Ist es möglich einer Winterdienstfirma bei schlecht ausgeführtem Winterdienst die Zahlungen zu kürzen oder Geld zurückzuverlangen?
Hauseigentümer haben eine Räum-und Streupflicht. Viele beauftragen diesebezüglich eine Winterdienst-Firma. Was kann man tun, wenn der Winterdienst nicht ordentlich ausgeführt wird?
Der Winter bringt Schneefall und Eisbildung mit sich. Um Unfälle zu verhindern ist es daher erforderlich einen Winterdienst durchzuführen. Dieser wird oft von einer Firma ausgeführt. Doch was ist, wenn diese ihren Schneeräum- und Streupflichten nicht nachkommt? Kann ich die Vergütung kürzen oder gar Geld zurückverlangen?
Welche Rechte habe ich im Falle eines schlecht geleisteten Winterdienstes?
Welche Rechte mir als Auftraggeber zustehen hängt maßgeblich davon ab, wie der zugrunde liegende Vertrag rechtlich zu bewerten ist. Stellt sich der Winterdienstvertrag als ein Dienstvertrag dar, so besteht kein Recht auf Kürzung der Vergütung oder gar Rückerstattung von gezahltem Geld. Die Firma kann jedoch aufgrund der Verletzung der Winterdienstpflicht zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet sein. Dies setzt jedoch das Vorhandensein eines Schadens auf Seiten des Auftraggebers voraus. Ein generelles Kürzungsrecht begründet der Schadenersatzanspruch nicht.
Wird der Winterdienstvertrag hingegen als Werkvertrag qualifiziert, so kann der Auftraggeber grundsätzlich die Vergütung kürzen oder vom Vertrag zurücktreten und somit sein Geld zurückverlangen (siehe: § 634 Nr. 3 BGB). Vorrangig muss er aber eine Nachbesserung verlangen. Nur wenn diese fehlschlägt kann er kürzen oder Geld zurückverlangen.
Als was wird der Winterdienstvertrag denn qualifiziert?
Die rechtliche Einordnung des Winterdienstvertrages erfolgt teilweise als Werkvertrag (§ 631 BGB). Denn geschuldet wird ein Erfolg und keine Tätigkeit, wie bei einem Dienstvertrag. Denn dem Auftraggeber sei nicht damit gedient, dass der Unternehmer lediglich versuche, die Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Vielmehr sei eine erfolgreiche Bekämpfung geschuldet (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 04.10.2012, Az. 12 U 39/12, Amtsgericht Spandau, Urteil vom 01.11.2011, Az. 70 C 73/11 und Amtsgericht Essen, Urteil vom 30.12.2009, Az. 196 C 314/09).
Es gibt aber auch Urteile, die den Winterdienstvertrag als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB ansehen. Denn geschuldet wird eine Tätigkeit und kein Erfolg. So sah es zum Beispiel das Amtsgericht Neukölln. Es war der Ansicht, dass neben der Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen insbesondere zur Aufgabe des Unternehmers gehöre , jeden Tag das Wetter und den Niederschlag zu beobachten, um gegebenfalls tätig zu werden. Es gehe damit um eine kontinuierliche zu erbringende Leistung und nicht nur um einzelne Erfolge (vgl. Landgericht Potsdam, Urteil vom 28.06.2011, Az. 10 O 264/10 und Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 28.04.2010, Az. 16 C 348/09).
BGH-Entscheidung vom 6. Juni 2013
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass es sich bei dem Winterdienstvertrag um einen Werkvertrag handelt. Denn Vertragsgegenstand sei die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg bestehe maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2013, Az. VII ZR 355/12).
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