Schwarz­fahren20.12.2016

Führt das Tragen eines Zettels mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ zur Straf­freiheit?

Wer ohne gültigen Fahrausweis öffentliche Verkehrs­mittel, wie Bus oder Bahn, benutzt, kann sich wegen Er­schleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 StGB strafbar machen. Doch gilt dies auch dann, wenn man einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ trägt?

Führt das Tragen eines Zettels mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ zur Straf­freiheit?

Nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs mache sich nach § 265a Abs. 1 StGB strafbar, wer die Be­förderungsl­eistung durch ein unauf­fälliges Vorgehen erlangt. Nicht erforderlich sei das Überwinden von Schutz­vor­richtungen oder die Umgehung von Kontrollen. Denn nach seinem Wortsinn beinhalte der Begriff der „Er­schleichung“ lediglich die Herbei­führung eines Erfolgs auf un­recht­mäßigem, unlauterem oder un­moralischem Weg. Danach sei unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung wider­sprechendes Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungs­gemäßheit umgibt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 4 StR 117/08).
Ausgehend von diesen Grund­sätzen könnte das Tragen eines Zettels mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ straffrei sein, da sich der Täter in diesem Fall eben nicht mit dem Anschein der Ordnungs­gemäßheit umgibt und somit nichts „erschleicht“. Dies sah das Oberlandes­gericht Köln in einem Fall aus dem Jahr 2015 ähnlich. Es fordert aber, dass der Fahrgast offen und unmiss­verständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dazu reiche das bloße Tragen einer Mütze mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ nicht aus, wenn der Täter in das Be­förderungsm­ittel einsteige, sich anschließend einen Sitzplatz suche und einem Kontrolleur erst bei routine­mäßiger Kontrolle auffalle. Denn mit diesem Verhalten gebe er sich den Anschein, er erfülle die erforderlichen Voraus­setzungen für die Beförderung (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2015, Az. III-1 RVs 118/15, ebenso: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.02.2010, Az. 223 Cs 549/09).
Anders sah dies das Amtsgericht Eschwege in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013. Wer einen deutlich sichtbaren Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre umsonst“ trage, so das Gericht, offenbare damit, ein zahlungs­unwilliger Fahrgast zu sein. In diesem Fall werde eine Beförderung nicht erschlichen (Amtsgericht Eschwege, Urteil vom 12.11.2013, Az. 71 Cs - 9621 Js 14035/13).

Quelle:refrago/rb
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