Filesharing-Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Was ist zu tun?
Wer im Internet an sogenannten Tauschbörsen teilnimmt, muss damit rechnen eine Abmahnung zu erhalten. Denn das Herunterladen von Film- oder Musikdateien über Filesharing-Programme stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Einer Abmahnung ist in der Regel auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese soll den Internetnutzer dazu verpflichten das fragliche Werk nicht mehr über ein Filesharing-Programm zum Download anzubieten. Teilweise fordert die Abmahnung auch nur dazu auf, selbst eine Unterlassungserklärung abzugeben. In jedem Fall ist die Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe verbunden, die dann zu zahlen ist, wenn gegen die Verpflichtung verstoßen wird. Zudem wird regelmäßig auch noch Schadenersatz geltend gemacht. Dies alles sind gute Gründe sich zu fragen, was nach Erhalt einer Abmahnung zu tun ist.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Was ist zu tun?
Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte diese auf keinen Fall ignorieren. Es ist von entscheidender Wichtigkeit, dass die gesetzten Fristen beachtet werden. Ansonsten besteht das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens. Man sollte aber auch nicht blind eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben und die geforderten Beträge zahlen. Vielmehr ist es ratsam sich vorher anwaltlichen Rat zu suchen. Mit einem Rechtsanwalt zusammen sollten die erhobenen Vorwürfe geprüft und das weitere Vorgehen beratschlagt werden.
Warum sollte man sich anwaltlichen Rat suchen?
Das Einholen von anwaltlichem Rat ist deshalb sinnvoll, weil ein juristischer Laie die Folgen einer Abmahnung angesichts der durchaus schwierigen Rechtslage in der Regel nicht ausreichend überblicken kann. Hinzu kommt, dass viele Abmahnungen Angriffspunkte liefern können, die eine Verteidigung erfolgsversprechend machen. Dazu können etwa folgende Punkte gehören:
- Die vorgeworfenen Handlungen sind unwahr. So kann es möglich sein, dass die IP-Adresse falsch ermittelt wurde (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2012, Az. 2-03 O 394/11).
- Der Abgemahnte haftet rechtlich gar nicht für die Urheberrechtsverletzung. Dies wurde beispielsweise bei Rechtsverletzungen durch den Ehegatten (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.03.2013, Az. 11 W 8/13) oder minderjährige Kinder (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12) verneint.
- Die geforderte Unterlassungserklärung ist zu weit gefasst.
- Die verlangte Vertragsstrafe bzw. der geforderte Schadenersatz ist zu hoch.
- Die Abmahnkosten/Rechtsanwaltskosten sind überhöht.
In jedem Einzelfall können noch weitere Punkte bestehen, die für eine unzulässige Abmahnung sprechen können. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist daher durchaus ratsam.
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