Fahrerlaubnisentziehung bei Unfallflucht: Wann liegt ein bedeutender Sachschaden vor?
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kann im Falle einer Unfallflucht dem Täter unter anderem dann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. In diesem Fall geht das Gesetz davon aus, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Doch unter welchen Voraussetzungen liegt ein bedeutender Sachschaden vor?
Unter welchen Voraussetzungen liegt ein bedeutender Sachschaden vor?
Seit dem Jahr 2003 haben die Gerichte einen bedeutenden Sachschaden dann angenommen, wenn ein Betrag von 1.300 EUR erreicht wurde.
Das Landgericht Braunschweig hat in einem Beschluss von Juni 2016 entschieden, dass der Betrag aufgrund der Preisentwicklung auf 1.500 EUR anzuheben sei. Erst beim Erreichen dieser Grenze, liege ein bedeutender Sachschaden vor (Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016, Az. 8 Qs 113/16).
Zwischenzeitlich hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Fall aus dem Jahr 2018 einen bedeutenden Sachschaden erst ab einem Betrag von 2.500 EUR angenommen. Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Sachschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren andererseits sei im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorzunehmen, so das Gericht (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2018, Az. 5 Qs 58/18).
- Entziehung
- Fahrerflucht
- Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnisentziehung
- Fahrerlaubnisentzug
- Sachschaden
- Unfallflucht