Hat der Mieter den Zugang der Kündigung nachzuweisen?Wenn der Wohnungsmieter seinen Mietvertrag kündigen möchte
Wenn der Vermieter bestreitet, vom Mieter die Kündigung bezüglich der Wohnung erhalten zu haben, muss dann der Mieter beweisen, dass der Vermieter eine Kündigung erhalten hat?
Möchte ein Mieter den Mietvertrag kündigen, so muss er die Kündigung gegenüber dem Vermieter erklären. Die Kündigung muss also den Vermieter erreichen. Besteht zwischen den Mietvertragsparteien aber Streit darüber, ob der Vermieter die Kündigung erhalten hat, stellt sich die Frage, ob der Mieter den Zugang der Kündigung beim Vermieter oder der Vermieter den fehlenden Zugang zu beweisen hat.
Wenn der Vermieter den Zugang der Kündigung bestreitet
Bestreitet der Vermieter den Zugang der Kündigung, so hat der Mieter nachzuweisen, dass der Vermieter entgegen des Bestreitens die Kündigung erhalten hat. Dazu genügt es nicht, beweisen zu können, dass man das Kündigungsschreiben zur Post gebracht hat. Vielmehr ist ein Nachweis darüber erforderlich, dass die Kündigung in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist, so dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Ob der Vermieter tatsächlich Kenntnis vom Kündigungsschreiben erhalten hat, muss der Mieter nicht beweisen.
Wie kann man als Mieter die Kündigung nachweisen?
Folgende beispielhafte Möglichkeiten stehen dem Mieter zur Verfügung, nachweisen zu können, dass die Kündigung den Vermieter erreicht hat:
Beauftragung eines Boten, der die Kündigung in den Briefkasten des Vermieters einwirft
Der Bote kann in diesem Fall als Zeuge aussagen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Bote den Einwurf protokolliert.
Einschreiben Eigenhändig und Einschreiben Rückschein der Deutschen Post
Hier ist aber zu beachten, dass ein Zugang nur dann nachzuweisen ist, wenn der Empfänger oder ein Empfangsbevollmächtigter auch tatsächlich angetroffen wird. Der von dem Postboten hinterlassene Benachrichtigungszettel beweist nicht den Zugang des zuzustellenden Schreibens.
Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers gemäß § 132 BGB
Diese Möglichkeit stellt die sicherste Art dar, nachzuweisen, dass das Kündigungsschreiben den Vermieter erreicht hat.
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