Rüstzeit09.01.2024

Ist das Hochfahren des Computers Arbeitszeit?

Von zu Hause oder von der Arbeit kennt es jeder. Das Hochfahren des Rechners kann ganz schön lange dauern. Aber zählt das Hochfahren des Rechners schon zur Arbeitszeit?

Im Büro oder zuhause im Home-Office. Bevor es richtig losgehen kann, muss erst einmal der Computer eingeschaltet werden. Und das Hochfahren des Rechners kann dauern. Manchmal werden zudem Updates installiert.

Arbeitszeit beginnt spätestens mit dem Einschalten des PCs

Mit dem Einschalten des Rechners beginnt die Arbeitszeit. Zur Arbeitszeit gehört nämlich auch die sogenannte „Rüstzeit“. Als Rüstzeit wird die Zeit bezeichnet, die man braucht, um eine bestimmte Arbeit vorzubereiten. Rechtlich gilt die Rüstzeit als Arbeitszeit. Wenn man nun zur Vorbereitung seiner Arbeit er einmal den Rechner hochfahren muss, dann ist es auch egal, ob man dies im Homeoffice oder im Büro macht.

Rüstzeit als Arbeitszeit

In einigen Arbeitsbereichen ist zumindest eine kurze Vorbereitungszeit notwendig, bevor die eigentliche Tätigkeit beginnen kann. Das oben erwähnte Hochfahren des Computers ist dafür nur ein Beispiel. Aber auch das Anlegen von Dienstkleidung durch die Beschäftigten oder das Einrichten von Maschinen für die Produktion sind typische Beispiele für die Rüstzeit.

Anlegen von Dienstkleidung oder Schutzkleidung oder Uniform

Weitere Beispiele für die Rüstzeit sind z.B. Anlegen und Ablegen von Schutzkleidung und Uniform. Das liegt schon allein daran, dass es zum Beispiel bestimmten Berufsgruppen untersagt oder nicht zuzumuten ist, die Kleidung auf dem Arbeitsweg zu tragen. Medizinischem Personal ist es aus hygienischen Gründen untersagt, die Arbeitskleidung außerhalb des Krankenhauses zu tragen. Einem Kanalarbeiter ist es nicht zumutbar, mit der schmutzigen Kleidung den Heimweg anzutreten.

Wenn der Arbeitgeber also anordnet, dass die Beschäftigten ihre Arbeitskleidung erst im Betrieb anlegen dürfen, wird die dafür aufgewendete Zeit, also die Umkleidezeit als Arbeitszeit betrachtet. Gleiches gilt in der Regel für innerbetriebliche Wegezeiten, die durch die Umkleidezeit entstehen, beispielsweise zwischen der Umkleide und dem eigentlichen Arbeitsplatz (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 AZR 678/11).

Allerdings erkannte das Hessische Landesarbeitsgericht auch ohne gesonderte Anordnung des Chefs, das Umziehen eines Mitarbeiters eines Müllheizkraftwerks als Arbeitszeit an (Hesssisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom Urteil vom 23. November 2015, Az. 16 Sa 494/15)

Anlegen von Arbeitskleidung zuhause

Die arbeitsrechtliche Bewertung der Umkleidezeit hängt oft davon ab, ob das Anlegen der Dienstkleidung vor Ort am Arbeitsplatz verpflichtend ist oder nicht. Wenn beispielsweise ein Kfz-Mechatroniker seinen Blaumann bereits zuhause anzieht und dies nicht vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, wird dies in der Regel nicht als vergütungspflichtige Rüstungszeit betrachtet.

Quelle:refrago (pt)
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