
- Beschimpfung eines Vorgesetzten als „kleiner scheisshaufen“, „faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben“, „drecksau“ und „doofmann“ (Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 Ca 2597/11)
Die Entscheidungen dürfen aber nicht verallgemeinert werden. So kann zum Beispiel eine herabwertende Aussage über seinen Chef in einem privaten Dialog von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Vergleich vom 15.08.2012, Az. 5 Sa 451/12). Denn der Arbeitnehmer ist nicht daran gehalten sich nur positiv über seinen Arbeitgeber zu äußern. Wichtig ist nur, dass die Äußerungen nicht nach außen dringen und den Betriebsfrieden stören können.
Darüber hinaus kann nach Ansicht des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau das Betätigen des „Gefällt-mir-Buttons“ unter einem beleidigen Eintrag eine sofortige Kündigung nicht rechtfertigen. Denn die Betätigung dieses Buttons stelle bei Facebook-Nutzern in der Regel eine spontane Reaktion ohne nähere Überlegung dar und sollte daher in ihrem Bedeutungsgehalt nicht zu hoch eingeschätzt werden (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11).
Persönlichkeitsverletzungen gegenüber Personen
Aber nicht nur Beleidigungen gegenüber seinem Arbeitgeber können unangenehme Folgen nach sich ziehen. Denn wer sich herabsetzend über andere Personen äußert, begeht eine Persönlichkeitsverletzung und riskiert Schadenersatz leisten zu müssen. Dies musste etwa der Rapper „Bushido“ erfahren, als er sich herabwertend über eine „Big-Brother“-Teilnehmerin äußerte (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11).
Zudem wird eine Persönlichkeitsverletzung begangen, wenn eine Zeitung unberechtigterweise private Facebook-Fotos veröffentlicht. In diesem Fall steht der abgebildeten Person ein Schmerzensgeldanspruch zu (Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2012, Az. 158 C 28716/11).
Nutzung von Facebook zu geschäftlichen Zwecken
Facebook wird nicht nur zu privaten Zwecken genutzt. Viele Unternehmen entdecken die Plattform als Möglichkeit sich bekannt zu machen und ihre Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Doch es gibt dabei einige Dinge zu beachten. Denn mit der schnellen und einfachen Erstellung einer Facebook-Seite ist es nicht getan. Wird sie nämlich zu gewerbsmäßigen Zwecken erstellt, gilt die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Wer die Angaben nicht macht, begeht einen Wettbewerbsverstoß (vgl. Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12 und Landgericht Bamberg, Urteil vom 28.11.2012, Az. 1 HK O 29/12). Es soll aber nach Auffassung des Landgerichts Aschaffenburg genügen, wenn auf der Facebook-Seite ein Link zum Impressum auf der eigentlichen Firmenseite vorhanden ist (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).
Verwendung von Pseudonymen für Facebook-Profil
Viele Facebook-Nutzer verwenden nicht ihren richtigen Namen zur Erstellung eines Accounts, sondern einen Fantasie-Namen. Dies wird vor allem als Schutz gegen die Datensammelleidenschaft von Facebook getan. Doch Facebook sperrt Profile, die unter einem Pseudonym laufen. Das unabhängige Zentrum für Datenschutz sah dies mit dem deutschen Datenschutz für nicht vereinbar und klagte dagegen. Die Richter am Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass deutsches Datenschutzrecht nicht zur Anwendung kommt. Denn Facebook hat seine Niederlassungen in Irland bzw. den USA. Dessen datenschutzrechtliche Bestimmungen gelten daher nicht (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.04.2013, Az. 4 MB 10/13 und 4 MB 11/13, ebenso Vorinstanz: Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 14.02.2013, Az. 8 B 60/12 und 8 B 61/12).
Facebook-Gruppe als GbR
Das Amtsgericht Menden hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob eine Facebook-Gruppe eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) ist. Dies verneinte das Gericht. Seiner Ansicht nach sei eine Facebook-Gruppe nichts anderes als ein „Kaffeeklatsch oder Kneipentreffen im Internet“ (Amtsgericht Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12).
Guten Tag,
ich habe eine Kündigung des Betreuungsverhältnisses für meine Tochter (5 Jahre alt, Diabetikerin) erhalten.
Diese stellte ich ungeschwärzt in mein Profil, wo sie von vielen Menschen "geteilt" wurde. Lesbar sind die Einrichtung, und der Name des Trägerstellvertreters, der diese Kündigung unterschrieben hat.
Nun wurde ich angeschrieben, dass ich mit der Veröffentlichung gegen Rechte verstoße, ich möge das Foto bitte umgehend löschen.
Ist das so?
Meine Facebook Einträge die an eine einzige bestimmte Person gerichtet wurde (also nicht öffentlich) wurden ohne meine Zustimmung ausgedruckt (Passwort geknackt) und als Grundlage für eine Strafanzeige wegen "Übler Nachrede auf sexueller Basis" verwendet – und das auch noch auf dem Briefpapier des Arbeitgebers der Anzeigenerstatterin (eine weltbekannte Firma).Verfahren wurde eingestellt! Jetzt erfolgt eine Anzeige meinerseits wegen vortäuschen einer Straftat. Kann ich den Arbeitgeber der Anzeigeerstatterin darüber informieren das Firmenbriefpapier für die Anzeige verwendet wurde und zusätzlich wegen Verletzung meiner Persöhnlichkeitsrechte Strafanzeige erstatten??
Selbstverständlich können Sie den Arbeitgeber informieren. Denn hier liegt sicherlich ein Diebstahl bzw. Missbrauch von Betriebseigentum vor.
An "Maxe" eine Frage. Erstmal Danke für die Antwort bezüglich des Briefpapiers. Nunmehr allerdings habe ich Bedenken dem Arbeitgeber Kopien der Ausdrucke zu übersenden da ich diese aus der Ermittlungsakte habe die mir meine Anwältin zur Verfügung gestellt hat. Darf man diese Kopien an Dritte weitergeben, in diesem Fall dem Arbeitgeber??
MfG H.Husch