Haben arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf ALG II (Hartz IV)?
Das Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, dient der Grundsicherung von arbeitssuchenden Menschen. Durch die Leistung soll den Menschen, die aus eigenen Mitteln nicht ihre Grundbedürfnisse befriedigen können, ein würdevolles Leben ermöglicht werden. Zurzeit beträgt der Regelsatz für eine erwachsene alleinstehende Person 382 €, ab dem 1. Januar 2014 steigt er auf 391 €. Zu dem Regelsatz können noch weitere Leistungen kommen, wie etwa für die Unterkunft und Heizung. Doch nicht alle in Deutschland lebenden und erwerbsfähigen Personen kommen in den Genuss der Leistung. Ausgenommen sind etwa Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Diese Regelung hat den Zweck zu verhindern, dass Ausländer allein deshalb nach Deutschland kommen, um Sozialleistungen zu empfangen. Vom Wortlaut her würde diese Regelung auch für EU-Bürger gelten, die in Deutschland Arbeit suchen. Doch wäre dies mit dem EU-Recht überhaupt vereinbar oder haben arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland nicht doch Anspruch auf Hartz IV?
Haben arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf ALG II (Hartz IV)?
Die Frage wird von den Sozialgerichten durchaus unterschiedlich beantwortet.
Zum Teil wird dies mit der Begründung bejaht, dass die entsprechende Regelung im SGB II europarechtswidrig sei. Nach dem Grundkonzept der Europäischen Union genießen nämlich alle EU-Bürger Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleichbehandlung in allen Staaten der Union (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.06.2013, Az. L 16 AS 847/12, im Falle eines Italieners, ebenso: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13 und Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2013, Az. L 6 AS 433/13 B ER, im Fall zweier rumänischer Familien). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verwies in diesem Zusammenhang auf die Solidaritätspflicht Deutschlands gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, Az. L 6 AS 130/13).
Das Sozialgericht Dortmund sah es als zumindest zweifelhaft an, ob der Leistungsausschluss für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und gab daher dem Eilantrag einer spanischen Familie auf Zahlung von ALG II statt (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2014, Az. S 19 AS 5107/13 ER).
Anders sah dies etwa das Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen. Es konnte keinen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot erkennen. Es berief sich dabei auf eine Bestimmung in der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38), wonach es den Mitgliedsstaaten erlaubt ist, EU-Bürgern, die nicht Arbeitnehmer oder Selbständige sind, unter bestimmten Voraussetzungen keine „Sozialhilfeleistungen“ zu gewähren (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013, Az. L 15 AS 365/13 B ER).
Bundessozialgericht ruft Gerichtshof der Europäischen Union an
Das Bundessozialgericht hat bisher noch nicht abschließend darüber entschieden, ob ein EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf ALG II hat. Da die Frage nach einem solchen Anspruch ohne Berücksichtigung von EU-Recht nicht beantwortet werden kann, legte das Bundessozialgericht die streitige Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dieses soll nun darüber entscheiden, ob die Ungleichbehandlung zwischen arbeitssuchenden EU-Bürgern und arbeitssuchenden Deutschen europarechtswidrig ist oder nicht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 9/13 R).