Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung: Wann kann sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen?
Nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Fluggesellschaft dann keine Entschädigung aufgrund einer Flugannullierung oder -verspätung zahlen, wenn
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