Fahreignungsregister ab dem 01.05.2014: Welche Änderungen gibt es für Autofahrer?
Mit in Kraft treten der Reform des Punktesystems am 01. Mai 2014 wird das alte Verkehrszentralregister (auch Verkehrssünderkartei genannt) umbenannt in Fahreignungsregister. Die Reform soll laut dem damaligen Bundesverkehrsminister, Peter Ramsauer, das Punktesystem „einfacher, gerechter und transparenter“ machen. Es soll „klarere Regeln, mehr Transparenz und weniger Bürokratie“ enthalten. Tatsächlich enthält die Reform einige Veränderungen. Doch welche sind das genau, also was ändert sich alles für den Autofahrer?
Welche Änderungen gibt es für Autofahrer durch das Fahreignungsregister?
Herabsetzung der Punktobergrenze
Zunächst einmal wird die Punktobergenze heruntergesetzt. Früher verlor man erst mit 18 Punkten seine Fahrerlaubnis. Nunmehr soll dies bereits mit Erreichen von 8 Punkten der Fall sein. Im Gegenzug verringert sich jedoch die Anzahl der Punkte, die pro Regelverstoß anfallen. Zukünftig kann man pro Regelverstoß maximal 3 Punkte erhalten. Das Fahreignungsregister unterscheidet zwischen drei Kategorien von Regelverstößen:
– 1 Punkt für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot
– 2 Punkte für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit, sofern in der Entscheidung die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine isolierte Sperre nicht verhängt wird, sowie für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot
– 3 Punkte für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. einer isolierten Sperre
Anhebung der Eintragungsgrenze
Es werden nur noch Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die in der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sind und eine Geldbuße von mindestens 60 € nach sich ziehen. Die darin liegende Besserstellung der Autofahrer – vor in Kraft treten der Punktereform wurden nämlich bereits Ordnungswidrigkeiten, für die eine Geldbuße von mindestens 40 € verhängt wurde, berücksichtigt – hebt sich teilweise dadurch auf, dass für einige Ordnungswidrigkeiten die Bußgelder erhöht wurden.
andere Löschungsfristen
Durch die Punktereform werden zudem die Löschungsfristen verlängert. Dafür verjährt jeder Regelverstoß für sich. Das bedeutet, dass neu hinzukommende Punkte nicht zu einer Hemmung der Verjährung bestehender Einträge führt. Jeder Regelverstoß verjährt mit Einführung des Fahreignungsregisters daher in starren Fristen. Diese betragen für:
Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt | 2 Jahre und sechs Monate |
Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten mit 2 Punkten | 5 Jahre |
Straftaten mit 3 Punkten | 10 Jahre |
verschiedene Maßnahmenstufen
Das Fahreignungsregister unterscheidet je nach Punktestand zwischen verschiedenen Maßnahmen. Dazu folgende Tabelle:
Punktestand | Maßnahme |
---|---|
1 bis 3 | Vormerkung |
4 bis 5 | schriftliche Ermahnung und Hinweis darauf, dass Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar zur Löschung eines Punkts führt, ist nur alle fünf Jahre möglich |
6 bis 7 | schriftliche Verwarnung, Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar führt zu keiner Punktlöschung |
8 | Entziehung der Fahrerlaubnis, Neuerteilung frühestens nach 6 Monaten möglich, unter Umständen MPU notwendig |
Löschung bzw. Umrechnung alter Einträge
Punkte für Regelverstöße, die nach dem Fahreignungsregister nicht mehr vergeben werden, werden gelöscht. Sämtliche andere Punkte werden nach folgender Tabelle umgerechnet:
Punkte alt | Punkte neu |
---|---|
1 bis 3 | 1 |
4 bis 5 | 2 |
6 bis 7 | 3 |
8 bis 10 | 4 |
11 bis 13 | 5 |
14 bis 15 | 6 |
16 bis 17 | 7 |
18 und mehr | 8 |