30.07.2014

Gestrichener Flug nach Israel: Hat man Anspruch auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung?

Im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt feuerte die Hamas Raketen in Richtung des Flughafens von Tel-Aviv. Einer der Raketen schlug in der Nähe des Geländes sogar ein. Aus diesem Grund verbot die amerikanische und europäische Flugaufsicht den heimischen Fluggesellschaften das Anfliegen des Flughafens von Tel-Aviv. Viele Fluggesellschaften wie z.B. Air Berlin oder Lufthansa strichen daraufhin ihre Flüge nach Israel. Hat ein Fluggast in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung?

Hat man Anspruch auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung?

Wird ein Flug annulliert, steht dem Fluggast grundsätzlich eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung zu. Deren Höhe kann sich je nach Reiseziel zwischen 250 und 600 EUR pro Fluggast bewegen.

Der Anspruch kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Wird der Flug etwa 14 Tage vor dem geplanten Starttermin oder noch vorher gestrichen, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Selbst die Streichung des Flugs kurz vor dem Abflugtermin kann eine Entschädigung ausschließen, wenn dem Fluggast eine Ersatzbeförderung angeboten wird.

Zudem muss eine Fluggesellschaft dann keine Entschädigung zahlen, wenn die Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände beruhte. Dies kann etwa bei Verhängung eines Flugverbots oder der Sperrung eines Flughafens der Fall sein. Ein außergewöhnlicher Umstand kann aber wohl nicht allein darin zu sehen sein, dass eine Gefährdung des Flugzeugs möglich erscheint. Vielmehr muss eine konkrete Gefahr vorliegen.

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